Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Der Rechtsmittelwerber beruft sich darauf, das Rekursgericht sei im Ergebnis von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen, wonach bei Einleitung eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen regelmäßig begründete Bedenken iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG bestehen (RIS-Justiz RS0076080), ohne dass im vorliegenden Einzelfall konkrete Umstände feststünden, die ein Abgehen von dieser Regel rechtfertigten. Bei Wahrung des rechtlichen Gehörs hätte das Rekursgericht darauf hingewiesen werden können, dass „weder die rechtlichen noch die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Unterschreitung des Unterhaltsexistenzminimums" vorlägen.Der Rechtsmittelwerber beruft sich darauf, das Rekursgericht sei im Ergebnis von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen, wonach bei Einleitung eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen regelmäßig begründete Bedenken iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG bestehen (RIS-Justiz RS0076080), ohne dass im vorliegenden Einzelfall konkrete Umstände feststünden, die ein Abgehen von dieser Regel rechtfertigten. Bei Wahrung des rechtlichen Gehörs hätte das Rekursgericht darauf hingewiesen werden können, dass „weder die rechtlichen noch die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Unterschreitung des Unterhaltsexistenzminimums" vorlägen.
Die Revisionsrekursbeantwortung hält dem die „jüngste Judikatur" (9 Ob 74/07h vom 28. 1. 2009) entgegen: Weder ein Zahlungsplan noch die Konkurseröffnung selbst würden demnach für sich allein begründete Bedenken iSd § 7 UVG aufwerfen.Die Revisionsrekursbeantwortung hält dem die „jüngste Judikatur" (9 Ob 74/07h vom 28. 1. 2009) entgegen: Weder ein Zahlungsplan noch die Konkurseröffnung selbst würden demnach für sich allein begründete Bedenken iSd Paragraph 7, UVG aufwerfen.
Was die Verfahrensrüge betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass im Rechtsmittelsystem des neuen AußStrG, das den Begriff der Nichtigkeit vermeidet, die Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs ausdrücklich als Revisionsrekursgrund normiert ist (§ 66 Abs 1 Z 1 iVm § 58 Abs 1 Z 1 AußStrG); allerdings wurden in § 66 AußStrG, dessen Aufzählung taxativ zu verstehen ist, nicht alle zuvor als Nichtigkeit geltend zu machenden Verfahrensfehler als Revisionsrekursgründe beibehalten.Was die Verfahrensrüge betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass im Rechtsmittelsystem des neuen AußStrG, das den Begriff der Nichtigkeit vermeidet, die Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs ausdrücklich als Revisionsrekursgrund normiert ist (Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG); allerdings wurden in Paragraph 66, AußStrG, dessen Aufzählung taxativ zu verstehen ist, nicht alle zuvor als Nichtigkeit geltend zu machenden Verfahrensfehler als Revisionsrekursgründe beibehalten.
So ist etwa der Anfechtungsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs iSd § 58 Abs 1 Z 1 AußStrG nunmehr dadurch gekennzeichnet, dass er nicht mehr absolut - wie die Nichtigkeitsgründe der Zivilprozessordnung - wirkt; er stellt vielmehr einen Revisionsrekursgrund dar, der analog § 55 Abs 3 AußStrG auch von Amts wegen aufzugreifen (vgl RIS-Justiz RS0119971), aber nur dann wahrzunehmen ist, wenn er Einfluss auf die Richtigkeit der Entscheidung haben konnte (§ 57 Z 4 AußStrG; RIS-Justiz RS0120213; RS0119971 [T2]; zu allem: 10 Ob 91/08t).So ist etwa der Anfechtungsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs iSd Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG nunmehr dadurch gekennzeichnet, dass er nicht mehr absolut - wie die Nichtigkeitsgründe der Zivilprozessordnung - wirkt; er stellt vielmehr einen Revisionsrekursgrund dar, der analog Paragraph 55, Absatz 3, AußStrG auch von Amts wegen aufzugreifen vergleiche RIS-Justiz RS0119971), aber nur dann wahrzunehmen ist, wenn er Einfluss auf die Richtigkeit der Entscheidung haben konnte (Paragraph 57, Ziffer 4, AußStrG; RIS-Justiz RS0120213; RS0119971 [T2]; zu allem: 10 Ob 91/08t).
Gemäß § 58 Abs 1 und 3 AußStrG ist vor der Entscheidung auf Aufhebung und Zurückverweisung der Außerstreitsache an eine Vorinstanz zu prüfen, ob nicht eine Bestätigung „selbst aufgrund der Angaben im (Revisions-)Rekursverfahren" oder eine Abänderung ohne weitere Erhebungen möglich ist. Um diese Prüfung vornehmen zu können, muss daher von einem Revisionsrekurswerber, der die Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend macht, gefordert werden, dass er seine Rüge durch Darlegung der Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensverstoßes entsprechend konkretisiert (RIS-Justiz RS0123872 [T1]; 7 Ob 64/09a).Gemäß Paragraph 58, Absatz eins und 3 AußStrG ist vor der Entscheidung auf Aufhebung und Zurückverweisung der Außerstreitsache an eine Vorinstanz zu prüfen, ob nicht eine Bestätigung „selbst aufgrund der Angaben im (Revisions-)Rekursverfahren" oder eine Abänderung ohne weitere Erhebungen möglich ist. Um diese Prüfung vornehmen zu können, muss daher von einem Revisionsrekurswerber, der die Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend macht, gefordert werden, dass er seine Rüge durch Darlegung der Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensverstoßes entsprechend konkretisiert (RIS-Justiz RS0123872 [T1]; 7 Ob 64/09a).
Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, weil der Rechtsmittelwerber die erforderliche Relevanz der Anfechtung nicht dargetan hat (vgl jüngst 5 Ob 98/09m und 4 Ob 2/09m [Für die Entscheidung unerhebliches Vorbringen „muss nicht gehört werden"]); dazu wurde nämlich Folgendes erwogen:Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, weil der Rechtsmittelwerber die erforderliche Relevanz der Anfechtung nicht dargetan hat vergleiche jüngst 5 Ob 98/09m und 4 Ob 2/09m [Für die Entscheidung unerhebliches Vorbringen „muss nicht gehört werden"]); dazu wurde nämlich Folgendes erwogen:
Gemäß § 20 Abs 1 Z 4 lit b UVG sind die Vorschüsse unter anderem dann von Amts wegen einzustellen, wenn sie nach § 7 Abs 1 UVG zu versagen sind. Im vorliegenden Fall beruft sich (auch) der Rechtsmittelwerber allein auf § 7 Abs 1 Z 1 UVG, wonach das Gericht die Vorschüsse ganz oder teilweise zu versagen hat, soweit in den Fällen der §§ 3 und 4 Z 1 UVG begründete Bedenken bestehen, dass die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht (noch) besteht oder, der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend, zu hoch festgesetzt ist.Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, UVG sind die Vorschüsse unter anderem dann von Amts wegen einzustellen, wenn sie nach Paragraph 7, Absatz eins, UVG zu versagen sind. Im vorliegenden Fall beruft sich (auch) der Rechtsmittelwerber allein auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG, wonach das Gericht die Vorschüsse ganz oder teilweise zu versagen hat, soweit in den Fällen der Paragraphen 3, und 4 Ziffer eins, UVG begründete Bedenken bestehen, dass die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht (noch) besteht oder, der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend, zu hoch festgesetzt ist.
Zur Auslegung des § 7 Abs 1 Z 1 UVG hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass die gänzliche oder teilweise Versagung (Herabsetzung oder Einstellung) der Vorschüsse an das Bestehen begründeter Bedenken gegen den aufrechten materiellen Bestand des zu bevorschussenden Unterhaltsanspruchs im titelmäßigen Ausmaß geknüpft ist. Bloß objektiv gerechtfertigte Zweifel reichen zur Versagung nicht hin; vielmehr müsste nach der Sachlage bei der Entscheidung über den Vorschussantrag mit „hoher Wahrscheinlichkeit" anzunehmen sein, dass die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht nicht (mehr) bestehe oder, der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend, zu hoch festgesetzt sei (RIS-Justiz RS0076391).Zur Auslegung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass die gänzliche oder teilweise Versagung (Herabsetzung oder Einstellung) der Vorschüsse an das Bestehen begründeter Bedenken gegen den aufrechten materiellen Bestand des zu bevorschussenden Unterhaltsanspruchs im titelmäßigen Ausmaß geknüpft ist. Bloß objektiv gerechtfertigte Zweifel reichen zur Versagung nicht hin; vielmehr müsste nach der Sachlage bei der Entscheidung über den Vorschussantrag mit „hoher Wahrscheinlichkeit" anzunehmen sein, dass die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht nicht (mehr) bestehe oder, der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend, zu hoch festgesetzt sei (RIS-Justiz RS0076391).
§ 7 Abs 1 UVG soll also vor allem einer missbräuchlichen Inanspruchnahme von Unterhaltsvorschüssen vorbeugen und es dem Gericht im Falle einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse ermöglichen, die Vorschüsse in der der gesetzlichen Unterhaltspflicht entsprechenden Höhe zu bemessen (10 Ob 91/08t mwN).Paragraph 7, Absatz eins, UVG soll also vor allem einer missbräuchlichen Inanspruchnahme von Unterhaltsvorschüssen vorbeugen und es dem Gericht im Falle einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse ermöglichen, die Vorschüsse in der der gesetzlichen Unterhaltspflicht entsprechenden Höhe zu bemessen (10 Ob 91/08t mwN).
Dem Revisionsrekurs ist darin beizupflichten, dass nach bisher ständiger Rechtsprechung bei Einleitung eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen regelmäßig begründete Bedenken im Sinn des § 7 Abs 1 Z 1 UVG bestanden, wobei die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens der Konkurseröffnung gleichzuhalten war (10 Ob 41/08i; 10 Ob 1/08g mwN). In der letztgenannten Entscheidung hat der Senat auch ausgesprochen, dass die Anwendung der Differenzmethode für den Zeitraum ab Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens nicht zu beanstanden sei.Dem Revisionsrekurs ist darin beizupflichten, dass nach bisher ständiger Rechtsprechung bei Einleitung eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen regelmäßig begründete Bedenken im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG bestanden, wobei die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens der Konkurseröffnung gleichzuhalten war (10 Ob 41/08i; 10 Ob 1/08g mwN). In der letztgenannten Entscheidung hat der Senat auch ausgesprochen, dass die Anwendung der Differenzmethode für den Zeitraum ab Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens nicht zu beanstanden sei.
Der durch den Jugendwohlfahrtsträger vertretene Minderjährige verweist in der Revisionsrekursbeantwortung jedoch zu Recht auf die jüngere Rechtsprechung (nämlich die dort zitierte Entscheidung 9 Ob 74/07h), wonach selbst der Abschluss eines Zahlungsplans für sich allein noch nicht geeignet ist, Bedenken am Bestehen der Unterhaltspflicht im Sinn des § 7 Abs 1 UVG hervorzurufen, weshalb die dort verfügte Innehaltung mit den gewährten Unterhaltsvorschüssen mangels rechtlicher Grundlage ersatzlos behoben wurde.Der durch den Jugendwohlfahrtsträger vertretene Minderjährige verweist in der Revisionsrekursbeantwortung jedoch zu Recht auf die jüngere Rechtsprechung (nämlich die dort zitierte Entscheidung 9 Ob 74/07h), wonach selbst der Abschluss eines Zahlungsplans für sich allein noch nicht geeignet ist, Bedenken am Bestehen der Unterhaltspflicht im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, UVG hervorzurufen, weshalb die dort verfügte Innehaltung mit den gewährten Unterhaltsvorschüssen mangels rechtlicher Grundlage ersatzlos behoben wurde.
In dieser Entscheidung (EvBl 2009/80, 556 [zust Geroldinger] = EF-Z 2009/75, 103 [zust Gitschthaler]; vgl auch Simma, Zahlungsplan und Unterhaltsbemessung; Anmerkung zu OGH 9 Ob 74/07h in ZIK 2009/126, 76) wurde mit überzeugenden Argumenten dargelegt, warum an der Rechtsprechung, die eine generelle Abzugsfähigkeit der Zahlungsplanraten von der Unterhaltsbemessungsgrundlage bejahte, nicht festgehalten werden könne. Abzugsfähig sollen nur jene Schulden (Teile) bleiben, die schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unterhaltsschuldners abzugsfähig waren, und zwar in jenem Umfang, wie deren Relation zu anderen vom Zahlungsplan erfassten Schulden ist.In dieser Entscheidung (EvBl 2009/80, 556 [zust Geroldinger] = EF-Z 2009/75, 103 [zust Gitschthaler]; vergleiche auch Simma, Zahlungsplan und Unterhaltsbemessung; Anmerkung zu OGH 9 Ob 74/07h in ZIK 2009/126, 76) wurde mit überzeugenden Argumenten dargelegt, warum an der Rechtsprechung, die eine generelle Abzugsfähigkeit der Zahlungsplanraten von der Unterhaltsbemessungsgrundlage bejahte, nicht festgehalten werden könne. Abzugsfähig sollen nur jene Schulden (Teile) bleiben, die schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unterhaltsschuldners abzugsfähig waren, und zwar in jenem Umfang, wie deren Relation zu anderen vom Zahlungsplan erfassten Schulden ist.
Der erkennende Senat hat sich dieser Rechtsansicht, die auch von der weitaus überwiegenden Lehre geteilt wird, erst jüngst mit ausführlicher Begründung angeschlossen, dabei auch dem Standpunkt beigepflichtet, dass der Abschluss eines Zahlungsplans für sich allein nicht geeignet sei, begründete Bedenken am Bestehen der Unterhaltspflicht iSd § 7 Abs 1 UVG hervorzurufen, und ausdrücklich auch noch darauf hingewiesen, dass bloße Zweifel in keinem Stadium ein hinreichender Anlass für Erhebungen sind, ob und wie weit der Unterhaltstitel iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG unbedenklich ist (Entscheidung vom 29. 9. 2009, 10 Ob 60/09k mwN).Der erkennende Senat hat sich dieser Rechtsansicht, die auch von der weitaus überwiegenden Lehre geteilt wird, erst jüngst mit ausführlicher Begründung angeschlossen, dabei auch dem Standpunkt beigepflichtet, dass der Abschluss eines Zahlungsplans für sich allein nicht geeignet sei, begründete Bedenken am Bestehen der Unterhaltspflicht iSd Paragraph 7, Absatz eins, UVG hervorzurufen, und ausdrücklich auch noch darauf hingewiesen, dass bloße Zweifel in keinem Stadium ein hinreichender Anlass für Erhebungen sind, ob und wie weit der Unterhaltstitel iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG unbedenklich ist (Entscheidung vom 29. 9. 2009, 10 Ob 60/09k mwN).
Der diesen Grundsätzen widersprechende, vom Rechtsmittelwerber zitierte Rechtssatz, wonach bei Einleitung eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen regelmäßig begründete Bedenken iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG bestehen (RIS-Justiz RS0076080) erweist sich somit als überholt.Der diesen Grundsätzen widersprechende, vom Rechtsmittelwerber zitierte Rechtssatz, wonach bei Einleitung eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen regelmäßig begründete Bedenken iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG bestehen (RIS-Justiz RS0076080) erweist sich somit als überholt.
Weiterem Vorbringen des Rechtsmittelwerbers, das er zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Unterschreitung des Unterhaltsexistenzminimums infolge Gehörverletzung nicht habe erstatten können, fehlt hingegen schon von vornherein die notwendige Relevanz iSd § 57 Abs 4 iVm § 58 Abs 1 und 3 AußStrG:Weiterem Vorbringen des Rechtsmittelwerbers, das er zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Unterschreitung des Unterhaltsexistenzminimums infolge Gehörverletzung nicht habe erstatten können, fehlt hingegen schon von vornherein die notwendige Relevanz iSd Paragraph 57, Absatz 4, in Verbindung mit , Paragraph 58, Absatz eins und 3 AußStrG:
Hat er doch gar nicht behauptet, die Angaben des Unterhaltsschuldners im Vermögensverzeichnis seien falsch gewesen. Außerdem ist angesichts der dargelegten Grundsätze der neuen Rechtsprechung - also entgegen RIS-Justiz RS0119130 - ohnehin nicht (mehr) davon auszugehen, dass die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen eines Unterhaltspflichtigen „grundsätzlich" die Unterhaltsbemessungsgrundlage beeinflusst. Schulden des Unterhaltspflichtigen vermindern vielmehr keineswegs „schlechthin" die Bemessungsgrundlage und die Beweislast dafür, dass Schulden ausnahmsweise eine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage darstellen, trifft immer den Unterhaltspflichtigen (RIS-Justiz RS0047491).
Da die konkursrechtlichen Maßnahmen auf die Festsetzung der Unterhaltsverpflichtung des Vaters gegenüber seinem Kind also keinen Einfluss haben (9 Ob 74/07h sowie die dort zitierte Rsp, die in 8 Ob 148/06g dargestellt wird), wäre es Sache des Präsidenten des Oberlandesgerichts gewesen, unter Anführung entsprechender konkreter Umstände (zB für das Vorliegen abzugsfähiger Schulden oder für eine herabgesetzte Leistungsfähigkeit des Vaters) gegebenenfalls einen Herabsetzungs- oder Einstellungsantrag im Sinne der §§ 19 f UVG zu stellen (10 Ob 60/09k).Da die konkursrechtlichen Maßnahmen auf die Festsetzung der Unterhaltsverpflichtung des Vaters gegenüber seinem Kind also keinen Einfluss haben (9 Ob 74/07h sowie die dort zitierte Rsp, die in 8 Ob 148/06g dargestellt wird), wäre es Sache des Präsidenten des Oberlandesgerichts gewesen, unter Anführung entsprechender konkreter Umstände (zB für das Vorliegen abzugsfähiger Schulden oder für eine herabgesetzte Leistungsfähigkeit des Vaters) gegebenenfalls einen Herabsetzungs- oder Einstellungsantrag im Sinne der Paragraphen 19, f UVG zu stellen (10 Ob 60/09k).
Der Revisionsrekurs erweist sich somit als nicht berechtigt.