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Entscheidung 6 Ob 71/20i×

Entscheidung 6 Ob 71/20i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0036258 Rechtssatz 27.06.1973Zivilrecht
Die unrichtige Benennung eines Rechtsmittels hindert nicht dessen Behandlung in einer dem Gesetz entsprechenden Weise.
RS0041489 Rechtssatz 25.04.1979Zivilrecht
Die Urteilsberichtigung findet nach der Lehre ihre theoretische Grundlage in der Tatsache, dass der materielle Gehalt der Entscheidung durch den Entscheidungswillen des Gerichtes bestimmt wird. Die offenbare Unrichtigkeit, welche einer Berichtigung im Sinne …
RS0041517 Rechtssatz 27.04.1982Zivilrecht
Sobald der Urteilsspruch durch die Entscheidungsgründe gedeckt erscheint, ist eine Berichtigung des Urteilsspruches überhaupt ausgeschlossen. Es liegt in diesem Falle eben keine offenbare Unrichtigkeit des Urteiles im Sinne des § 419 Abs 1 ZPO, kein klar er …
RS0041519 Rechtssatz 31.01.1984Zivilrecht
Für die Zulässigkeit einer Entscheidungsberichtigung ist maßgebend, dass durch die Berichtigung der wahre Entscheidungswille des Gerichtes zum Ausdruck gebracht wird.
RS0041738 Rechtssatz 28.05.1935Zivilrecht
Auch ein vom Berufungsgericht gefasster Urteilsberichtigungsbeschluss ist ein im Berufungsverfahren ergangener Beschluss, gegen den gemäß § 519 ZPO ein Rekurs unstatthaft ist.
RS0041942 Rechtssatz 06.09.1957Zivilrecht
Zur Wahrnehmung der Nichtigkeit genügt ein zulässiges Rechtsmittel.
RS0043937 Rechtssatz 06.03.1975Zivilrecht
Das Rekursverfahren ist im Zivilprozess grundsätzlich ein einseitiges Verfahren. Gegenschriften zu einem Rekurs sind daher unzulässig.
RS0057215 Rechtssatz 29.05.1995Zivilrecht
Beschlüsse des Berufungsgerichts außerhalb des Berufungsverfahrens sind anfechtbar (vgl SZ 33/58) (hier: Zurückweisung eines nach Beendigung des Berufungsverfahrens dem Berufungsgericht überreichten Beitrittserklärung als Nebenintervenient).
RS0074920 Rechtssatz 16.09.1985Zivilrecht
Zur Chancengleichheit und damit zu den Garantien des Art 6 Abs 1 MRK gehört die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs. Das rechtliche Gehör im Sinn dieser Bestimmung wird nicht nur dann verletzt, wenn einer Partei die Möglichkeit, sich im Verfahren zu äußer …
RS0115511 Rechtssatz 29.05.2001Zivilrecht
Die Rechtsmittelbeschränkungen des § 528 ZPO beziehen sich nur auf Entscheidungen des Rekursgerichts, mit denen über ein an dieses gerichtetes Rechtsmittel abgesprochen wird, nicht aber auf solche, die das Gericht zweiter Instanz nur "im Rahmen" eines Rekur …
RS0133295 Rechtssatz 09.09.2020Zivilrecht
Im Fall der beantragten Berichtigung des Spruchs der Entscheidung nach Eintritt der Rechtskraft ist der Gegenpartei zur Wahrung ihres rechtlichen Gehörs eine Gegenäußerung zuzugestehen.