Rechtstracker.at
Entscheidung 3 Ob 64/17h×

Entscheidung 3 Ob 64/17h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Der Text wird gerade aus dem RIS übernommen; bis dahin im RIS lesen (Link oben).

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0041362 Rechtssatz 23.09.1953Zivilrecht
Im Sinne des § 419 ZPO muss der Irrtum offenkundig sein, sich also aus dem ganzen Zusammenhang ohneweiters erkennbar ergeben, und zwar muss offensichtlich sein, dass das, was ausgesprochen wurde, nicht dem Willen des Gerichtes zur Zeit der Fällung der Entsc …
RS0041418 Rechtssatz 06.04.1966Zivilrecht
Die Urteilsberichtigung nach § 419 ZPO ist zulässig, wenn das, was ausgesprochen wurde, offensichtlich nicht dem Willen des Gerichtes zur Zeit der Fällung der Entscheidung entsprochen hat und sich dies aus dem ganzen Zusammenhang und insbesondere aus den En …
RS0041519 Rechtssatz 31.01.1984Zivilrecht
Für die Zulässigkeit einer Entscheidungsberichtigung ist maßgebend, dass durch die Berichtigung der wahre Entscheidungswille des Gerichtes zum Ausdruck gebracht wird.
RS0041531 Rechtssatz 01.06.1962Zivilrecht
Eine Urteilsergänzung kommt nur im Falle eines versehentlichen Übergehens eines Anspruchs in Betracht; hat das Gericht die Entscheidung über einen Anspruch - selbst unbegründeter Weise - abgelehnt, was aus den Gründen zu entnehmen sein wird, dann muss ein A …
RS0041836 Rechtssatz 22.03.1993Zivilrecht
Zum Wesen der Entscheidungsberichtigung gehört, dass durch diese die vom Richter gewollte Entscheidung inhaltlich unverändert bleibt.
RS0115511 Rechtssatz 29.05.2001Zivilrecht
Die Rechtsmittelbeschränkungen des § 528 ZPO beziehen sich nur auf Entscheidungen des Rekursgerichts, mit denen über ein an dieses gerichtetes Rechtsmittel abgesprochen wird, nicht aber auf solche, die das Gericht zweiter Instanz nur "im Rahmen" eines Rekur …