Das Oberlandesgericht Graz hat funktionell als Erstgericht entschieden, sodass die Zulässigkeit des Rekurses nach § 514 ZPO zu beurteilen ist. Der Rekurs ist daher unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zulässig; eine der in § 517 und § 528 Abs 2 ZPO genannten Rechtsmittelbeschränkungen liegt nicht vor (1 Ob 109/01p; RIS-Justiz RS0115511; Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 528 ZPO Rz 14). Das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt. Der Kläger macht geltend, er habe unbedingten Anspruch auf Einsichtnahme in die bei Gericht befindlichen Prozessakten, wovon lediglich bestimmte Aktenbestandteile ausgenommen seien. Für die Prozessakten der Oberlandesgerichte gelte nichts anderes als für die Bezirks- und Landesgerichte. Die im angefochtenen Beschluss zitierte Entscheidung 6 Ob 551/90 habe sich auf eine beantragte Einsichtnahme in Akten des Obersten Gerichtshofs bezogen und sei im vorliegenden Fall nicht maßgebend.Das Oberlandesgericht Graz hat funktionell als Erstgericht entschieden, sodass die Zulässigkeit des Rekurses nach Paragraph 514, ZPO zu beurteilen ist. Der Rekurs ist daher unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zulässig; eine der in Paragraph 517 und Paragraph 528, Absatz 2, ZPO genannten Rechtsmittelbeschränkungen liegt nicht vor (1 Ob 109/01p; RIS-Justiz RS0115511; Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 Paragraph 528, ZPO Rz 14). Das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt. Der Kläger macht geltend, er habe unbedingten Anspruch auf Einsichtnahme in die bei Gericht befindlichen Prozessakten, wovon lediglich bestimmte Aktenbestandteile ausgenommen seien. Für die Prozessakten der Oberlandesgerichte gelte nichts anderes als für die Bezirks- und Landesgerichte. Die im angefochtenen Beschluss zitierte Entscheidung 6 Ob 551/90 habe sich auf eine beantragte Einsichtnahme in Akten des Obersten Gerichtshofs bezogen und sei im vorliegenden Fall nicht maßgebend.
Hiezu wurde erwogen:
Die Gewährung von Akteneinsicht und Abschriften ist in bürgerlichen Rechtssachen in § 219 ZPO und § 170 Geo geregelt. Das Recht auf Akteneinsicht zählt als besondere Form des Parteiengehörs zu den wesentlichen und anerkannten Einrichtungen des Rechtsstaats. Nur eine über den Stand und Inhalt eines Verfahrens informierte Partei kann auch die ihr zustehenden Rechte geltend machen, Aktenwidrigkeiten als solche erkennen und allfällige Vermutungen behördlicher Willkür auf diese Weise beseitigen helfen. Die Transparenz der behördlichen Entscheidung trägt daher nicht unmaßgeblich zu deren Akzeptanz bei. Das durch Art 6 EMRK geschützte Grundrecht des fair trial macht für die am Verfahren Beteiligten eine generelle Verweigerung des Rechts auf Akteneinsicht und Entnahme von Aktenabschriften, die für die wirksame Rechtsdurchsetzung, insbesondere für die Erhebung von Rechtsmitteln unerlässlich sind, unzulässig. Beschränkungen dieses Rechts sind daher nur in sehr geringem Umfang möglich und bedürfen einer besonderen gesetzlichen Regelung. Die in § 219 ZPO normierten Ausnahmen sind daher, soweit nicht sondergesetzliche Regelungen bestehen, wie durch das Datenschutzgesetz oder bei der Inkognitoadoption, als taxative Aufzählung zu verstehen (6 Ob 148/98b; RIS-Justiz RS0110043).Die Gewährung von Akteneinsicht und Abschriften ist in bürgerlichen Rechtssachen in Paragraph 219, ZPO und Paragraph 170, Geo geregelt. Das Recht auf Akteneinsicht zählt als besondere Form des Parteiengehörs zu den wesentlichen und anerkannten Einrichtungen des Rechtsstaats. Nur eine über den Stand und Inhalt eines Verfahrens informierte Partei kann auch die ihr zustehenden Rechte geltend machen, Aktenwidrigkeiten als solche erkennen und allfällige Vermutungen behördlicher Willkür auf diese Weise beseitigen helfen. Die Transparenz der behördlichen Entscheidung trägt daher nicht unmaßgeblich zu deren Akzeptanz bei. Das durch Artikel 6, EMRK geschützte Grundrecht des fair trial macht für die am Verfahren Beteiligten eine generelle Verweigerung des Rechts auf Akteneinsicht und Entnahme von Aktenabschriften, die für die wirksame Rechtsdurchsetzung, insbesondere für die Erhebung von Rechtsmitteln unerlässlich sind, unzulässig. Beschränkungen dieses Rechts sind daher nur in sehr geringem Umfang möglich und bedürfen einer besonderen gesetzlichen Regelung. Die in Paragraph 219, ZPO normierten Ausnahmen sind daher, soweit nicht sondergesetzliche Regelungen bestehen, wie durch das Datenschutzgesetz oder bei der Inkognitoadoption, als taxative Aufzählung zu verstehen (6 Ob 148/98b; RIS-Justiz RS0110043).
Gemäß § 219 Abs 1 ZPO können die Parteien von sämtlichen ihre Rechtssache betreffenden, bei Gericht befindlichen Akten (Prozessakten) mit Ausnahme der Entwürfe zu Urteilen und Beschlüssen, der Protokolle über Beratungen und Abstimmungen des Gerichts und solcher Schriftstücke, welche Disziplinarverfügungen enthalten, Einsicht nehmen und sich davon auf ihre Kosten Abschriften (Kopien) und Auszüge (Ausdrucke) erteilen lassen.Gemäß Paragraph 219, Absatz eins, ZPO können die Parteien von sämtlichen ihre Rechtssache betreffenden, bei Gericht befindlichen Akten (Prozessakten) mit Ausnahme der Entwürfe zu Urteilen und Beschlüssen, der Protokolle über Beratungen und Abstimmungen des Gerichts und solcher Schriftstücke, welche Disziplinarverfügungen enthalten, Einsicht nehmen und sich davon auf ihre Kosten Abschriften (Kopien) und Auszüge (Ausdrucke) erteilen lassen.
Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 6 Ob 551/90 den Antrag einer Partei auf Einsicht in bei ihm geführte Rechtsmittelakten im Wesentlichen mit der im hier angefochtenen Beschluss wiedergegebenen Begründung, auf die verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 zweiter Satz iVm § 528a ZPO), abgewiesen und dabei betont, die verfahrensrechtlichen Interessen der Parteien seien durch die Zumittlung der Rechtsmittelentscheidung zumindest im Regelfall hinreichend gewahrt.Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 6 Ob 551/90 den Antrag einer Partei auf Einsicht in bei ihm geführte Rechtsmittelakten im Wesentlichen mit der im hier angefochtenen Beschluss wiedergegebenen Begründung, auf die verwiesen werden kann (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 528 a, ZPO), abgewiesen und dabei betont, die verfahrensrechtlichen Interessen der Parteien seien durch die Zumittlung der Rechtsmittelentscheidung zumindest im Regelfall hinreichend gewahrt.
Die Erwägungen dieser Entscheidung wurden in 7 Ob 235/01m ganz allgemein für Rechtsmittelakten als zutreffend erkannt. Im damaligen Anlassfall, einer Sachwalterschaftssache, hatte das Rekursgericht der Betroffenen die Einsicht in diverse Rechtsmittelakte verwehrt. Der 7. Senat führte aus, Rechtsmittelakte bestünden in aller Regel nur aus den Ausfertigungen der vorinstanzlichen Entscheidungen und dem Entscheidungsentwurf sowie dem Protokoll über die Abstimmung bzw den Abstimmungsvermerk. Gemäß (dem auch im Außerstreitverfahren sinngemäß anzuwendenden) § 219 Abs 1 ZPO sei es den Parteien verwehrt, in Entwürfe zu Urteilen und Beschlüssen sowie in Protokolle über Beratungen und Abstimmungen des Gerichts Einsicht zu nehmen. Dies bedeute, dass der Rechtsmittelakt, soweit er der Einsicht einer Partei zugänglich sei, nur die Entscheidung enthalte, deren Ausfertigung den Parteien ohnedies zugestellt werde. Im Regelfall sei daher die Zustellung der Entscheidungsausfertigung zur Wahrung der verfahrensrechtichen Interessen der Partei hinreichend. Ein darüber hinausgehendes Interesse der Betroffenen sei nicht zu erkennen (vgl dazu auch Gitschthaler in Rechberger, ZPO3 § 219 Rz 5). Die Grundsätze der zitierten Rechtsprechung treffen auch im vorliegenden Fall zu. Der Kläger äußert gar nicht die konkrete Vermutung, es könnten ihm von der Akteneinsicht nicht ausgenommene Aktenbestandteile vorenthalten worden sein. Gemäß § 170 Abs 3 Geo sind den Akten vor Gewährung der Einsicht Beratungsprotokolle und andere Schriftstücke zu entnehmen, die (ua) nach § 219 Abs 1 ZPO von der Einsicht ausgeschlossen sind. Die Übersendung inhaltsleerer Akten an ein anderes Gericht zum Zwecke der „Akteneinsicht" kann aber nicht im Interesse des Klägers gelegen sein.Die Erwägungen dieser Entscheidung wurden in 7 Ob 235/01m ganz allgemein für Rechtsmittelakten als zutreffend erkannt. Im damaligen Anlassfall, einer Sachwalterschaftssache, hatte das Rekursgericht der Betroffenen die Einsicht in diverse Rechtsmittelakte verwehrt. Der 7. Senat führte aus, Rechtsmittelakte bestünden in aller Regel nur aus den Ausfertigungen der vorinstanzlichen Entscheidungen und dem Entscheidungsentwurf sowie dem Protokoll über die Abstimmung bzw den Abstimmungsvermerk. Gemäß (dem auch im Außerstreitverfahren sinngemäß anzuwendenden) Paragraph 219, Absatz eins, ZPO sei es den Parteien verwehrt, in Entwürfe zu Urteilen und Beschlüssen sowie in Protokolle über Beratungen und Abstimmungen des Gerichts Einsicht zu nehmen. Dies bedeute, dass der Rechtsmittelakt, soweit er der Einsicht einer Partei zugänglich sei, nur die Entscheidung enthalte, deren Ausfertigung den Parteien ohnedies zugestellt werde. Im Regelfall sei daher die Zustellung der Entscheidungsausfertigung zur Wahrung der verfahrensrechtichen Interessen der Partei hinreichend. Ein darüber hinausgehendes Interesse der Betroffenen sei nicht zu erkennen vergleiche dazu auch Gitschthaler in Rechberger, ZPO3 Paragraph 219, Rz 5). Die Grundsätze der zitierten Rechtsprechung treffen auch im vorliegenden Fall zu. Der Kläger äußert gar nicht die konkrete Vermutung, es könnten ihm von der Akteneinsicht nicht ausgenommene Aktenbestandteile vorenthalten worden sein. Gemäß Paragraph 170, Absatz 3, Geo sind den Akten vor Gewährung der Einsicht Beratungsprotokolle und andere Schriftstücke zu entnehmen, die (ua) nach Paragraph 219, Absatz eins, ZPO von der Einsicht ausgeschlossen sind. Die Übersendung inhaltsleerer Akten an ein anderes Gericht zum Zwecke der „Akteneinsicht" kann aber nicht im Interesse des Klägers gelegen sein.
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO.