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Entscheidung 6 Ob 2294/96p×

Entscheidung 6 Ob 2294/96p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob2294/96p

Entscheidungsdatum

10.10.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am 28. Dezember 1987 geborenen Marco F*****, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie für den 2. Bezirk als Unterhaltssachwalter, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Minderjährigen gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 10. Juli 1996, GZ 43 R 611/96p-41, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Minderjährigen wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach Paragraph 7, UVG hat das Gericht die Vorschüsse ganz oder teilweise zu versagen, wenn begründete Bedenken bestehen, daß die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht (noch) besteht oder der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend zu hoch festgesetzt ist. Daß der Unterhaltsschuldner keinen Antrag auf Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung gestellt hat, hindert die amtswegige Prüfung und Herabsetzung nach Paragraph 19, UVG nicht. Ändern sich nach erfolgter Herabsetzung des bewilligten Unterhaltsvorschusses die Verhältnisse neuerlich, darf analog Paragraph 19, Absatz eins, UVG einem Antrag auf (Wieder-)Gewährung des Vorschusses in voller Höhe des vor der Herabsetzung zugrunde gelegten Unterhaltstitels nur stattgegeben werden, wenn nicht begründete Bedenken bestehen, daß die im Titel festgesetzte Unterhaltspflicht der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend zu hoch festgesetzt ist. Die im Akt erliegende Gehaltsauskunft mußte aber solche Bedenken erwecken.

Anmerkung

E43721 06A22946

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0060OB02294.96P.1010.000

Dokumentnummer

JJT_19961010_OGH0002_0060OB02294_96P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung