Rechtssatz RS0076080
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076080
Entscheidungsdatum
09.02.2010
Rechtssatz
Wird über das Vermögen eines Unterhaltspflichtigen ein Insolvenzverfahren eröffnet, so liegt es im allgemeinen nahe und es bestehen im Normalfall begründete Bedenken im Sinn des § 7 Abs 1 Z 1 UVG, dass die Unterhaltspflicht eines (bisher nicht unterdurchschnittlich leistungsfähigen) Unterhaltspflichtigen nicht mehr in der selben Höhe besteht, wie sie in einem vor der Insolvenz geschaffenen Exekutionstitel festgelegt wurde (Ablehnung von 7 Ob 636/90 = RZ 1991/44).Wird über das Vermögen eines Unterhaltspflichtigen ein Insolvenzverfahren eröffnet, so liegt es im allgemeinen nahe und es bestehen im Normalfall begründete Bedenken im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG, dass die Unterhaltspflicht eines (bisher nicht unterdurchschnittlich leistungsfähigen) Unterhaltspflichtigen nicht mehr in der selben Höhe besteht, wie sie in einem vor der Insolvenz geschaffenen Exekutionstitel festgelegt wurde (Ablehnung von 7 Ob 636/90 = RZ 1991/44).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 544/92
Entscheidungstext OGH 25.11.1992 3 Ob 544/92
- 3 Ob 324/98p
Entscheidungstext OGH 24.05.2000 3 Ob 324/98p
Vgl auch; Beisatz: Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen in der Schweiz reicht nicht hin, um begründete Bedenken gegen das Bestehen der Unterhaltspflicht zu erwecken, da ihm nach schweizerischem Recht sein Arbeitseinkommen weiterhin zur Verfügung steht, weshalb er keinen dem österreichischen Konkursrecht vergleichbaren Einschränkungen in seiner Lebensführung unterworfen ist. (T1)
- 1 Ob 191/01x
Entscheidungstext OGH 17.08.2001 1 Ob 191/01x
Auch; Beisatz: Begründete Bedenken gegen das Weiterbestehen einer bereits titulierten Unterhaltsschuld nach materiellrechtlichen Kriterien sind nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Unterhaltsschuldners in geradezu typischer Weise dann gerechtfertigt, wenn sich der Unterhaltstitel auf monatliche Leistungen bezieht, die das zur Finanzierung einer bescheidenen Lebensführung erforderliche Maß übersteigen. (T2); Veröff: SZ 74/138
- 1 Ob 38/02y
Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 38/02y
Auch; Beisatz: "Begründete Bedenken" nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG dahin, dass die titulierte Unterhaltsschuld von der gesetzlichen Unterhaltspflicht zufolge einer wesentlichen Änderung der Umstände abweicht, können nach der Aktenlage auch ohne die Ergebnisse eines Ermittlungsverfahrens bestehen, weil derartige Bedenken schon allein durch die Tatsache der Konkurseröffnung über das Vermögen des Unterhaltsschuldners erweckt werden könnten. Umgekehrt ist aber auch nach Konkurseröffnung eine nach typischen - also für den Regelfall geltenden - Voraussetzungen beurteilbare Sachlage denkbar, bei der "begründete Bedenken" gegen das gänzliche beziehungsweise teilweise Weiterbestehen der titulierten Unterhaltsschuld nach materiellrechtlichen Kriterien im Allgemeinen (noch) nicht aufgeworfen werden. (T3)
- 1 Ob 242/02y
Entscheidungstext OGH 28.10.2002 1 Ob 242/02y
Beis wie T2
- 4 Ob 277/02t
Entscheidungstext OGH 17.12.2003 4 Ob 277/02t
Auch; Beisatz: § 7 Abs 1 Z 1 UVG ist im Verfahren nach § 19 Abs 2 UVG entsprechend anzuwenden. Nimmt ein Unterhalts(erhöhungs)beschluss zu Unrecht nicht auf einen rechtskräftig bestätigten Ausgleich (oder Zahlungsplan) Bedacht, ist dies bei der Entscheidung über den Unterhaltsvorschuss zu berücksichtigen. (T4)
- 3 Ob 1/05a
Entscheidungstext OGH 27.07.2005 3 Ob 1/05a
Vgl auch; Beisatz: Grundsätzlich ist jedoch auch in einem Konkurs-, Schuldenregulierungs- oder Abschöpfungsverfahren die Anspannung des Schuldners, wenngleich nicht nur aus der Tatsache der Eröffnung des Insolvenzverfahrens allein begründet, zulässig. (T5)
- 7 Ob 279/05p
Entscheidungstext OGH 21.12.2005 7 Ob 279/05p
Auch
- 7 Ob 289/05h
Entscheidungstext OGH 15.02.2006 7 Ob 289/05h
Vgl auch
- 7 Ob 298/05g
Entscheidungstext OGH 08.03.2006 7 Ob 298/05g
Auch
- 10 Ob 65/06s
Entscheidungstext OGH 14.11.2006 10 Ob 65/06s
- 10 Ob 41/08i
Entscheidungstext OGH 06.05.2008 10 Ob 41/08i
Vgl auch
- 10 Ob 1/08g
Entscheidungstext OGH 26.06.2008 10 Ob 1/08g
Auch; Beisatz: Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung bestehen bei Einleitung eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen regelmäßig begründete Bedenken im Sinn des § 7 Abs 1 Z 1 UVG, wobei die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens der Konkurseröffnung gleichzuhalten ist. (T6)
- 10 Ob 60/09k
Entscheidungstext OGH 29.09.2009 10 Ob 60/09k
Abweichend; Beisatz: Der Abschluss eines Zahlungsplans ist für sich allein nicht geeignet, Bedenken am Bestehen der Unterhaltspflicht im Sinn des § 7 Abs 1 UVG hervorzurufen. (T7)
- 10 Ob 46/09a
Entscheidungstext OGH 20.10.2009 10 Ob 46/09a
Abweichend; Beis wie T7
- 10 Ob 3/10d
Entscheidungstext OGH 09.02.2010 10 Ob 3/10d
Abweichend; Beisatz: Allein aufgrund des Umstands, dass über das Vermögen des Unterhaltsschuldners ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden ist und dieses mit einem Abschöpfungsverfahren geendet hat, bestehen keine begründeten Bedenken iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG. (T8)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076080
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2010
Dokumentnummer
JJR_19921125_OGH0002_0030OB00544_9200000_003