Rechtssatz RS0115511
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115511
Entscheidungsdatum
02.06.2026
Rechtssatz
Die Rechtsmittelbeschränkungen des § 528 ZPO beziehen sich nur auf Entscheidungen des Rekursgerichts, mit denen über ein an dieses gerichtetes Rechtsmittel abgesprochen wird, nicht aber auf solche, die das Gericht zweiter Instanz nur "im Rahmen" eines Rekursverfahrens, somit funktionell als Erstgericht trifft.Die Rechtsmittelbeschränkungen des Paragraph 528, ZPO beziehen sich nur auf Entscheidungen des Rekursgerichts, mit denen über ein an dieses gerichtetes Rechtsmittel abgesprochen wird, nicht aber auf solche, die das Gericht zweiter Instanz nur "im Rahmen" eines Rekursverfahrens, somit funktionell als Erstgericht trifft.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 109/01p
Entscheidungstext OGH 29.05.2001 1 Ob 109/01p
- 3 Ob 106/07w
Entscheidungstext OGH 28.06.2007 3 Ob 106/07w
Ähnlich; Beisatz: Ist die angefochtene Entscheidung des Rekursgerichts funktionell eine erstinstanzliche Entscheidung, so ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig. (T1)
Beisatz: Hier: AußStrG 2005. (T2)
- 2 Ob 98/08p
Entscheidungstext OGH 29.05.2008 2 Ob 98/08p
Auch
- 5 Ob 68/09z
Entscheidungstext OGH 28.04.2009 5 Ob 68/09z
Vgl auch; Beisatz: Anzuwenden ist jedoch die Rechtsmittelbeschränkung des § 517 ZPO. (T3)
Beisatz: Hier: Mit dem Beschluss auf Berichtigung einer Entscheidung des Rekursgerichts und mit dem Beschluss auf Zurückweisung eines an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rechtsmittels hat das Rekursgericht nicht über ein Rechtsmittel an die zweite Instanz entschieden, sondern die Beschlüsse im ersten Fall „im Rahmen" eines Rekursverfahrens und im zweiten Fall als sogenanntes Durchlaufgericht, jeweils funktionell als Erstgericht, erlassen. (T4)
- 2 Ob 166/09i
Entscheidungstext OGH 28.09.2009 2 Ob 166/09i
Auch; Beis wie T1
- 8 Ob 44/13y
Entscheidungstext OGH 29.04.2013 8 Ob 44/13y
Auch
- 1 Ob 175/13m
Entscheidungstext OGH 17.10.2013 1 Ob 175/13m
Auch
- 3 Ob 125/14z
Entscheidungstext OGH 21.08.2014 3 Ob 125/14z
Auch; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich T4
- 3 Ob 130/15m
Entscheidungstext OGH 15.07.2015 3 Ob 130/15m
Auch; Beis wie T1
- 9 Ob 39/15y
Entscheidungstext OGH 29.07.2015 9 Ob 39/15y
Auch
- 4 Ob 232/15v
Entscheidungstext OGH 30.03.2016 4 Ob 232/15v
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Rekursgerichtliche Zurückweisung von Urkunden und weiteren Schriftsätzen. (T5)
- 3 Ob 162/16v
Entscheidungstext OGH 22.09.2016 3 Ob 162/16v
Auch
- 3 Ob 64/17h
Entscheidungstext OGH 04.07.2017 3 Ob 64/17h
Auch
- 8 Ob 66/18s
Entscheidungstext OGH 25.06.2018 8 Ob 66/18s
- 6 Ob 71/20i
Entscheidungstext OGH 09.09.2020 6 Ob 71/20i
Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Rekurs gegen Berichtigungsbeschluss, den das Rekursgericht nach Eintritt der Rechtskraft seiner Entscheidung und damit außerhalb des Rekursverfahrens in Wahrnehmung einer erstinstanzlichen Funktion fasste. (T6)
- 2 Ob 113/20m
Entscheidungstext OGH 14.10.2020 2 Ob 113/20m
Beisatz: Hier: Beschluss auf Berichtigung der Parteibezeichnung aus Anlass eines Kostenrekurses. (T7)
- 7 Ob 173/21y
Entscheidungstext OGH 24.11.2021 7 Ob 173/21y
Beisatz: Hier: Beschluss des Rekursgerichts auf Unterbrechung des Verfahrens bei Streitwert unter EUR 5.000,‑ nicht anfechtbar unter Anwendung des § 528 Abs 2 ZPO. (T8)
- 3 Ob 104/23z
Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 21.06.2023 3 Ob 104/23z
vgl; Beisatz nur wie T8
Beisatz: Anzuwenden ist jedoch die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 ZPO, weil es ein untragbarer Wertungswiderspruch wäre, wenn zwar Beschlüsse, die der Erledigung des Rekurses vorangehen oder sich auf diese Erledigung beziehen, nach Maßgabe der §§ 514, 517 ZPO mit Vollrekurs anfechtbar wären, nicht aber nach § 528 Abs 2 ZPO die Erledigung des Rekurses selbst. (T9)
- 3 Ob 82/26v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 02.06.2026 3 Ob 82/26v
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115511
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2026
Dokumentnummer
JJR_20010529_OGH0002_0010OB00109_01P0000_002