Rechtssatz RS0133295
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133295
Geschäftszahl
6Ob71/20i (6Ob189/20t)
Entscheidungsdatum
09.09.2020
Rechtssatz
Im Fall der beantragten Berichtigung des Spruchs der Entscheidung nach Eintritt der Rechtskraft ist der Gegenpartei zur Wahrung ihres rechtlichen Gehörs eine Gegenäußerung zuzugestehen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 71/20i
Entscheidungstext OGH 09.09.2020 6 Ob 71/20i
Beisatz: Diese ist nach TP2 RATG zu honorieren. Als Bemessungsgrundlage ist der Wert des von der Berichtigung betroffenen Anspruchsteils heranzuziehen. (T1)
Schlagworte
Urteilsberichtigung, Berichtigungsantrag nach Rechtskraft, rechtliches Gehör, Gegenäußerung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133295
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2021
Dokumentnummer
JJR_20200909_OGH0002_0060OB00071_20I0000_001