Rechtssatz RS0123872
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123872
Entscheidungsdatum
28.09.2020
Rechtssatz
Um dem Rechtsmittelgericht die Prüfung, ob nicht eine Bestätigung „selbst aufgrund der Angaben im Revisionsrekursverfahren" oder eine Abänderung ohne weitere Erhebungen erfolgen kann, zu ermöglichen, muss von einem Revisionsrekurswerber, der die Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend macht, gefordert werden, dass er seine Rüge durch Darlegung der Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensverstoßes entsprechend konkretisiert. Ist er zu derartigem Rechtsmittelvorbringen aber gar nicht in der Lage, weil ihm etwa ein Ergänzungsgutachten bisher nicht zugestellt worden ist, dann muss diese Verletzung des rechtlichen Gehörs zur Aufhebung der von diesem Verfahrensverstoß betroffenen Entscheidung führen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 77/08z
Entscheidungstext OGH 29.05.2008 2 Ob 77/08z
- 10 Ob 56/08w
Entscheidungstext OGH 27.01.2009 10 Ob 56/08w
Auch; Beisatz: Gemäß § 58 Abs 1 und 3 AußStrG ist vor der Entscheidung auf Aufhebung und Zurückverweisung der Außerstreitsache an eine Vorinstanz zu prüfen, ob nicht eine Bestätigung „selbst aufgrund der Angaben im Revisionsrekursverfahren" oder eine Abänderung ohne weitere Erhebungen möglich ist. Um diese Prüfung vornehmen zu können, muss daher von einem Revisionsrekurswerber, der die Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend macht, gefordert werden, dass er seine Rüge durch Darlegung der Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensverstoßes entsprechend konkretisiert. (T1)
- 7 Ob 64/09a
Entscheidungstext OGH 29.04.2009 7 Ob 64/09a
Auch; Beis wie T1
- 10 Ob 46/09a
Entscheidungstext OGH 20.10.2009 10 Ob 46/09a
Auch; Beis wie T1
- 7 Ob 166/10b
Entscheidungstext OGH 22.10.2010 7 Ob 166/10b
Auch; Beis wie T1
Veröff: SZ 2010/137
- 1 Ob 25/11z
Entscheidungstext OGH 23.02.2011 1 Ob 25/11z
nur: Um dem Rechtsmittelgericht die Prüfung, ob nicht eine Bestätigung „selbst aufgrund der Angaben im Revisionsrekursverfahren" oder eine Abänderung ohne weitere Erhebungen erfolgen kann, zu ermöglichen, muss von einem Revisionsrekurswerber, der die Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend macht, gefordert werden, dass er seine Rüge durch Darlegung der Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensverstoßes entsprechend konkretisiert. (T2)
- 1 Ob 94/12y
Entscheidungstext OGH 24.05.2012 1 Ob 94/12y
Auch; nur T2; Beis wie T1
- 10 Ob 2/13m
Entscheidungstext OGH 28.05.2013 10 Ob 2/13m
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Bloß abstrakte Erwägungen reichen nicht aus. (T3)
- 10 ObS 166/13d
Entscheidungstext OGH 17.12.2013 10 ObS 166/13d
Auch
- 16 Ok 8/13
Entscheidungstext OGH 14.02.2013 16 Ok 8/13
Vgl auch; Beisatz: Hier: Kartellgerichtliches Verfahren. (T4); Veröff: SZ 2014/9
- 10 Ob 4/14g
Entscheidungstext OGH 25.02.2014 10 Ob 4/14g
Beis wie T1
- 5 Ob 225/14w
Entscheidungstext OGH 24.03.2015 5 Ob 225/14w
Vgl auch; Beis wie T3
- 6 Ob 115/16d
Entscheidungstext OGH 29.11.2016 6 Ob 115/16d
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Den Revisionsrekurswerbern wurden bestimmte Eingaben anderer Parteien erst nach der Rekurserhebung zugestellt, im Revisionsrekurs fehlt jedoch die geforderte Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der Gehörverletzung. (T5)
- 10 Ob 21/17m
Entscheidungstext OGH 13.06.2017 10 Ob 21/17m
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge Unterbleiben der Zustellung eines der Entscheidung über die Regelung des Kontaktrechts zugrunde gelegten Clearing‑Berichts der Familiengerichtshilfe an die Parteien bejaht. (T6)
- 5 Ob 172/19h
Entscheidungstext OGH 27.11.2019 5 Ob 172/19h
- 5 Ob 67/20v
Entscheidungstext OGH 28.09.2020 5 Ob 67/20v
Beis wie T1; nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123872
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2020
Dokumentnummer
JJR_20080529_OGH0002_0020OB00077_08Z0000_006