Begründung:
In der Verlassenschaftssache nach der am 11. 9. 2006 verstorbenen Erika B***** gaben ihre Adoptivtochter Nadia B***** und die Erika B***** Privatstiftung je zur Hälfte unbedingte Erbantrittserklärungen aufgrund letztwilliger Verfügungen vom 28. 6. 2000 und 7. 1. 2004 ab; Natalie M***** gab aufgrund eines Testaments vom 16. 8. 2006 zum gesamten Nachlass eine bedingte Erbantrittserklärung mit der Rechtswohltat des Inventars ab.
Am 15. 9. 2006 wurden über Antrag der Natalie M***** die beiden erblasserischen Wohnungen top Nr 23 und 25 im Haus ***** (Palais T*****), versiegelt. Das Verfahren zur Entscheidung über das Erbrecht ist noch anhängig. Im Anschluss an eine Schätzung des Inventars der beiden Wohnungen am 4. 10. 2007 wurden sie neuerlich versiegelt.
Im Verlassenschaftsverfahren haben sowohl Nadia B***** und die Erika B***** Privatstiftung als auch Natalie M***** (im Folgenden als Antragstellerin bezeichnet) zur Frage der Räumung Stellung genommen:
Letztere brachte (zunächst) vor, die „Schwester" stelle nicht nur erhebliche Ansprüche an die Verlassenschaft, sondern wolle auch die „erbl. Wohnung", in der die Antragstellerin derzeit wohne (wobei sie nach § 14 MRG in die Mietrechte eingetreten „wäre", sofern die Adoption durch die Erblasserin bewilligt werde), an die Hausinhabung zurückstellen, ohne auf ihre Wohnungssituation und ihre Wohnrechte Rücksicht zu nehmen. Sie berief sich in der Folge darauf, es könne erst nach rechtskräftiger Versagung der gerichtlichen Genehmigung des Adoptionsvertrags die Ansicht vertreten werden, dass die Antragstellerin nicht nach § 14 MRG in die Mietrechte eingetreten sei (ON 2, 6a und 21).Letztere brachte (zunächst) vor, die „Schwester" stelle nicht nur erhebliche Ansprüche an die Verlassenschaft, sondern wolle auch die „erbl. Wohnung", in der die Antragstellerin derzeit wohne (wobei sie nach Paragraph 14, MRG in die Mietrechte eingetreten „wäre", sofern die Adoption durch die Erblasserin bewilligt werde), an die Hausinhabung zurückstellen, ohne auf ihre Wohnungssituation und ihre Wohnrechte Rücksicht zu nehmen. Sie berief sich in der Folge darauf, es könne erst nach rechtskräftiger Versagung der gerichtlichen Genehmigung des Adoptionsvertrags die Ansicht vertreten werden, dass die Antragstellerin nicht nach Paragraph 14, MRG in die Mietrechte eingetreten sei (ON 2, 6a und 21).
Die anderen erbantrittserklärten Erben machten hingegen geltend, dass die beiden Wohnungen (im Ausmaß von 52 m² bzw 64 m², für die monatliche Mietzinse von rund 1.200 bzw 1.600 EUR zu bezahlen seien) für sie keinerlei wirtschaftlichen Wert hätten; dies insbesondere im Hinblick auf das von der Antragstellerin behauptete gesetzliche Eintrittsrecht. Die Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses sei eine sinnlose Belastung des Nachlasses, die [wohl] endgültig diese Erben treffen werde, weil Regressforderungen gegen die Antragstellerin (wegen der von ihr beantragten Versiegelung und der Verhinderung der Auflassung der Wohnung) voraussichtlich uneinbringlich wären. Die Mietverträge seien auf 3 Jahre befristet, sodass ein Eintrittsrecht auch aus diesem Grund kaum einen Wert hätte. Die Auflassung zumindest einer der beiden Wohnungen liege daher im wohlverstandenen Interesse auch der Antragstellerin (ON 19 und 23).
Mit Beschluss vom 21. 11. 2007, der nicht begründet wurde, nahm das Erstgericht den Zwischenbericht des Verlassenschaftskurators abhandlungsgerichtlich genehmigend zur Kenntnis (Punkt 1) und ermächtigte diesen antragsgemäß, „eine der beiden bzw beide" erblasserische Wohnungen in ***** top Nr 23 und 25, für Rechnung der Verlassenschaft von den darin befindlichen erblasserischen Fahrnissen nach deren Schätzung räumen zu lassen und die geräumte(n) Wohnung(en) im Anschluss daran an die Hausinhabung ... „unter Mietrechtsrücklage" zurückzustellen (Punkt 2).
Das Rekursgericht gab dem nur gegen Punkt 2 dieses Beschlusses erhobenen Rekurs der Antragstellerin nicht Folge und sprach aus, dass der Streitwert 20.000 EUR nicht übersteige. Es stellte nach Einsichtnahme in das Grundbuch und die im Akt erliegenden Mietverträge „ergänzend" fest, dass die Erblasserin über die gegenständlichen Wohnungen mit der Hauptmieterin R***** GmbH jeweils befristete Untermietverträge abgeschlossen habe, in denen unter anderem vereinbart worden sei, dass die Mietverhältnisse jedenfalls mit sofortiger Wirksamkeit mit dem Ableben der Mieterin enden (Punkt 2 beider Mietverträge AS 193 und AS 209). Da nach § 14 Abs 2 MRG das Eintrittsrecht von Todes wegen ein Hauptmietverhältnis an der Wohnung voraussetze, bestehe keinesfalls ein Eintrittsrecht der Antragstellerin. Daher liege es im ganz eindeutigen Interesse der Verlassenschaft, die erblasserischen Wohnungen, für die sehr hohe monatliche Mietzinszahlungen anfielen, endlich zu räumen. Das Verfahren solle auch nur die Interessen der Verlassenschaft schützen (Zak 2007/196).Das Rekursgericht gab dem nur gegen Punkt 2 dieses Beschlusses erhobenen Rekurs der Antragstellerin nicht Folge und sprach aus, dass der Streitwert 20.000 EUR nicht übersteige. Es stellte nach Einsichtnahme in das Grundbuch und die im Akt erliegenden Mietverträge „ergänzend" fest, dass die Erblasserin über die gegenständlichen Wohnungen mit der Hauptmieterin R***** GmbH jeweils befristete Untermietverträge abgeschlossen habe, in denen unter anderem vereinbart worden sei, dass die Mietverhältnisse jedenfalls mit sofortiger Wirksamkeit mit dem Ableben der Mieterin enden (Punkt 2 beider Mietverträge AS 193 und AS 209). Da nach Paragraph 14, Absatz 2, MRG das Eintrittsrecht von Todes wegen ein Hauptmietverhältnis an der Wohnung voraussetze, bestehe keinesfalls ein Eintrittsrecht der Antragstellerin. Daher liege es im ganz eindeutigen Interesse der Verlassenschaft, die erblasserischen Wohnungen, für die sehr hohe monatliche Mietzinszahlungen anfielen, endlich zu räumen. Das Verfahren solle auch nur die Interessen der Verlassenschaft schützen (Zak 2007/196).
Das Rekursgericht sprach zunächst aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei. Mit Beschluss vom 9. 9. 2008 gab es jedoch der Zulassungsvorstellung der Antragstellerin Folge und änderte seinen Zulässigkeitsausspruch dahin ab, dass der ordentliche Revisionsrekurs [doch] zugelassen werde. Dazu führte es aus wie folgt:Das Rekursgericht sprach zunächst aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig sei. Mit Beschluss vom 9. 9. 2008 gab es jedoch der Zulassungsvorstellung der Antragstellerin Folge und änderte seinen Zulässigkeitsausspruch dahin ab, dass der ordentliche Revisionsrekurs [doch] zugelassen werde. Dazu führte es aus wie folgt:
a) Die Antragstellerin berufe sich darauf, dass die Parteien nach § 3 GKG im Verlassenschaftsverfahren, wenn der Wert der Aktiven der Verlassenschaft 4.000 EUR übersteige, nur einen Rechtsanwalt oder Notar bevollmächtigen könnten. Der bestellte Verlassenschaftskurator sei aber weder Rechtsanwalt noch Notar, sondern Notarsubstitut. Ob ein solcher als „Vertreter der Verlassenschaft" in einem Rekursverfahren „auch im Bereich des § 3 GKG eine Rekursbeantwortung einbringen" könne, sei bisher vom Obersten Gerichtshof als „Leitgericht" noch nicht entschieden worden, obwohl die Bedeutung weit über den Anlassfall hinausgehe, zumal in der Regel Notarskanditaten oder Substituten zu Verlassenschaftskuratoren bestellt würden, sehr oft auch in Verfahren mit einer Bemessungsgrundlage, die 4.000 EUR übersteige.a) Die Antragstellerin berufe sich darauf, dass die Parteien nach Paragraph 3, GKG im Verlassenschaftsverfahren, wenn der Wert der Aktiven der Verlassenschaft 4.000 EUR übersteige, nur einen Rechtsanwalt oder Notar bevollmächtigen könnten. Der bestellte Verlassenschaftskurator sei aber weder Rechtsanwalt noch Notar, sondern Notarsubstitut. Ob ein solcher als „Vertreter der Verlassenschaft" in einem Rekursverfahren „auch im Bereich des Paragraph 3, GKG eine Rekursbeantwortung einbringen" könne, sei bisher vom Obersten Gerichtshof als „Leitgericht" noch nicht entschieden worden, obwohl die Bedeutung weit über den Anlassfall hinausgehe, zumal in der Regel Notarskanditaten oder Substituten zu Verlassenschaftskuratoren bestellt würden, sehr oft auch in Verfahren mit einer Bemessungsgrundlage, die 4.000 EUR übersteige.
Dem sei entgegen zu halten, dass § 3 Abs 1 GKG eindeutig die gewillkürte Vertretung einer Partei und nicht die Auswahl des Verlassenschaftskurators regle. Eine wesentliche Rechtsfrage liege daher in diesem Punkt nicht vor.Dem sei entgegen zu halten, dass Paragraph 3, Absatz eins, GKG eindeutig die gewillkürte Vertretung einer Partei und nicht die Auswahl des Verlassenschaftskurators regle. Eine wesentliche Rechtsfrage liege daher in diesem Punkt nicht vor.
b) Die Antragstellerin bemängle als „Verstöße gegen das Neuerungsverbot" nach § 49 AußStrG und gegen ihr Recht auf Gehör im Sinn des Art 6 EMRK, dass der Verlassenschaftskurator „erst mit der Rekursbeantwortung" diverse Beilagen, unter anderem zwei Mietvertragskopien, vorgelegt habe, die ihr bis dahin nicht bekannt gewesen seien. Hätte ihr das Rekursgericht die Möglichkeit eingeräumt, zu den erst mit der Rekursbeantwortung vorgelegten Beilagen Stellung zu nehmen, hätte sie vorgebracht, dass die Mietverträge nicht von der Erblasserin als Mieterin, sondern von Dr. D***** für die Mieterin unterschrieben seien, obwohl den Mietverträgen keine Vollmacht zum Abschluss der Verträge beigeschlossen sei. Dr. D***** sei in diesem Verfahren auch für seine Kinder durch Abgabe von Erbantrittserklärungen tätig geworden.b) Die Antragstellerin bemängle als „Verstöße gegen das Neuerungsverbot" nach Paragraph 49, AußStrG und gegen ihr Recht auf Gehör im Sinn des Artikel 6, EMRK, dass der Verlassenschaftskurator „erst mit der Rekursbeantwortung" diverse Beilagen, unter anderem zwei Mietvertragskopien, vorgelegt habe, die ihr bis dahin nicht bekannt gewesen seien. Hätte ihr das Rekursgericht die Möglichkeit eingeräumt, zu den erst mit der Rekursbeantwortung vorgelegten Beilagen Stellung zu nehmen, hätte sie vorgebracht, dass die Mietverträge nicht von der Erblasserin als Mieterin, sondern von Dr. D***** für die Mieterin unterschrieben seien, obwohl den Mietverträgen keine Vollmacht zum Abschluss der Verträge beigeschlossen sei. Dr. D***** sei in diesem Verfahren auch für seine Kinder durch Abgabe von Erbantrittserklärungen tätig geworden.
Dem sei zu erwidern, dass die Antragstellerin nicht weiter ausführe, was aus diesen Umständen für Schlüsse gezogen werden sollten. Wenn sie damit andeuten wolle, dass die Mietverträge gar nicht gültig zustande gekommen seien, hätte die Verlassenschaft aber (jedenfalls) allen Grund, die Wohnungen an den Vermieter zurückzustellen.
c) Weiters berufe sich die Antragstellerin aber auch darauf, dass sie bei Kenntnis der Mietverträge vorgebracht hätte, dass „konkrete Anhaltspunkte" für eine Umgehungshandlung nach § 2 Abs 3 MRG vorlägen, weil die Hauptmieterin mehr als eine Wohnung im selben Gebäude untervermiete, nämlich bereits mit der Erblasserin zwei Mietverträge über die Wohnungen top Nr 23 und 25 abgeschlossen habe.c) Weiters berufe sich die Antragstellerin aber auch darauf, dass sie bei Kenntnis der Mietverträge vorgebracht hätte, dass „konkrete Anhaltspunkte" für eine Umgehungshandlung nach Paragraph 2, Absatz 3, MRG vorlägen, weil die Hauptmieterin mehr als eine Wohnung im selben Gebäude untervermiete, nämlich bereits mit der Erblasserin zwei Mietverträge über die Wohnungen top Nr 23 und 25 abgeschlossen habe.
Zwar seien diese Mietverträge nicht - wie die Antragstellerin behaupte - erst mit der Rekursbeantwortung vorgelegt worden; der Verlassenschaftskurator habe die Kopien der Mietverträge nämlich bereits mit dem Zwischenbericht am 7. 11. 2007 dem Erstgericht vorgelegt (ON 43, AS 193 ff), also bereits vor der Beschlussfassung durch das Erstgericht. Es sei allerdings nicht aktenkundig, dass dem Vertreter der Antragstellerin diese Mietverträge schon zum damaligen Zeitpunkt bekannt gewesen seien. Insofern habe die Revisionsrekurswerberin keine Gelegenheit gehabt, vor der Fassung der Rekursentscheidung vorzubringen, dass es sich bei den gegenständlichen Verträgen nicht um Untermietverträge, sondern um Umgehungsgeschäfte nach § 2 Abs 3 MRG handle. Im Hinblick auf diese Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens sei der Zulässigkeitsausspruch abzuändern.Zwar seien diese Mietverträge nicht - wie die Antragstellerin behaupte - erst mit der Rekursbeantwortung vorgelegt worden; der Verlassenschaftskurator habe die Kopien der Mietverträge nämlich bereits mit dem Zwischenbericht am 7. 11. 2007 dem Erstgericht vorgelegt (ON 43, AS 193 ff), also bereits vor der Beschlussfassung durch das Erstgericht. Es sei allerdings nicht aktenkundig, dass dem Vertreter der Antragstellerin diese Mietverträge schon zum damaligen Zeitpunkt bekannt gewesen seien. Insofern habe die Revisionsrekurswerberin keine Gelegenheit gehabt, vor der Fassung der Rekursentscheidung vorzubringen, dass es sich bei den gegenständlichen Verträgen nicht um Untermietverträge, sondern um Umgehungsgeschäfte nach Paragraph 2, Absatz 3, MRG handle. Im Hinblick auf diese Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens sei der Zulässigkeitsausspruch abzuändern.
Mit ihrem „außerordentlichen" Revisionsrekurs begehrt die Antragstellerin die Abänderung der Rekursentscheidung dahin, dass die erteilte Ermächtigung, die Wohnungen zu räumen und an die „Ö*****" unter Mietrechtsrücklage zurückstellen zu lassen, ersatzlos aufgehoben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Verlassenschaft, vertreten durch den Verlasenschaftskurator, und die beiden erbantrittserklärten Testamentserben haben Revisionsrekursbeantwortungen erstattet und beantragt, den Revisionsrekurs zurückzuweisen bzw ihm nicht Folge zu geben.