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Rechtssatz RS0037260×

Rechtssatz RS0037260

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0037260

Geschäftszahl

6Ob551/90 (6Ob1517/90); 2Ob98/08p; 6Ob153/15s; 6Ob83/21f

Entscheidungsdatum

28.03.2023

Rechtssatz

Die Übermittlung der Entscheidung des OGH an die Parteien mittels einer durch die Geschäftsstelle beglaubigten Ausfertigung muss - zumindest im Regelfall - zur vollen Wahrung ihrer verfahrensrechtlichen Interessen als hinreichend angesehen werden. Hier: kein Recht auf Akteneinsicht und Abschriftnahme.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 551/90
    Entscheidungstext OGH 10.05.1990 6 Ob 551/90
  • 2 Ob 98/08p
    Entscheidungstext OGH 29.05.2008 2 Ob 98/08p
    Beisatz: Hier: Rekursakten des OLG. (T1)
    Beisatz: Im Hinblick darauf, dass gemäß § 170 Abs 3 Geo Akten vor Gewährung der Einsicht Beratungsprotokolle und andere Schriftstücke zu entnehmen, und diese (ua) nach § 219 Abs 1 ZPO von der Einsicht ausgeschlossen sind, kann an der Übersendung inhaltsleerer Rechtsmittelakten an ein anderes Gericht zum Zwecke der „Akteneinsicht" kein Interesse bestehen. (T2)
    Bem: Vgl 7 Ob 235/01m. (T3)
  • 6 Ob 153/15s
    Entscheidungstext OGH 25.09.2015 6 Ob 153/15s
    Vgl aber; Beisatz: Hier: Gewährung der Akteneinsicht in einem Fall, in dem der Geschäftsstelle des OGH bei der Zustellung an die Parteien ein Versehen unterlaufen und so zunächst irrtümlich eine mit der Entscheidung nicht übereinstimmende Textdatei übermittelt wurde. (T4)
    Beisatz: Im Fall der (ausnahmsweisen) Gewährung der Akteneinsicht in einen Rechtsmittelakt müssen sämtliche auf die Willensbildung des Senats, den Berichterstatter und die Abstimmung Rückschlüsse erlaubenden Aktenteile ausgenommen werden, insbesondere ist die Einsicht in die Urschrift durch Abdecken des letzten Teils so einzuschränken, dass nicht erkennbar ist, ob bloß ein Abstimmungsvermerk gesetzt oder ein Beratungsprotokoll verfasst wurde und ob es sich dabei um den Antrag des Berichterstatters handelt. (T5)
  • 6 Ob 83/21f
    Entscheidungstext OGH 28.03.2023 6 Ob 83/21f
    vgl; Beisatz nur wie T2; Beisatz nur wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0037260

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2023

Dokumentnummer

JJR_19900510_OGH0002_0060OB00551_9000000_001