- 1 Ob 191/01x
Entscheidungstext OGH 17.08.2001 1 Ob 191/01x
Veröff: SZ 74/138
- 1 Ob 38/02y
Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 38/02y
Auch; Beisatz: Erzielt der Gemeinschuldner eigenes Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, so fällt das nur eine bescheidene Lebensführung ermöglichende Existenzminimum gar nicht in die Konkursmasse, in die jedoch das den unpfändbaren Freibetrag übersteigende Nettoeinkommen einzubeziehen ist. Die Tilgung von Unterhaltsschulden ist daher nur aus der jeweiligen Differenz der Existenzminima nach § 291b Abs 2 EO und § 291a EO möglich. (T1)
- 1 Ob 242/02y
Entscheidungstext OGH 28.10.2002 1 Ob 242/02y
Beis ähnlich wie T1
- 2 Ob 160/02x
Entscheidungstext OGH 12.06.2003 2 Ob 160/02x
Auch; Beisatz: Im Allgemeinen entstehen schon durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen begründete Bedenken im Sinn des § 7 Abs 1 Z 1 UVG dahin, dass eine titelmäßig festgestellte Leistungspflicht von der materiellen Rechtslage abweicht, hat doch der Gemeinschuldner danach für sich und jene Personen, die ihm gegenüber einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch haben, nur mehr Anspruch auf Überlassung der für eine bescheidene Lebensführung erforderlichen Mittel. (T2)
- 2 Ob 90/03d
Entscheidungstext OGH 12.06.2003 2 Ob 90/03d
Vgl; Beisatz: Dass im Rahmen eines Schuldenregulierungsverfahrens ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet wurde, begründet keine Bedenken gegen den Fortbestand des Unterhaltstitels, weil zu diesem Zeitpunkt die Erteilung der Restschuldbefreiung noch ungewiss ist. (T3)
- 7 Ob 260/03s
Entscheidungstext OGH 10.11.2003 7 Ob 260/03s
Auch; Beis wie T2
- 1 Ob 86/04k
Entscheidungstext OGH 17.05.2004 1 Ob 86/04k
Beisatz: Die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen eines Unterhaltspflichtigen beeinflusst grundsätzlich die Unterhaltsbemessungsgrundlage. Der Inhalt des Zahlungsplans ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen. (T4); Veröff: SZ 2004/77
- 7 Ob 289/05h
Entscheidungstext OGH 15.02.2006 7 Ob 289/05h
Beis wie T4
- 6 Ob 52/06z
Entscheidungstext OGH 06.04.2006 6 Ob 52/06z
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Frage, ob sich die Anwendung der Differenzmethode auf jene Fälle reduziert, in denen der Unterhaltspflichtige entweder bereits bei Eröffnung des Konkursverfahrens (in der Form eines Schuldenregulierungsverfahrens) unselbstständig erwerbstätig war (8 Ob 50/04t = EFSlg 107.212) oder zwar zu diesem Zeitpunkt ein Unternehmen betrieb, dieses in weiterer Folge dann aber gemäß § 114 KO geschlossen wurde und ob in den letztgenannten Fällen der Differenzrechnung ein aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (nunmehr) tatsächlich erzieltes (3 Ob 1/05a) oder ein - nach Anspannungsgrundsätzen - erzielbares Einkommen zu Grunde zu legen ist (6 Ob 284/02m = EFSlg 103.521; 6 Ob 51/04z), wird - nach ausführlicher Ableitung - ausdrücklich offen gelassen. (T5)
- 7 Ob 291/05b
Entscheidungstext OGH 26.04.2006 7 Ob 291/05b
Vgl auch; Beis wie T4
- 10 Ob 65/06s
Entscheidungstext OGH 14.11.2006 10 Ob 65/06s
Vgl auch; Beis wie T1
- 2 Ob 192/06h
Entscheidungstext OGH 31.01.2007 2 Ob 192/06h
Auch; Beisatz: Im Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung (§§ 199 ff KO) sind die vom unterhaltspflichtigen Schuldner dem Treuhänder abgetretenen Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis (Abschöpfungsbeträge) von der Unterhaltsbemessungsgrundlage ebenso abzuziehen wie die aufgrund eines gerichtlich bestätigten Zahlungsplans geleisteten Schuldenzahlungen. Dem Unterhaltsberechtigten steht aber jedenfalls ein monatlicher Unterhalt in der Höhe zu, wie er sich aufgrund einer Berechnung nach der sogenannten Differenzmethode nach der Differenz der Existenzminima nach den §§ 291a und 291b Abs 2 EO ergibt, auch wenn eine Unterhaltsberechnung nach der sogenannten Prozentsatzmethode wegen der grundsätzlichen Abzugsfähigkeit der Abschöpfungsbeträge einen geringeren Unterhaltsbeitrag ergäbe. (T6); Veröff: SZ 2007/11
- 6 Ob 178/07f
Entscheidungstext OGH 13.09.2007 6 Ob 178/07f
Beis wie T4
- 10 Ob 1/08g
Entscheidungstext OGH 26.06.2008 10 Ob 1/08g
Auch
- 10 Ob 60/09k
Entscheidungstext OGH 29.09.2009 10 Ob 60/09k
Vgl aber; Beisatz: Der Abschluss eines Zahlungsplans ist für sich allein nicht geeignet, Bedenken am Bestehen der Unterhaltspflicht im Sinn des § 7 Abs 1 UVG hervorzurufen. (T7)
- 10 Ob 46/09a
Entscheidungstext OGH 20.10.2009 10 Ob 46/09a
Vgl aber; Beis wie T7
- 6 Ob 187/09g
Entscheidungstext OGH 16.10.2009 6 Ob 187/09g
Vgl auch; Bem: Hier: Frage der Richtigkeit der Differenztheorie wird ausdrücklich offen gelassen. (T8)
- 10 Ob 3/10d
Entscheidungstext OGH 09.02.2010 10 Ob 3/10d
Vgl aber; Beisatz: Allein aufgrund des Umstands, dass über das Vermögen des Unterhaltsschuldners ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden ist und dieses mit einem Abschöpfungsverfahren geendet hat, bestehen keine begründeten Bedenken iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG. (T9)
- 1 Ob 160/09z
Entscheidungstext OGH 05.05.2010 1 Ob 160/09z
Verstärkter Senat; Vgl aber; Beis gegenteilig wie T4; Beis wie T7; Beis wie T9; Veröff: SZ 2010/48