- 1 Ob 14/85
Entscheidungstext OGH; AUSL EGMR 16.09.1985 1 Ob 14/85
Veröff: SZ 58/142 = JBl 1986,444 (kritisch Schantl)
- 3 Ob 96/90
Entscheidungstext OGH 17.10.1990 3 Ob 96/90
nur: Zur Chancengleichheit und damit zu den Garantien des Art 6 Abs 1 MRK gehört die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs. Das rechtliche Gehör im Sinn dieser Bestimmung wird nicht nur dann verletzt, wenn einer Partei die Möglichkeit, sich im Verfahren zu äußern, überhaupt genommen wird, sondern auch dann, wenn einer gerichtlichen Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten. Das Gericht hat daher den Parteien Verfahrensvorgänge, die erkennbar für sie wesentliche Tatsachen betreffen, bekanntzugeben und ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, dazu Stellung zu nehmen. (T1); Beisatz: Gilt auch im Exekutionsverfahren (hier: § 31 RSchO). (T2) Veröff: RZ 1992/49 S 146
- 7 Ob 667/90
Entscheidungstext OGH, AUSL_EGMR 10.01.1991 7 Ob 667/90
nur T1; Veröff: SZ 64/1 = JBl 1991,597
- 3 Ob 185/94
Entscheidungstext OGH 30.08.1995 3 Ob 185/94
nur: Das rechtliche Gehör im Sinn dieser Bestimmung wird nicht nur dann verletzt, wenn einer Partei die Möglichkeit, sich im Verfahren zu äußern, überhaupt genommen wird, sondern auch dann, wenn einer gerichtlichen Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten. (T3) Veröff: SZ 68/151
- 1 Ob 502/96
Entscheidungstext OGH 23.04.1996 1 Ob 502/96
- 8 Ob 400/97z
Entscheidungstext OGH 30.04.1998 8 Ob 400/97z
nur T3; Beisatz: Die Beurteilung der Fairness eines Verfahrens hat nach objektiven Gesichtspunkten zu erfolgen und das gesamte Verfahren zu erfassen. (T4)
- 3 Ob 28/99k
Entscheidungstext OGH 28.06.1999 3 Ob 28/99k
Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 72/108
- 3 Ob 240/99m
Entscheidungstext OGH 15.09.1999 3 Ob 240/99m
Auch; nur: Das Gericht hat daher den Parteien Verfahrensvorgänge, die erkennbar für sie wesentliche Tatsachen betreffen, bekanntzugeben und ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, dazu Stellung zu nehmen. (T5); Beisatz: Gilt auch im Exekutionsverfahren (hier §§ 116 Abs 2, 117 Abs 2 EO). (T6); Beisatz: Diese Grundsätze wurden hier nicht verletzt, weil das Recht auf rechtliches Gehör insbesondere durch den Verfahrenszweck und den Verfahrensaufbau begrenzt ist, also nur am vorgeschriebenen Ort, zur vorgeschriebenen Zeit und in der vorgeschriebenen Form geltend gemacht werden kann. Bleibt die Partei untätig, hat sie die Folgen ihrer Untätigkeit als Säumnisfolgen zu tragen und hat in diesem Punkt das Gehör verwirkt. (T7)
- 7 Ob 186/00d
Entscheidungstext OGH 15.09.2000 7 Ob 186/00d
nur T1; Beisatz: Gilt auch im Außerstreitverfahren. (T8)
- 6 Ob 121/00p
Entscheidungstext OGH 17.01.2001 6 Ob 121/00p
nur T3; Beisatz: Der im Art 6 Abs 1 MRK verankerte Grundsatz des rechtlichen Gehörs gilt auch im außerstreitigen Verfahren; er ist in § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG verankert und wird überdies aus einer Analogie zur ZPO (§ 477 Abs 1 Z 4) abgeleitet. (T9); Beis ähnlich wie T4 nur: Die Beurteilung der Fairness eines Verfahrens hat nach objektiven Gesichtspunkten zu erfolgen. (T10)
- 9 ObA 340/00s
Entscheidungstext OGH 14.02.2001 9 ObA 340/00s
nur T3
- 1 Ob 106/01x
Entscheidungstext OGH 29.05.2001 1 Ob 106/01x
Ähnlich; Beis wie T4
- 9 ObA 111/01s
Entscheidungstext OGH 27.06.2001 9 ObA 111/01s
Vgl auch; nur: Zur Chancengleichheit und damit zu den Garantien des Art 6 Abs 1 MRK gehört die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs. (T11)
- 3 Ob 111/01x
Entscheidungstext OGH 19.09.2001 3 Ob 111/01x
Auch
- 6 Ob 281/01v
Entscheidungstext OGH 11.07.2002 6 Ob 281/01v
Vgl; Beis wie T9; Veröff: SZ 2002/93
- 9 ObA 237/02x
Entscheidungstext OGH 04.12.2002 9 ObA 237/02x
- 9 Ob 255/02v
Entscheidungstext OGH 22.01.2003 9 Ob 255/02v
nur: Eine Beweisaufnahme ohne Zuziehung der Parteien führt noch nicht zur Verletzung des rechtlichen Gehörs. Es genügt, dass sich eine Partei zu den Tatsachen und Beweisergebnissen vor der Entscheidung äußern kann. (T12); Beisatz: Dass die Partei an die in ihrer Abwesenheit einvernommenen Zeugen keine Fragen richten konnte, ändert daran nichts. (T13)
- 7 Ob 120/03b
Entscheidungstext OGH 28.05.2003 7 Ob 120/03b
Auch; Beisatz: Die betreffende Einschränkung des zur Chancengleichheit und damit zu den Garantien des Art 6 Abs 1 MRK gehörenden Gewährleistung des rechtlichen Gehörs kann im Hinblick auf den bloßen Provisorialcharakter des Beweissicherungsverfahrens zu Gunsten der angestrebten Verfahrensbeschleunigung hingenommen werden. (T14); Veröff: SZ 2003/64
- 7 Ob 295/02m
Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 15.01.2003 7 Ob 295/02m
Vgl auch; Beisatz: Auch im außerstreitigen Verfahren gilt der im Art 6 Abs 1 MRK verankerte Grundsatz des rechtlichen Gehörs - und zwar auch in Fällen, in denen das Gebot der Zweiseitigkeit von Rechtsmittelverfahren nicht ausdrücklich gesetzlich verankert ist. (T15); Beisatz: Auch Ansprüche nach dem UVG sind derartige zivilrechtliche Ansprüche im Sinne der MRK, treffen doch den Unterhaltsschuldner daraus resultierende mehrfache (Rückzahlungspflichten) Zahlungspflichten. (T16)
- 2 Ob 63/03h
Entscheidungstext OGH 10.07.2003 2 Ob 63/03h
Auch; Beisatz: Das Rechtsmittelverfahren in Außerstreitsachen ist grundsätzlich als zweiseitig anzusehen. (T17)
- 7 Ob 141/03s
Entscheidungstext OGH 05.08.2003 7 Ob 141/03s
Vgl auch; Beisatz: Das rechtliche Gehör ist gewahrt, wenn den Parteien Gelegenheit gegeben wird, ihren Standpunkt darzulegen und wenn sie sich zu allen Tatsachen und Beweisergebnissen, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden sollen, äußern können. (T18); Beisatz: Daran ändert sich auch nichts, wenn die Partei keine Gelegenheit hat, Fragen an einvernommene Zeugen zu stellen (9 Ob 255/02v). (T19)
- 3 Ob 106/03i
Entscheidungstext OGH 28.01.2004 3 Ob 106/03i
Vgl auch; Beisatz: Die ausgehend von der Entscheidung des EGMR im Fall Beer (ÖJZ 2001/16 [MRK]) entwickelten Überlegungen über die Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens lassen sich nicht ohne weiteres auf das Exekutionsverfahren übertragen. Dieses ist - insbesondere was das Bewilligungsverfahren anlangt - im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und der Förderung der Rechtsdurchsetzung zugunsten desjenigen, dessen Anspruch im Erkenntnisverfahren - unter Wahrung aller grundrechtlichen Verfahrensgarantien - bereits als berechtigt erkannt oder - wie hier im Vergleich - von ihm selbst zugestanden wurde, so gestaltet, dass die Bewilligung aufgrund der bloß in einem einseitigen Aktenverfahren geprüften Behauptungen des Betreibenden erfolgt und der den allgemeinen Grundsätzen jedes rechtsstaatlichen Verfahrens (beiderseitiges Gehör) Rechnung tragende Ausgleich durch andere, dem Verpflichteten nachträglich zur Verfügung stehende Rechtsbehelfe hergestellt wird, sodass bei gebotener Gesamtbetrachtung ein Verfahrenssystem besteht, das den Anforderungen des Art 6 MRK genügt. (T20)
- 3 Ob 208/03i
Entscheidungstext OGH 25.02.2004 3 Ob 208/03i
Vgl auch; Beis wie T2 nur: Gilt auch im Exekutionsverfahren. (T21)
- 16 Ok 10/04
Entscheidungstext OGH 14.06.2004 16 Ok 10/04
Vgl
- 3 Ob 27/06a
Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 27/06a
Beis wie T7 nur: Bleibt die Partei untätig, hat sie die Folgen ihrer Untätigkeit als Säumnisfolgen zu tragen und hat in diesem Punkt das Gehör verwirkt. (T22); Beisatz: Das rechtliche Gehör ist auch dann gewahrt, wenn die Partei zwar keine Gelegenheit hatte, an die in ihrer Abwesenheit vernommenen Zeugen Fragen zu stellen, wenn ihr aber (nachfolgend) Gelegenheit gegeben wurde, ihren Standpunkt darzulegen und sich zu allen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern. (T23)
- 7 Ob 264/06h
Entscheidungstext OGH 30.05.2007 7 Ob 264/06h
Auch; Beisatz: Hier: Nichtigkeit des Verfahrens, da dem Unterhaltsschuldner das rechtliche Gehör entzogen wurde, weil der Unterhaltsfestsetzungsantrag insoweit nicht als Anmeldung einer Konkursforderung umgedeutet (§ 40a JN), sondern im Unterhaltsverfahren behandelt wurde und dem Vater, dem während des aufrechten Schuldenregulierungsverfahrens die Eigenverwaltung entzogen war und dem der Unterhaltsantrag vor rechtskräftiger Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens zur Äußerung zugestellt worden war, nach dessen rechtskräftiger Aufhebung bis zur Beschlussfassung über den Antrag dann aber keine Möglichkeit zur Stellungnahme mehr geboten wurde. (T24)
- 16 Ok 4/07
Entscheidungstext OGH 12.09.2007 16 Ok 4/07
Auch; nur T12; Beis ähnlich wie T18; Beisatz: Hier für das AußStrG 2005. (T25)
- 4 Ob 176/07x
Entscheidungstext OGH 22.01.2008 4 Ob 176/07x
nur T3; Veröff: SZ 2008/6
- 2 Ob 77/08z
Entscheidungstext OGH 29.05.2008 2 Ob 77/08z
Vgl; Beisatz: Hier: Möglichkeit zur Äußerung zu einem im Rekursverfahren gemäß § 17 Abs 2 HeimAufG eingeholten Ergänzungsgutachten. (T26)
- 5 Ob 103/08w
Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 103/08w
Vgl; Beis wie T18; Beisatz: Die Unterlassung der Ladung einer Antragsgegnerin zu einer Verhandlung kann schon deshalb für die Antragstellerin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs bilden, weil die Antragsgegnerin als Partei weder zum Erscheinen noch zur Aussage verhalten wäre. (T27)
- 10 Ob 56/08w
Entscheidungstext OGH 27.01.2009 10 Ob 56/08w
Auch
- 7 Ob 278/08w
Entscheidungstext OGH 11.02.2009 7 Ob 278/08w
Auch; nur T3; Veröff: SZ 2009/17
- 16 Ok 5/09
Entscheidungstext OGH 03.06.2009 16 Ok 5/09
Auch; nur T12; Beisatz: Hier: Kartellverfahren. (T28)
- 6 Ob 51/09g
Entscheidungstext OGH 16.04.2009 6 Ob 51/09g
Vgl; Beisatz: Hier: Verfahren zur Feststellung der Abstammung nach § 163b ABGB. (T29); Beisatz: Mangels Beteiligung des bisherigen Vaters haftet den Entscheidungen und dem Verfahren der Vorinstanzen Nichtigkeit gemäß § 66 Abs 1 Z 1 iVm § 58 Abs 1 Z 2 AußStrG an, die im Revisionsrekursverfahren analog § 55 Abs 3 AußStrG von Amts wegen wahrzunehmen ist, es sei denn, es ließe sich der angefochtene Beschluss bestätigen, ohne dass dadurch in die Rechte des Antragstellers oder der bisher unvertretenen Partei eingegriffen würde. (T30)
- 5 Ob 98/09m
Entscheidungstext OGH 09.06.2009 5 Ob 98/09m
Vgl; Beis wie T18
- 1 Ob 61/10t
Entscheidungstext OGH 01.06.2010 1 Ob 61/10t
Vgl auch; nur T1; Beisatz: In seiner Entscheidung vom 15. 10. 2009, 17056/06 (Micallef gegen Malta) erachtete der EGMR erstmals Art 6 EMRK auch im Provisorialverfahren für anwendbar, sofern eine Entscheidung über „civil rights“ vorliegt. Die Anforderungen des Art 6 EMRK können aber trotz Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung erfüllt sein, sofern das Gericht bei unstrittigem Sachverhalt ausschließlich Rechtsfragen oder in hohem Maß technische Fragen zu klären hat. (T31)
- 17 Ob 11/10g
Entscheidungstext OGH 05.10.2010 17 Ob 11/10g
Vgl; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Art 6 EMRK ist unter bestimmten Voraussetzungen auch in einem Sicherungsverfahren zu beachten. (T32); Veröff: SZ 2010/123
- 7 Ob 166/10b
Entscheidungstext OGH 22.10.2010 7 Ob 166/10b
Auch; Veröff: SZ 2010/137
- 2 Ob 140/10t
Entscheidungstext OGH 02.12.2010 2 Ob 140/10t
Vgl auch; Auch Beis wie T31 nur: In seiner Entscheidung vom 15. 10. 2009, 17056/06 (Micallef gegen Malta) erachtete der EGMR erstmals Art 6 EMRK auch im Provisorialverfahren für anwendbar, sofern eine Entscheidung über „civil rights“ vorliegt. (T33)
- 4 Ob 143/10y
Entscheidungstext OGH 18.01.2011 4 Ob 143/10y
Vgl auch; Beisatz: Mit ausführlicher Darstellung jener Fallgruppen, in denen die Rsp des EGMR zu Art 6 MRK die Gewährung rechtlichen Gehörs erforderlich macht (Entscheidungen über Kostenrekurse, Rekurse gegen die Aufschiebung einer Exekution, im Sicherungsverfahren und vor einer Urteilsberichtigung). Hier: Entscheidung über die Ablehnung eines Richters. (T34); Veröff: SZ 2011/1
- 1 Ob 156/10p
Entscheidungstext OGH 15.12.2010 1 Ob 156/10p
Vgl auch; Beis wie T33
- 7 Ob 204/10s
Entscheidungstext OGH 27.04.2011 7 Ob 204/10s
Auch; Beis ähnlich wie T34; Beisatz: Hier: Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens in Bezug auf einen Berichtigungsantrag. (T35)
- 3 Ob 230/11m
Entscheidungstext OGH 22.02.2012 3 Ob 230/11m
Vgl auch; Beis wie T18; Beis ähnlich wie T19
- 1 Ob 218/11g
Entscheidungstext OGH 01.03.2012 1 Ob 218/11g
Vgl auch; nur T1
- 3 Ob 38/12b
Entscheidungstext OGH 18.04.2012 3 Ob 38/12b
Auch; Beis wie T18; Beis wie T19
- 4 Ob 85/12x
Entscheidungstext OGH 11.05.2012 4 Ob 85/12x
Vgl auch; Beis ähnlich wie T23
- 5 Ob 82/12p
Entscheidungstext OGH 17.12.2012 5 Ob 82/12p
Vgl; Vgl Beis wie T13; Vgl Beis wie T19; Vgl Beis wie T23; Vgl Beis wie T27
- 10 Ob 4/13f
Entscheidungstext OGH 26.02.2013 10 Ob 4/13f
Auch; Beisatz: Hier: Den Parteien ist im Verfahren wegen Unterhaltsvorschuss Gelegenheit zu geben, zu den Entscheidungen des Asylgerichtshofs in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Stellung zu nehmen und sich dazu zu äußern (§ 15 AußStrG). (T36)
- 8 Ob 42/14f
Entscheidungstext OGH 26.05.2014 8 Ob 42/14f
Vgl auch; Beisatz: Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn sich die Partei zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens, sei es auch in einer nach der Beweisaufnahme stattfindenden Verhandlung, äußern konnte. (T37)
- 3 Ob 187/14t
Entscheidungstext OGH 19.11.2014 3 Ob 187/14t
Auch; Beis wie T37
- 2 Ob 100/14s
Entscheidungstext OGH 23.10.2014 2 Ob 100/14s
Vgl auch; Beisatz: Der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO kann auch dann gegeben sein, wenn einer Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln nur bei einer von mehreren Tagsatzungen entzogen wurde. (T38)
Beisatz: Wird der Stoff dieser Verhandlung in einer weiteren Verhandlung, an der die zuvor ausgeschlossene Partei nun teilnimmt, neuerlich erörtert und verhandelt, liegt eine Nichtigkeit nach Z 4 nicht vor, kann doch der Nichtigkeitsgrund schon unbeachtlich werden, wenn die Partei doch noch die Möglichkeit hatte, ihren Prozessstandpunkt in der Tatsacheninstanz mündlich vorzutragen. (T39)
- 4 Ob 194/14d
Entscheidungstext OGH 16.12.2014 4 Ob 194/14d
Auch; Beisatz: Hier: Bestellung eines Sachverständigen im Pflegschaftsverfahren. (T40)
- 3 Ob 191/14f
Entscheidungstext OGH 18.02.2015 3 Ob 191/14f
Auch
- 5 Ob 50/17i
Entscheidungstext OGH 04.04.2017 5 Ob 50/17i
Auch; Beisatz: Zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs wäre es daher geboten gewesen, der Antragstellerin als am Rechtsmittelverfahren beteiligter Partei vom Inhalt der Eingabe des Antragsgegners so rechtzeitig Kenntnis zu verschaffen, dass für sie noch vor der Sachentscheidung des Rekursgerichts die Möglichkeit zu einer schriftlichen Äußerung bestanden hätte. (T41)
- 3 Ob 41/18b
Entscheidungstext OGH 25.04.2018 3 Ob 41/18b
Auch
- 5 Ob 172/19h
Entscheidungstext OGH 27.11.2019 5 Ob 172/19h
nur T3
- 6 Ob 71/20i
Entscheidungstext OGH 09.09.2020 6 Ob 71/20i
Vgl; Beis wie T35; Beisatz: Im Fall der beantragten Berichtigung des Spruchs der Entscheidung nach Eintritt der Rechtskraft ist der Gegenpartei zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs eine Gegenäußerung zuzugestehen. (T42)
Beisatz: Diese ist nach TP2 RATG zu honorieren. Als Bemessungsgrundlage ist der Wert des von der Berichtigung betroffenen Anspruchsteils heranzuziehen. (T43)
- 9 Ob 52/20t
Entscheidungstext OGH 25.11.2020 9 Ob 52/20t
- 7 Ob 59/21h
Entscheidungstext OGH 23.06.2021 7 Ob 59/21h
Vgl
- 7 Ob 188/21d
Entscheidungstext OGH 24.11.2021 7 Ob 188/21d
nur T3
- 6 Ob 162/21y
Entscheidungstext OGH 02.02.2022 6 Ob 162/21y
Beisatz: Als wesentliche Verfahrensergebnisse sind auch Berichte und Expertisen der Familiengerichtshilfe den Parteien zur Äußerung zu übermitteln. (T44)
- 1 Ob 44/23m
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.03.2023 1 Ob 44/23m
vgl; Beisatz: Hier: keine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Erwachsenenschutzverfahren, wenn bei fehlendem Antrag auf Gutachtenserörterung keine Verhandlung stattfindet. (T45)
Anm: So bereits 7 Ob 68/19d.
- 4 Ob 195/23i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.01.2024 4 Ob 195/23i
nur: Das rechtliche Gehör im Sinn dieser Bestimmung wird nicht nur dann verletzt, wenn einer Partei die Möglichkeit, sich im Verfahren zu äußern, überhaupt genommen wird, sondern auch dann, wenn einer gerichtlichen Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten. (T46)
- 6 Ob 65/26s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 09.06.2026 6 Ob 65/26s
Beisatz nur wie T4; Beisatz wie T8; Beisatz wie T9; Beisatz wie T10; Beisatz wie T11
Beisatz: Auch im Eilverfahren über einen Rückführungsantrag nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ) sind - soweit ein Antrag nicht schon als unschlüssig abzuweisen ist - Mindestanforderungen an die Durchführung eines Beweisverfahrens und an die (versuchte) Beiziehung der Parteien zu stellen. (T47)