Die Rechtsmittelausführungen lassen sich dahingehend zusammenfassen, dass die Unterhaltsbemessungsgrundlage und das allgemeine Existenzminimum eines Unterhaltspflichtigen bereits seit der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens (also schon vor rechtskräftig zustande gekommenem Zahlungsplan) vermindert seien. Das Rekursgericht begnüge sich hiezu mit einer „Scheinbegründung" und fehlten hiezu auch konkrete bzw verwertbare nähere Feststellungen. Jedenfalls seien die im Parallelakt 1 Fam 5/05a laut Gehaltsauskünften abgezogenen Beträge von EUR 301,70, EUR 786,81 und EUR 303,26 für die Monate April bis Juni 2005 von der Unterhaltsbemessungsgrundlage in Abzug zu bringen. Durch die in der Vergangenheit geleisteten Kreditrückzahlungen für die Mutter habe der Vater auch anrechenbaren Naturalunterhalt geleistet, wobei diese Rückzahlungen durch die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens nicht unterbrochen worden seien. Das vom Erstgericht auf 12 Monate aliquotierte Jubiläumsgeld werde hiedurch „künstlich aufgebläht"; tatsächlich sei eine Aliquotierung auf einen kürzeren Zeitraum (9 bis 10 Monate) „sinnvoll", sodass das Jubiläumsgeld die Unterhaltsbemessungsgrundlage seit Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens (jedenfalls jedoch seit Juni 2005) nicht mehr beeinflusse. Ohne Berücksichtigung des Jubiläumsgeldes errechne sich eine monatliche Unterhaltsbemessungsgrundlage seither mit gerundet EUR 1.680 und der monatliche Unterhaltsbeitrag mit gerundet EUR 227. Das Rekursverfahren sei schließlich mangelhaft geblieben, weil das Rekursgericht nicht auf seine mit der Kindesmutter getroffene Vereinbarung (Übernahme der Kreditschulden zur Abwendung einer Zwangsversteigerung der Eigentumswohnung samt Anrechnung im Gegenzug auf den Kindesunterhalt) eingegangen sei.
Hiezu hat der Oberste Gerichtshof Folgendes erwogen:
Zum letztgenannten Einwand ist vorweg klarzustellen, dass eine Vereinbarung von Kindeseltern zu Lasten ihrer minderjährigen Kinder, wenn hiedurch in deren rechtlich geschützte Interessen eingegriffen würde, rechtsunwirksam ist (RIS-Justiz RS0016550). Die Kompensation von Kreditschulden des anderen Elternteils mit eigenen Unterhaltsschulden ist ein solcher Eingriff in die rechtlich geschützten Rechte und Interessen der minderjährigen Tochter, sodass das Rekursgericht zutreffend - abgesehen davon, dass es sich entgegen der Rechtsmittelrüge sehr wohl auch mit diesem Themenkomplex im Grundsätzlichen beschäftigt hat (Seite 4 der Rekursentscheidung = AS
106) - hierauf nicht weiter Bedacht genommen hat. Ein Verfahrensmangel wurde damit jedenfalls nicht begründet. Auch im Zusammenhang mit dem „Jubiläumsgeld" ist dem Rekursgericht kein zu korrigierender Rechtsirrtum unterlaufen. Solche (einmalige) Zahlungen sind nach ständiger Rechtsprechung nämlich in angemessener Weise (je nach Art und Höhe des einmaligen Bezuges) auf einen entsprechenden Zeitraum aufzuteilen (RIS-Justiz RS0052932; RS0047428; RS0047425; RS0009667; RS0050466; Gitschthaler, Unterhaltsrecht Rz 99 ff, 675 und 708). Davon geht der Rechtsmittelwerber selbst aus, wenn er eine Aliquotierung für neun bis zehn Monate (statt 12 Monate) anstrebt; diese Beurteilung ist jedoch stets von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhängig. Die Beurteilung der Vorinstanzen ist insoweit nicht zu beanstanden (§ 71 Abs 3 zweiter Satz AußStrG). Den Schwerpunkt des Rechtsmittels und dessen Rechtsrüge bildet der Umstand des - zwischenzeitlich beendeten - Schuldenregulierungsverfahrens.106) - hierauf nicht weiter Bedacht genommen hat. Ein Verfahrensmangel wurde damit jedenfalls nicht begründet. Auch im Zusammenhang mit dem „Jubiläumsgeld" ist dem Rekursgericht kein zu korrigierender Rechtsirrtum unterlaufen. Solche (einmalige) Zahlungen sind nach ständiger Rechtsprechung nämlich in angemessener Weise (je nach Art und Höhe des einmaligen Bezuges) auf einen entsprechenden Zeitraum aufzuteilen (RIS-Justiz RS0052932; RS0047428; RS0047425; RS0009667; RS0050466; Gitschthaler, Unterhaltsrecht Rz 99 ff, 675 und 708). Davon geht der Rechtsmittelwerber selbst aus, wenn er eine Aliquotierung für neun bis zehn Monate (statt 12 Monate) anstrebt; diese Beurteilung ist jedoch stets von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhängig. Die Beurteilung der Vorinstanzen ist insoweit nicht zu beanstanden (Paragraph 71, Absatz 3, zweiter Satz AußStrG). Den Schwerpunkt des Rechtsmittels und dessen Rechtsrüge bildet der Umstand des - zwischenzeitlich beendeten - Schuldenregulierungsverfahrens.
Aufgrund des von der Mutter modifizierten Antrages (bezogen auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens) ist dabei der gesetzliche Unterhaltsanspruch der minderjährigen Mariella ausschließlich als laufender Unterhalt für den Zeitraum danach und nicht (wie noch im ursprünglichen Protokollarantrag der Mutter) auch als rückständiger Unterhalt für die Zeit davor zu beurteilen. Gesetzliche Unterhaltsansprüche für die Zeit nach einer Konkurs- und gleichermaßen auch Schuldenregulierungseröffnung können auch während eines solchen Insolvenzverfahrens gegen den (Gemein-)Schuldner anhängig gemacht und fortgesetzt werden (RIS-Justiz RS0037149; RS0063824; SZ 74/31; 7 Ob 169/04k = ZIK 2005, 92; 1 Ob 86/04k = SZ 2004/77; Kodek, Unterhalt und Konkurs - Ein Leitfaden für die Praxis,
Der Rechtspfleger 2004, 17). Während der Oberste Gerichtshof in einem Teil seiner (früheren) Entscheidungen hiezu noch ausgeführt hatte, dass für „Unterhaltsansprüche für die Zeit nach Konkurseröffnung" diese „nichts an den Bemessungsgrundsätzen ändert" (zB 7 Ob 330/99a; 1 Ob 139/01z; 7 Ob 69/02a; 3 Ob 201/02h; RIS-Justiz RS0037149), hat er in der Folge mehrfach Klarstellungen dieser Rechtsprechung vorgenommen (jüngst ausführlich in 6 Ob 52/06z).
Wie der Oberste Gerichtshof aus der öffentlichen und für jedermann abrufbaren Insolvenzdatei erhoben hat, ist das Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Vaters (wie einleitend bereits ausgeführt) kurz nach Ergehen der rekursgerichtlichen Entscheidung zufolge des am 3. 10. 2005 angenommenen Zahlungsplans rechtskräftig aufgehoben worden. Mit Rechtskraft dieser Aufhebung fielen die mit diesem Verfahren verbundenen Beschränkungen der Rechtsstellung des Schuldners weg; er wurde wieder voll verfügungsfähig. Nach Aufhebung eines Schuldenregulierungsverfahrens gelten daher auch für die Unterhaltsbemessung die allgemeinen Regelungen grundsätzlich wieder uneingeschränkt (1 Ob 186/05t). Es steht aber nicht fest und ist auch aus der Aktenlage derzeit nicht eruierbar, welche Zahlungen dem Vater durch den Zahlungsplan auferlegt sind und welches monatliche Einkommen er als Werksarbeiter (oder in einer allenfalls nunmehr veränderten beruflichen Disposition) ins Verdienen bringt. Schon deshalb ist eine Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen unumgänglich (1 Ob 86/04k).
Zu 1 Ob 139/01z und in Folgeentscheidungen (RIS-Justiz RS0115448) hatte der Oberste Gerichtshof noch ausgesprochen, dass es im Falle eines Schuldenregulierungsverfahrens „gewöhnlich nicht von Belang ist, welcher Betrag dem Geldunterhaltspflichtigen zur Deckung seiner Bedürfnisse bei Erfüllung eines bestimmten Zahlungsplans verbleibt", weshalb „allein das Vorliegen eines rechtskräftigen Zahlungsplans, der den Geldunterhaltspflichtigen zur planmäßigen Rückzahlung von Schulden verpflichtet, noch nicht den Abzug dieser Schulden von der Unterhaltsbemessungsgrundlage rechtfertigt". Zu 1 Ob 86/04k (SZ 2004/77 = JBl 2004, 730 = EvBl 2004/201) hat er dies jedoch dahin relativiert, dass es für die Bemessung der Unterhaltspflicht doch wesentlich darauf ankomme, zur Rückzahlung welcher Schulden ein Unterhaltspflichtiger im Wege eines Zahlungsplanes verpflichtet sei; die Unterhaltsbemessungsgrundlage ändere sich nämlich aufgrund des Zahlungsplans; die danach zurückzuzahlenden Schulden seien grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig (RIS-Justiz RS0119130; RS0115448 [T1]; RS0047491 [T4]), diene doch der Zahlungsplan gerade dazu, die Arbeitskraft und damit die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach dessen Erfüllung wiederherzustellen; dies widerspreche auch nicht dem im Unterhaltsrecht vorherrschenden Grundsatz, dass Schulden eines Geldunterhaltspflichtigen die Bemessungsgrundlage an sich nicht minderten, handle es sich dabei doch um berücksichtigungswürdige (abzugsfähige) Schulden, also solche, die er eingegangen sei, um sich wieder in die Lage zu versetzen, nach der Schuldenregulierung unbelastetes Einkommen zur Deckung seiner Unterhaltsverpflichtungen zur Verfügung zu haben. In den Entscheidungen 1 Ob 176/04w, 7 Ob 279/05p und 6 Ob 52/06z hat der Oberste Gerichtshof diese damit als seine nunmehr herrschend anzusehende Auffassung fortgeschrieben. Wird daher von den Gläubigern eines unterhaltspflichtigen (Gemein-)Schuldners ein Zahlungsplan angenommen und sodann der Konkurs (bzw das Schuldenregulierungsverfahren) aufgehoben, so ist im Sinne dieser Rechtsprechung die Differenzrechnung (der Existenzminima nach §§ 291b Abs 2 und 291a EO: RIS-Justiz RS0119114; RS0115702 [T1]; RS0113298 [T2]; ausführlich mit Rechenbeispiel im Falle eines wie hier für zwei Kinder sorgepflichtigen Vaters 6 Ob 52/06z) nicht mehr maßgeblich; zu berücksichtigen sind aber die Verpflichtungen aus dem Zahlungsplan (6 Ob 52/06z); für die Zeit vor Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens, also für die Zeit dieses laufenden Insolvenzverfahrens, wird aber nach den in der bereits mehrfach zitierten Entscheidung 6 Ob 52/06z zur Anwendung der Differenzmethode aufgezeigten Berechnungskriterien vorzugehen sein, sohin Ermittlung der absoluten Leistungsfähigkeitsgrenzen des Unterhaltspflichtigen nach §§ 292b, 291b EO sowie Ermittlung des Unterhaltsexistenzminimums nach §§ 291b Abs 2, 291a EO (jeweils iVm ExMinVO). Nach Ermittlung der dem unterhaltsberechtigten Kind zustehenden Differenz der beiden ermittelten Existenzminima zur Deckung seiner Unterhaltsansprüche wird dann - wiederum im Sinne der Grundsätze der Entscheidung 6 Ob 52/06z - als letzter Schritt zu prüfen sein, ob die nach der Prozentwertmethode (ausgehend von der konkreten Unterhaltsbemessungsgrundlage) errechneten Unterhaltsbeiträge in dieser Differenz Deckung finden. Sollte dies nicht der Fall sein, müsste es zu einer entsprechenden Kürzung kommen.Zu 1 Ob 139/01z und in Folgeentscheidungen (RIS-Justiz RS0115448) hatte der Oberste Gerichtshof noch ausgesprochen, dass es im Falle eines Schuldenregulierungsverfahrens „gewöhnlich nicht von Belang ist, welcher Betrag dem Geldunterhaltspflichtigen zur Deckung seiner Bedürfnisse bei Erfüllung eines bestimmten Zahlungsplans verbleibt", weshalb „allein das Vorliegen eines rechtskräftigen Zahlungsplans, der den Geldunterhaltspflichtigen zur planmäßigen Rückzahlung von Schulden verpflichtet, noch nicht den Abzug dieser Schulden von der Unterhaltsbemessungsgrundlage rechtfertigt". Zu 1 Ob 86/04k (SZ 2004/77 = JBl 2004, 730 = EvBl 2004/201) hat er dies jedoch dahin relativiert, dass es für die Bemessung der Unterhaltspflicht doch wesentlich darauf ankomme, zur Rückzahlung welcher Schulden ein Unterhaltspflichtiger im Wege eines Zahlungsplanes verpflichtet sei; die Unterhaltsbemessungsgrundlage ändere sich nämlich aufgrund des Zahlungsplans; die danach zurückzuzahlenden Schulden seien grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig (RIS-Justiz RS0119130; RS0115448 [T1]; RS0047491 [T4]), diene doch der Zahlungsplan gerade dazu, die Arbeitskraft und damit die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach dessen Erfüllung wiederherzustellen; dies widerspreche auch nicht dem im Unterhaltsrecht vorherrschenden Grundsatz, dass Schulden eines Geldunterhaltspflichtigen die Bemessungsgrundlage an sich nicht minderten, handle es sich dabei doch um berücksichtigungswürdige (abzugsfähige) Schulden, also solche, die er eingegangen sei, um sich wieder in die Lage zu versetzen, nach der Schuldenregulierung unbelastetes Einkommen zur Deckung seiner Unterhaltsverpflichtungen zur Verfügung zu haben. In den Entscheidungen 1 Ob 176/04w, 7 Ob 279/05p und 6 Ob 52/06z hat der Oberste Gerichtshof diese damit als seine nunmehr herrschend anzusehende Auffassung fortgeschrieben. Wird daher von den Gläubigern eines unterhaltspflichtigen (Gemein-)Schuldners ein Zahlungsplan angenommen und sodann der Konkurs (bzw das Schuldenregulierungsverfahren) aufgehoben, so ist im Sinne dieser Rechtsprechung die Differenzrechnung (der Existenzminima nach Paragraphen 291 b, Absatz 2 und 291 a EO: RIS-Justiz RS0119114; RS0115702 [T1]; RS0113298 [T2]; ausführlich mit Rechenbeispiel im Falle eines wie hier für zwei Kinder sorgepflichtigen Vaters 6 Ob 52/06z) nicht mehr maßgeblich; zu berücksichtigen sind aber die Verpflichtungen aus dem Zahlungsplan (6 Ob 52/06z); für die Zeit vor Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens, also für die Zeit dieses laufenden Insolvenzverfahrens, wird aber nach den in der bereits mehrfach zitierten Entscheidung 6 Ob 52/06z zur Anwendung der Differenzmethode aufgezeigten Berechnungskriterien vorzugehen sein, sohin Ermittlung der absoluten Leistungsfähigkeitsgrenzen des Unterhaltspflichtigen nach Paragraphen 292 b, 291 b, EO sowie Ermittlung des Unterhaltsexistenzminimums nach Paragraphen 291 b, Absatz 2, 291 a, EO (jeweils in Verbindung mit ExMinVO). Nach Ermittlung der dem unterhaltsberechtigten Kind zustehenden Differenz der beiden ermittelten Existenzminima zur Deckung seiner Unterhaltsansprüche wird dann - wiederum im Sinne der Grundsätze der Entscheidung 6 Ob 52/06z - als letzter Schritt zu prüfen sein, ob die nach der Prozentwertmethode (ausgehend von der konkreten Unterhaltsbemessungsgrundlage) errechneten Unterhaltsbeiträge in dieser Differenz Deckung finden. Sollte dies nicht der Fall sein, müsste es zu einer entsprechenden Kürzung kommen.
Für die Beurteilung, wie sich die Auswirkungen dieser Rechtslage hier konkret darstellen, bieten die Feststellungen der Vorinstanzen keine ausreichend gesicherte Grundlage. Diese werden daher entsprechend - insbesondere durch allfällige Feststellungen aus dem beizuschaffenden rechtskräftig abgeschlossenen Insolvenzakt - zu verbreitern und zu ergänzen sein. Unter Umständen kann dabei auch eine Anspannung des Unterhaltsschuldners und damit eine Zugrundelegung seines früher erzielten Einkommens möglich sein (vgl etwa 6 Ob 51/04z und 3 Ob 1/05a). Auch dazu sind Ermittlungen und Feststellungen erforderlich. Was letztlich die im Revisionsrekurs noch relevierte Frage des Naturalunterhaltes (durch für die Mutter übernommene Kreditrückzahlungen betreffend die Wohnung, aus der der Vater ausgezogen ist) betrifft, ist der Rechtsmittelwerber abschließend darauf hinzuweisen, dass solche Leistungen ausschließlich das familienrechtliche Verhältnis zwischen den Ehegatten betreffen und der Unterhaltspflichtige damit keinen Naturalunterhalt für seine Kinder leistet (RIS-Justiz RS0009551; 8 Ob 162/00g; 1 Ob 194/04t).Für die Beurteilung, wie sich die Auswirkungen dieser Rechtslage hier konkret darstellen, bieten die Feststellungen der Vorinstanzen keine ausreichend gesicherte Grundlage. Diese werden daher entsprechend - insbesondere durch allfällige Feststellungen aus dem beizuschaffenden rechtskräftig abgeschlossenen Insolvenzakt - zu verbreitern und zu ergänzen sein. Unter Umständen kann dabei auch eine Anspannung des Unterhaltsschuldners und damit eine Zugrundelegung seines früher erzielten Einkommens möglich sein vergleiche etwa 6 Ob 51/04z und 3 Ob 1/05a). Auch dazu sind Ermittlungen und Feststellungen erforderlich. Was letztlich die im Revisionsrekurs noch relevierte Frage des Naturalunterhaltes (durch für die Mutter übernommene Kreditrückzahlungen betreffend die Wohnung, aus der der Vater ausgezogen ist) betrifft, ist der Rechtsmittelwerber abschließend darauf hinzuweisen, dass solche Leistungen ausschließlich das familienrechtliche Verhältnis zwischen den Ehegatten betreffen und der Unterhaltspflichtige damit keinen Naturalunterhalt für seine Kinder leistet (RIS-Justiz RS0009551; 8 Ob 162/00g; 1 Ob 194/04t).