1. Vorauszuschicken ist, dass es keines Ausspruchs über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof bedurfte, weil die angefochtene Entscheidung des Rekursgerichts funktionell eine erstinstanzliche Entscheidung ist (vgl 1 Ob 234/01w), sodass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof dagegen unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig ist. Bei der angefochtenen Entscheidung in der gegebenen Fallkonstellation handelt es sich nicht um eine Entscheidung des Rekursgerichts iSd § 63 Abs 4 AußStrG mit dem dort im letzten Satz normierten Rechtsmittelausschluss.1. Vorauszuschicken ist, dass es keines Ausspruchs über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof bedurfte, weil die angefochtene Entscheidung des Rekursgerichts funktionell eine erstinstanzliche Entscheidung ist vergleiche 1 Ob 234/01w), sodass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof dagegen unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig ist. Bei der angefochtenen Entscheidung in der gegebenen Fallkonstellation handelt es sich nicht um eine Entscheidung des Rekursgerichts iSd Paragraph 63, Absatz 4, AußStrG mit dem dort im letzten Satz normierten Rechtsmittelausschluss.
2. Gemäß § 14b AußStrG 1854 war im außerstreitigen Verfahren ein Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts jedenfalls (absolut) unzulässig, wenn das Rekursgericht nicht ausgesprochen hatte, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei (RIS-Justiz RS0007219, RS0109580). An dieser Rechtslage hat die Außerstreitreform nichts geändert (§ 64 AußStrG idgF; 3 Ob 269/05p, 6 Ob 66/06h, 8 Ob 142/06z).2. Gemäß Paragraph 14 b, AußStrG 1854 war im außerstreitigen Verfahren ein Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts jedenfalls (absolut) unzulässig, wenn das Rekursgericht nicht ausgesprochen hatte, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei (RIS-Justiz RS0007219, RS0109580). An dieser Rechtslage hat die Außerstreitreform nichts geändert (Paragraph 64, AußStrG idgF; 3 Ob 269/05p, 6 Ob 66/06h, 8 Ob 142/06z).
3. Die Rekurswerber leiten aus § 64 Abs 1 zweiter und dritter Satz AußStrG die Möglichkeit einer nachträglichen Rechtsmittelzulässigkeitserklärung durch das Rekursgericht ab, weil hier im Gegensatz zur Vorgängerbestimmung des § 14b AußStrG 1854 ein Antragsrecht auf Zulässigerklärung des Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss vorgesehen sei. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen:3. Die Rekurswerber leiten aus Paragraph 64, Absatz eins, zweiter und dritter Satz AußStrG die Möglichkeit einer nachträglichen Rechtsmittelzulässigkeitserklärung durch das Rekursgericht ab, weil hier im Gegensatz zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 14 b, AußStrG 1854 ein Antragsrecht auf Zulässigerklärung des Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss vorgesehen sei. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen:
Das Rekursgericht darf den Rekurs gegen seinen Aufhebungsbeschluss nur unter den Voraussetzungen des § 62 Abs 1 und 2 AußStrG (Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage; Nichtvorliegen absoluter Rechtsmittelausschlussgründe) für zulässig erklären (§ 64 Abs 1 zweiter Satz AußStrG). Dieser Ausspruch hat von Amts wegen oder über Antrag zu ergehen und ist zu begründen (§ 64 Abs 1 dritter Satz AußStrG). Bei Richtigkeit der Ansicht der Rekurswerber, dass nach Fassung des Aufhebungsbeschlusses eine nachträgliche Rechtsmittelzulässigerklärung durch das Rekursgericht erfolgen könne, läge eine Gesetzesantinomie zu § 64 Abs 2 AußStrG vor, der unmissverständlich normiert: „Der § 63 ist nicht anzuwenden." § 63 AußStrG regelt das Verfahren über die Zulassungsvorstellung, also den Antrag auf Abänderung des Rechtsmittelunzulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichts, dem vom Rekursgericht nur stattzugeben ist, wenn es die Argumente für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 62 AußStrG für stichhältig erachtet. Eine Gesetzesantinomie liegt hier dann nicht vor, wenn für das normierte Antragsrecht ein Anwendungsbereich verbleibt oder das im § 64 Abs 1 letzter Satz AußStrG angeführte Antragsrecht so ausgelegt wird, dass das Rekursgericht ohne jede weitere Prüfung einem gestellten Antrag, also auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 63 AußStrG, stattzugeben und den Rekurs gegen seinen Aufhebungsbeschluss bloß aufgrund der Antragstellung für zulässig zu erklären hätte. Dann bestünde zu § 64 Abs 2 AußStrG über die Nichtanwendung des § 63 AußStrG kein Widerspruch. Dass eine derartige Gesetzesauslegung aber dem Gesetzeszweck der Beschränkung der Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs widerspricht, liegt klar auf der Hand. Der von den Rekurswerbern relevierte Widerspruch zwischen § 64 Abs 1 und Abs 3 AußStrG liegt aber schon deshalb nicht, weil für das in § 64 Abs 1 letzter Satz AußStrG normierte Antragsrecht immer noch der Anwendungsbereich verbleibt, dass die Parteien vor Ergehen der Rekursentscheidung den Antrag stellen können, das Rekursgericht möge den Rechtszug an den Obersten Gerichtshof zulassen, wenn es den Rechtsstandpunkt des Antragstellers über die Spruchreife der Sache nicht teilt. Zu derartigen „vorsorglich" gestellten Anträgen wird es sinnvollerweise dann kommen können, wenn einer Partei der Rekurs der Gegenseite zugestellt wird und sie zu den Rekursargumenten in Richtung einer Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung Stellung nehmen und zur Verhinderung eines weiteren Rechtsganges einer Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung entgegentreten will.Das Rekursgericht darf den Rekurs gegen seinen Aufhebungsbeschluss nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins und 2 AußStrG (Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage; Nichtvorliegen absoluter Rechtsmittelausschlussgründe) für zulässig erklären (Paragraph 64, Absatz eins, zweiter Satz AußStrG). Dieser Ausspruch hat von Amts wegen oder über Antrag zu ergehen und ist zu begründen (Paragraph 64, Absatz eins, dritter Satz AußStrG). Bei Richtigkeit der Ansicht der Rekurswerber, dass nach Fassung des Aufhebungsbeschlusses eine nachträgliche Rechtsmittelzulässigerklärung durch das Rekursgericht erfolgen könne, läge eine Gesetzesantinomie zu Paragraph 64, Absatz 2, AußStrG vor, der unmissverständlich normiert: „Der Paragraph 63, ist nicht anzuwenden." Paragraph 63, AußStrG regelt das Verfahren über die Zulassungsvorstellung, also den Antrag auf Abänderung des Rechtsmittelunzulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichts, dem vom Rekursgericht nur stattzugeben ist, wenn es die Argumente für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 62, AußStrG für stichhältig erachtet. Eine Gesetzesantinomie liegt hier dann nicht vor, wenn für das normierte Antragsrecht ein Anwendungsbereich verbleibt oder das im Paragraph 64, Absatz eins, letzter Satz AußStrG angeführte Antragsrecht so ausgelegt wird, dass das Rekursgericht ohne jede weitere Prüfung einem gestellten Antrag, also auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 63, AußStrG, stattzugeben und den Rekurs gegen seinen Aufhebungsbeschluss bloß aufgrund der Antragstellung für zulässig zu erklären hätte. Dann bestünde zu Paragraph 64, Absatz 2, AußStrG über die Nichtanwendung des Paragraph 63, AußStrG kein Widerspruch. Dass eine derartige Gesetzesauslegung aber dem Gesetzeszweck der Beschränkung der Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs widerspricht, liegt klar auf der Hand. Der von den Rekurswerbern relevierte Widerspruch zwischen Paragraph 64, Absatz eins und Absatz 3, AußStrG liegt aber schon deshalb nicht, weil für das in Paragraph 64, Absatz eins, letzter Satz AußStrG normierte Antragsrecht immer noch der Anwendungsbereich verbleibt, dass die Parteien vor Ergehen der Rekursentscheidung den Antrag stellen können, das Rekursgericht möge den Rechtszug an den Obersten Gerichtshof zulassen, wenn es den Rechtsstandpunkt des Antragstellers über die Spruchreife der Sache nicht teilt. Zu derartigen „vorsorglich" gestellten Anträgen wird es sinnvollerweise dann kommen können, wenn einer Partei der Rekurs der Gegenseite zugestellt wird und sie zu den Rekursargumenten in Richtung einer Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung Stellung nehmen und zur Verhinderung eines weiteren Rechtsganges einer Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung entgegentreten will.
Es ist daher die zitierte oberstgerichtliche Rsp fortzuschreiben, dass im außerstreitigen Verfahren ein Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts ohne Rechtsmittelzulässigkeitsausspruch absolut unanfechtbar und ein Antrag auf nachträgliche Zulassung des Rekurses an den Obersten Gerichtshof nicht zulässig ist.
Kosten für die Revisionsrekursbeantwortung waren nicht zuzusprechen. In der Rechtsmittelgegenschrift wurde nur auf das Nichtvorliegen erheblicher Rechtsfragen hingewiesen, obwohl - wie ausgeführt - der angefochtene Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts jedenfalls anfechtbar ist. Die Rechtsmittelbeantwortung ist demnach nicht als zweckmäßig iSd § 78 Abs 2 AußStrG anzusehen.Kosten für die Revisionsrekursbeantwortung waren nicht zuzusprechen. In der Rechtsmittelgegenschrift wurde nur auf das Nichtvorliegen erheblicher Rechtsfragen hingewiesen, obwohl - wie ausgeführt - der angefochtene Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts jedenfalls anfechtbar ist. Die Rechtsmittelbeantwortung ist demnach nicht als zweckmäßig iSd Paragraph 78, Absatz 2, AußStrG anzusehen.