Begründung:
Der mj Christopher C***** befindet sich in Pflege und Erziehung bei der Kindesmutter Tanja C*****. Der Vater ist weiters für den mj Stefan, geboren am 8. 6. 1993 und Arnold E*****, geboren am 10. 12. 1990 unterhaltspflichtig. Der Vater war zuletzt mit Beschluss vom 27. 1. 1999 (ON 45) zu einer Unterhaltsleistung von S 1.700,-- ab dem 1. 4. 1997 verpflichtet. Dem Kind wurden monatliche Unterhaltsvorschüsse für die Zeit vom 1. 5. 1997 bis 30. 4. 2000 in Höhe von S 1.700,-- gewährt (ON 35).
Am 12. 11. 1999 stellte der Unterhaltssachwalter den Antrag, die Unterhaltsverpflichtung des Vaters ab 1. 10. 1999 auf monatlich S 2.550,-- zu erhöhen, weil er als Kellner S 16.000,-- inklusive Sonderzahlungen und Trinkgeld verdienen und den geforderten Unterhalt auch unter Berücksichtigung der weiteren Sorgepflichten leisten könne.
Der Vater beantragte das Erhöhungsbegehren auf Grund seiner mangelnden Leistungsfähigkeit abzuweisen.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 1. 6. 2001, 63 S 14/01d, wurde über das Vermögen des Vaters das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet.
In diesem Verfahren meldete der Unterhaltssachwalter sowohl den offenen Unterhaltsrückstand wie auch die Forderung aus der für den Zeitraum vom 1. 10. 1999 bis zum 30. 6. 2001 geforderten Unterhaltserhöhung an. Diese Forderung wurde vom Vater am 17. 9. 2001 im Schuldenregulierungsverfahren (63 S 14/01d-16) zur Gänze anerkannt. Da der vom Vater vorgelegte Zahlungsplan von der Gläubigermehrheit nicht angenommen wurde, wurde nach Einleitung des Abschöpfungsverfahrens das Schuldenregulierungsverfahren am 10. 10. 2001 rechtskräftig aufgehoben.
Am 14. 3. 2002 zog der Unterhaltssachwalter den Erhöhungsantrag für den Zeitraum vom 1. 10. 1999 bis zum 30. 6. 2001 zurück, weil der Vater im Schuldenregulierungsverfahren die nicht titulierte Forderung anerkannt habe. Gleichzeitig beantragte er auf Grund der anerkannten nicht titulierten Forderung die Unterhaltsvorschüsse nach § 19 UVG entsprechend anzupassen.Am 14. 3. 2002 zog der Unterhaltssachwalter den Erhöhungsantrag für den Zeitraum vom 1. 10. 1999 bis zum 30. 6. 2001 zurück, weil der Vater im Schuldenregulierungsverfahren die nicht titulierte Forderung anerkannt habe. Gleichzeitig beantragte er auf Grund der anerkannten nicht titulierten Forderung die Unterhaltsvorschüsse nach Paragraph 19, UVG entsprechend anzupassen.
Das Erstgericht hat - soweit noch verfahrensgegenständlich - den Antrag, die Unterhaltsvorschüsse für den Zeitraum vom 1. 10. 1999 bis 30. 6. 2001 im Sinne der Anerkennung im Schuldenregulierungsverfahren anzupassen, abgewiesen. Es erörterte rechtlich, die Rechtswirkungen des Zahlungsplanes im Schuldenregulierungsverfahren entsprächen denen des Zwangsausgleiches. Der Gemeinschuldner werde durch den rechtskräftigen Zwangsausgleich von der Verbindlichkeit befreit. Die über die Konkursforderung hinausgehende Quote bestehe aber als Naturalobligation weiter. Nach Wirksamwerden des bestätigten Zahlungsplanes existiere somit ohne Vorliegen eines Wiederauflebenstatbestandes kein Exekutionstitel über die volle Höhe der Zahlungsverpflichtung. Da der Erhöhungsantrag für den Zeitraum vor Konkurseröffnung zurückgezogen worden sei, bestehe kein im Inland vollstreckbarer Exekutionstitel.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Nach Anerkennung einer Forderung im Schuldenregulierungsverfahren durch den Gemeinschuldner in Eigenverwaltung könne gemäß § 61 KO wegen dieser auch im Anmeldungsverzeichnis eingetragenen Forderung auf das zur freien Verfügung bleibende oder nach der Konkursaufhebung erworbene Vermögen des Gemeinschuldners Exekution geführt werden, weshalb im Sinn des § 1 Z 7 EO grundsätzlich von einem Exekutionstitel ausgegangen werden könne. Da im vorliegenden Fall kein rechtskräftig angenommener Zahlungsplan vorliege, sondern das Abschöpfungsverfahren eingeleitet worden sei, könne eine Restschuldbefreiung nach § 213 KO erst nach dessen Beendigung erfolgen. Für eine volle Bevorschussung der anerkannten Unterhaltsverpflichtung bestünden aber begründete Bedenken im Sinn des § 7 Abs 1 UVG, weil mit einer Restschuldbefreiung mit Beendigung des Abschöpfungsverfahrens gerechnet werden müsse. Soweit sich der Rekurswerber auf eine Ausnahme von der Erteilung der Restschuldbefreiung im Sinne des § 215 KO berufe, müsse aber eine gröbliche Verletzung der Unterhaltsverpflichtung verneint werden, weil der Unterhaltserhöhungsantrag erst unmittelbar vor der Anerkennung durch den Unterhaltsschuldner gestellt worden sei. Nach Einhaltung einer der möglichen Varianten des Abschöpfungsverfahrens sei zu rechnen, dass der Vater von den im Verfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber dem Unterhaltsgläubiger befreit werde.Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Nach Anerkennung einer Forderung im Schuldenregulierungsverfahren durch den Gemeinschuldner in Eigenverwaltung könne gemäß Paragraph 61, KO wegen dieser auch im Anmeldungsverzeichnis eingetragenen Forderung auf das zur freien Verfügung bleibende oder nach der Konkursaufhebung erworbene Vermögen des Gemeinschuldners Exekution geführt werden, weshalb im Sinn des Paragraph eins, Ziffer 7, EO grundsätzlich von einem Exekutionstitel ausgegangen werden könne. Da im vorliegenden Fall kein rechtskräftig angenommener Zahlungsplan vorliege, sondern das Abschöpfungsverfahren eingeleitet worden sei, könne eine Restschuldbefreiung nach Paragraph 213, KO erst nach dessen Beendigung erfolgen. Für eine volle Bevorschussung der anerkannten Unterhaltsverpflichtung bestünden aber begründete Bedenken im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, UVG, weil mit einer Restschuldbefreiung mit Beendigung des Abschöpfungsverfahrens gerechnet werden müsse. Soweit sich der Rekurswerber auf eine Ausnahme von der Erteilung der Restschuldbefreiung im Sinne des Paragraph 215, KO berufe, müsse aber eine gröbliche Verletzung der Unterhaltsverpflichtung verneint werden, weil der Unterhaltserhöhungsantrag erst unmittelbar vor der Anerkennung durch den Unterhaltsschuldner gestellt worden sei. Nach Einhaltung einer der möglichen Varianten des Abschöpfungsverfahrens sei zu rechnen, dass der Vater von den im Verfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber dem Unterhaltsgläubiger befreit werde.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Bevorschussung von einer vom Gemeinschuldner im Schuldenregulierungsverfahren anerkannte Unterhaltsforderung nach Einleitung, jedoch vor Beendigung des Abschöpfungsverfahrens nicht bestehe.
Der gegen diesen Beschluss gerichtete Revisionsrekurs des Unterhaltssachwalters ist aus den vom Rekursgericht genannten Gründen zulässig; er ist auch berechtigt.