Rechtssatz RS0105311
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105311
Entscheidungsdatum
29.04.2020
Rechtssatz
Ändern sich nach erfolgter Herabsetzung des bewilligten Unterhaltsvorschusses die Verhältnisse neuerlich, darf analog § 19 Abs 1 UVG einem Antrag auf Gewährung (Wiedergewährung) des Vorschusses in voller Höhe des vor der Herabsetzung zugrunde gelegten Unterhaltstitels nur stattgegeben werden, wenn nicht begründete Bedenken bestehen, dass die im Titel festgesetzte Unterhaltspflicht der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend zu hoch festgesetzt ist.Ändern sich nach erfolgter Herabsetzung des bewilligten Unterhaltsvorschusses die Verhältnisse neuerlich, darf analog Paragraph 19, Absatz eins, UVG einem Antrag auf Gewährung (Wiedergewährung) des Vorschusses in voller Höhe des vor der Herabsetzung zugrunde gelegten Unterhaltstitels nur stattgegeben werden, wenn nicht begründete Bedenken bestehen, dass die im Titel festgesetzte Unterhaltspflicht der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend zu hoch festgesetzt ist.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 2294/96p
Entscheidungstext OGH 10.10.1996 6 Ob 2294/96p
- 4 Ob 277/02t
Entscheidungstext OGH 17.12.2002 4 Ob 277/02t
Vgl auch; Beisatz: § 7 Abs 1 Z 1 UVG ist auch im Verfahren nach § 19 UVG entsprechend anzuwenden. (T1)
- 2 Ob 90/03d
Entscheidungstext OGH 12.06.2003 2 Ob 90/03d
Vgl auch; Beis wie T1
- 10 Ob 60/09k
Entscheidungstext OGH 29.09.2009 10 Ob 60/09k
Vgl auch; Beis wie T1
- 10 Ob 13/12b
Entscheidungstext OGH 12.04.2012 10 Ob 13/12b
Vgl auch; Beis wie T1
- 10 Ob 47/15g
Entscheidungstext OGH 30.07.2015 10 Ob 47/15g
Vgl auch; Beis wie T1
- 10 Ob 16/20f
Entscheidungstext OGH 29.04.2020 10 Ob 16/20f
Vgl; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105311
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020
Dokumentnummer
JJR_19961010_OGH0002_0060OB02294_96P0000_001