Der gegen diesen Beschluss gerichtete Rekurs des Unterhaltssachwalters ist zulässig, weil Rechtsprechung zu einem gleichartigen Sachverhalt fehlt; der Revisionsrekurs ist auch teilweise berechtigt.
Der Unterhaltssachwalter macht geltend, dass § 19 Abs 2 UVG als einzige Voraussetzung für die Anhebung der Unterhaltsvorschüsse die Erhöhung des Unterhaltsbeitrags vorsehe. Der Vater habe die Forderung auf Unterhaltserhöhung in der Prüfungstagsatzung am 15. 3. 2002 anerkannt. Im Pflegschaftsverfahren hätte der Unterhalt daher für die Zeit vom 1. 5. 2001 bis 28. 2. 2002 nicht mehr erhöht werden dürfen. Die Entschuldung durch den Beschluss des Konkursgerichts vom 18. 3. 2002 könne frühestens Anfang April 2002 eingetreten sein. Wäre der Unterhaltsvorschuss vor diesem Zeitpunkt erhöht worden, so wäre dem nicht der Entschuldungstatbestand entgegengestanden. Dass die Erhöhung erst später erfolgt sei, könne den Kindern nicht zum Nachteil gereichen. Im Übrigen sei auch gar nicht sicher, ob die Forderungen nicht wegen Zahlungsverzugs des Schuldners wieder auflebten.Der Unterhaltssachwalter macht geltend, dass Paragraph 19, Absatz 2, UVG als einzige Voraussetzung für die Anhebung der Unterhaltsvorschüsse die Erhöhung des Unterhaltsbeitrags vorsehe. Der Vater habe die Forderung auf Unterhaltserhöhung in der Prüfungstagsatzung am 15. 3. 2002 anerkannt. Im Pflegschaftsverfahren hätte der Unterhalt daher für die Zeit vom 1. 5. 2001 bis 28. 2. 2002 nicht mehr erhöht werden dürfen. Die Entschuldung durch den Beschluss des Konkursgerichts vom 18. 3. 2002 könne frühestens Anfang April 2002 eingetreten sein. Wäre der Unterhaltsvorschuss vor diesem Zeitpunkt erhöht worden, so wäre dem nicht der Entschuldungstatbestand entgegengestanden. Dass die Erhöhung erst später erfolgt sei, könne den Kindern nicht zum Nachteil gereichen. Im Übrigen sei auch gar nicht sicher, ob die Forderungen nicht wegen Zahlungsverzugs des Schuldners wieder auflebten.
Richtig ist, dass § 19 Abs 2 UVG dem Gericht aufträgt, die Unterhaltsvorschüsse von Amts wegen zu erhöhen, wenn der Unterhalt erhöht wird, ohne die Anpassung von weiteren Voraussetzungen abhängig zu machen. Daraus folgt aber nicht, dass die Vorschüsse unabhängig davon zu erhöhen wären, ob die Unterhaltspflicht noch besteht. Nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG hat das Gericht die Vorschüsse ganz oder teilweise zu versagen, soweit in den Fällen der §§ 3, 4 Z 1 und 4 UVG begründete Bedenken bestehen, dass die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht (noch) besteht oder, der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend, zu hoch festgesetzt ist. Diese Bestimmung ist auch im Verfahren nach § 19 UVG entsprechend anzuwenden (6 Ob 2294/96p = EFSlg 81.902; 1 Ob 191/01x = ZIK 2002/76).Richtig ist, dass Paragraph 19, Absatz 2, UVG dem Gericht aufträgt, die Unterhaltsvorschüsse von Amts wegen zu erhöhen, wenn der Unterhalt erhöht wird, ohne die Anpassung von weiteren Voraussetzungen abhängig zu machen. Daraus folgt aber nicht, dass die Vorschüsse unabhängig davon zu erhöhen wären, ob die Unterhaltspflicht noch besteht. Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG hat das Gericht die Vorschüsse ganz oder teilweise zu versagen, soweit in den Fällen der Paragraphen 3, 4, Ziffer eins und 4 UVG begründete Bedenken bestehen, dass die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht (noch) besteht oder, der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend, zu hoch festgesetzt ist. Diese Bestimmung ist auch im Verfahren nach Paragraph 19, UVG entsprechend anzuwenden (6 Ob 2294/96p = EFSlg 81.902; 1 Ob 191/01x = ZIK 2002/76).
In diesem Sinn ist nach der Rechtsprechung einem Antrag auf (Wieder-)Gewährung des Vorschusses in voller Höhe des vor der Herabsetzung zugrunde gelegten Unterhaltstitels nur stattzugeben, wenn nicht begründete Bedenken bestehen, dass die im Titel festgesetzte Unterhaltspflicht nicht zu hoch festgesetzt ist (6 Ob 2294/96p); begründete Bedenken nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG dahin, dass eine titelmäßig festgestellte Leistungspflicht von der materiellen Rechtslage abweicht, können im Allgemeinen schon durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen entstehen (1 Ob 191/01x; s auch Schwimann/Neumayr, ABGB² § 7 UVG Rz 20, 26). Im vorliegenden Fall steht der Unterhaltserhöherungsbeschluss vom 15. 4. 2002 - der entgegen § 7 KO noch während des Konkursverfahrens gefasst wurde - im Widerspruch zu dem damals schon rechtskräftig bestätigten Zahlungsplan. Danach hätte der Unterhaltspflichtige die rückständigen Unterhaltsforderungen nur bis zur festgesetzten Quote zu zahlen. Demnach bestehen Bedenken gegen diesen Exekutionstitel iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG. Die Unterhaltsvorschüsse können daher für den Zeitraum vom 1. 5. 2001 bis 28. 2. 2002 nur im Ausmaß der auf die Erhöhungsbeträge entfallenden Quote erhöht werden. Die Unterhaltsvorschüsse wären wohl auch dann nicht in vollem Ausmaß zu erhöhen gewesen, wenn es bereits vor dem Wirksamwerden des im Schuldenregulierungsverfahren geschlossenen Zahlungsplans zur Anpassung gekommen wäre, weil anzunehmen ist, dass schon die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens zu begründeten Bedenken gegen die materielle Richtigkeit der Unterhaltsfestsetzung Anlass gegeben hätte. Dass ein allfälliger Verzug des Schuldners zu einem Wiederaufleben der Forderungen führen könnte, kann derzeit nicht berücksichtigt werden, weil - naturgemäß - völlig ungewiss ist, ob es je dazu kommt. Nicht zu berücksichtigen ist auch die Tatsache, dass der Unterhaltsschuldner rückständige Unterhaltsforderungen und damit auch die Erhöhungsbeträge nur nach Maßgabe des Zahlungsplans zu zahlen hat, weil es geradezu Zweck des Unterhaltsvorschussgesetzes ist, den Unterhalt des Kindes zu sichern, wenn ein Unterhaltstitel nicht realisiert werden kann (s Schwimann/Neumayr aaO § 1 UVG Rz 1 ff).In diesem Sinn ist nach der Rechtsprechung einem Antrag auf (Wieder-)Gewährung des Vorschusses in voller Höhe des vor der Herabsetzung zugrunde gelegten Unterhaltstitels nur stattzugeben, wenn nicht begründete Bedenken bestehen, dass die im Titel festgesetzte Unterhaltspflicht nicht zu hoch festgesetzt ist (6 Ob 2294/96p); begründete Bedenken nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG dahin, dass eine titelmäßig festgestellte Leistungspflicht von der materiellen Rechtslage abweicht, können im Allgemeinen schon durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen entstehen (1 Ob 191/01x; s auch Schwimann/Neumayr, ABGB² Paragraph 7, UVG Rz 20, 26). Im vorliegenden Fall steht der Unterhaltserhöherungsbeschluss vom 15. 4. 2002 - der entgegen Paragraph 7, KO noch während des Konkursverfahrens gefasst wurde - im Widerspruch zu dem damals schon rechtskräftig bestätigten Zahlungsplan. Danach hätte der Unterhaltspflichtige die rückständigen Unterhaltsforderungen nur bis zur festgesetzten Quote zu zahlen. Demnach bestehen Bedenken gegen diesen Exekutionstitel iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG. Die Unterhaltsvorschüsse können daher für den Zeitraum vom 1. 5. 2001 bis 28. 2. 2002 nur im Ausmaß der auf die Erhöhungsbeträge entfallenden Quote erhöht werden. Die Unterhaltsvorschüsse wären wohl auch dann nicht in vollem Ausmaß zu erhöhen gewesen, wenn es bereits vor dem Wirksamwerden des im Schuldenregulierungsverfahren geschlossenen Zahlungsplans zur Anpassung gekommen wäre, weil anzunehmen ist, dass schon die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens zu begründeten Bedenken gegen die materielle Richtigkeit der Unterhaltsfestsetzung Anlass gegeben hätte. Dass ein allfälliger Verzug des Schuldners zu einem Wiederaufleben der Forderungen führen könnte, kann derzeit nicht berücksichtigt werden, weil - naturgemäß - völlig ungewiss ist, ob es je dazu kommt. Nicht zu berücksichtigen ist auch die Tatsache, dass der Unterhaltsschuldner rückständige Unterhaltsforderungen und damit auch die Erhöhungsbeträge nur nach Maßgabe des Zahlungsplans zu zahlen hat, weil es geradezu Zweck des Unterhaltsvorschussgesetzes ist, den Unterhalt des Kindes zu sichern, wenn ein Unterhaltstitel nicht realisiert werden kann (s Schwimann/Neumayr aaO Paragraph eins, UVG Rz 1 ff).
Das Rekursgericht hat angenommen, dass die Unterhaltsvorschüsse nicht anzupassen seien, wenn und soweit die Erhöhungsbeträge im Differenzbetrag zwischen der auf rückständige Unterhaltsleistungen entfallenden Quote und den tatsächlich gewährten Vorschüssen Deckung finden. Dies setzt voraus, dass ein Anspruch auf Rückzahlung bereits gewährter Vorschüsse besteht, der gegen den Anspruch, die Vorschüsse den erhöhten Unterhaltsbeiträgen anzupassen, aufgerechnet werden kann.
Vorschüsse sind zurückzuzahlen, wenn sie objektiv rechtswidrig gewährt wurden und wenn der Gewährungsbeschluss abgeändert oder aufgehoben wurde oder der Vorschuss eingestellt oder herabgesetzt wurde. Keine Rückzahlungspflicht besteht jedenfalls dann, wenn das Kind die Vorschüsse (redlich) verbraucht hat (§ 22 Abs 1 UVG; s Schwimann/Neumayr aaO § 22 UVG Rz 2 mwN; zur Frage, ob der Rückersatz nur bei redlichem Verbrauch ausgeschlossen ist s 4 Ob 507/91 = SZ 64/26). Über den Ersatz zu Unrecht gewährter Vorschüsse ist auf Antrag des Präsidenten des Oberlandesgerichts im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden (§ 23 Satz 2 UVG).Vorschüsse sind zurückzuzahlen, wenn sie objektiv rechtswidrig gewährt wurden und wenn der Gewährungsbeschluss abgeändert oder aufgehoben wurde oder der Vorschuss eingestellt oder herabgesetzt wurde. Keine Rückzahlungspflicht besteht jedenfalls dann, wenn das Kind die Vorschüsse (redlich) verbraucht hat (Paragraph 22, Absatz eins, UVG; s Schwimann/Neumayr aaO Paragraph 22, UVG Rz 2 mwN; zur Frage, ob der Rückersatz nur bei redlichem Verbrauch ausgeschlossen ist s 4 Ob 507/91 = SZ 64/26). Über den Ersatz zu Unrecht gewährter Vorschüsse ist auf Antrag des Präsidenten des Oberlandesgerichts im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden (Paragraph 23, Satz 2 UVG).
Im vorliegenden Fall wurde nicht einmal ein Antrag auf Rückersatz zu Unrecht gewährter Vorschüsse gestellt. Es gibt daher auch keinen Beschluss, mit dem den Kindern die Rückzahlung von Vorschüssen aufgetragen würde. Das schließt es aus, die Quote übersteigende Vorschüsse dadurch hereinzubringen, dass die im Ausmaß der Quote zustehenden Erhöhungsbeiträge gegen allfällige Rückersatzansprüche aufgerechnet werden.
Damit erübrigt sich die vom Rekursgericht aufgetragene Verfahrensergänzung. Wie hoch die Erhöhungsbeiträge sind und wie hoch die Quote ist, steht fest; für welche Zeiträume Unterhaltsrückstände bestehen, spielt hingegen keine Rolle.
Dem Revisionsrekurs war teilweise Folge zu geben.