Der Revisionsrekurs des Vaters ist zulässig und berechtigt.
Der Einwand des Vaters, bei der Bemessung des von ihm zu leistenden Geldunterhalts sei das Einkommen der Mutter zu berücksichtigen, versagt. Insoweit reicht es aus, auf die völlig zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichts zu § 140 Abs 2 ABGB zu verweisen, nach denen entsprechend dieser Gesetzesstelle und nach ständiger Rechtsprechung der Elternteil, der in dem von ihm geführten Haushalt das Kind betreut, damit grundsätzlich seinen gesamten Unterhaltsanteil leistet, und auch ein wesentlich höheres Einkommen des betreuenden Elternteils noch nicht zum Entfall oder zur Verminderung des Geldunterhalts führt (S 7 f der Rekursentscheidung; Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht3 9 mwN).Der Einwand des Vaters, bei der Bemessung des von ihm zu leistenden Geldunterhalts sei das Einkommen der Mutter zu berücksichtigen, versagt. Insoweit reicht es aus, auf die völlig zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichts zu Paragraph 140, Absatz 2, ABGB zu verweisen, nach denen entsprechend dieser Gesetzesstelle und nach ständiger Rechtsprechung der Elternteil, der in dem von ihm geführten Haushalt das Kind betreut, damit grundsätzlich seinen gesamten Unterhaltsanteil leistet, und auch ein wesentlich höheres Einkommen des betreuenden Elternteils noch nicht zum Entfall oder zur Verminderung des Geldunterhalts führt (S 7 f der Rekursentscheidung; Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht3 9 mwN).
Den Ausführungen des Rechtsmittelwerbers, bei der Unterhaltsbemessung sei die Rückzahlung von Schulden, die aufgrund eines in einem Schuldenregulierungsverfahren festgelegten Zahlungsplans zu begleichen sind, zu berücksichtigen, ist allerdings beizupflichten:
Die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens beeinflusst - wie die Konkurseröffnung - nicht nur die Einbringlichkeit einer titulierten Unterhaltsschuld, sondern in geradezu typischer Weise auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des (Gemein-)Schuldners als Grundlage für die Bemessung des laufenden Unterhalts. Die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsschuldners orientiert sich vorerst einmal an dem ihm zur Verfügung stehenden tatsächlichen Nettoeinkommen, wovon unter Abzug bestimmter zweckgebundener Aufwendungen die Unterhaltsbemessungsgrundlage ermittelt wird. Schon deshalb kann keine Rede davon sein, dass - so aber die frühere, teils jedoch noch bis in die jüngste Zeit fortgesetzte Rechtsprechung - die Unterhaltsbemessungsgrundlage durch die Eröffnung des Konkurses bzw eines Schuldenregulierungsverfahrens keine Änderung erfahre (1 Ob 86/04k mwN).
Es kommt sehr wohl darauf an, zur Rückzahlung welcher Schulden ein Unterhaltspflichtiger im Wege eines im Schuldenregulierungsverfahren zustande gekommenen Zahlunsgplans verpflichtet ist. Diese konkursrechtlichen Maßnahmen haben, zumal sie die Verfügungsmöglichkeit des Unterhaltsschuldners gesetzlich gravierend einschränken, Einfluss auf die Unterhaltsbemessungsgrundlage und damit auch auf die Festsetzung der Unterhaltsverpflichtung. Die Unterhaltsbemessungsgrundlage ändert sich aufgrund eines im Schuldenregulierungsverfahren festgelegten Zahlungsplans; die danach zurückzuzahlenden Schulden sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, dient doch der Zahlungsplan gerade dazu, die Arbeitskraft und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach dessen Erfüllung wieder herzustellen. Dies widerspricht auch nicht dem im Unterhaltsrecht vorherrschenden Grundsatz, dass Schulden eines Geldunterhaltspflichtigen die Bemessungsgrundlage an sich nicht mindern, handelt es sich doch dabei um berücksichtigungswürdige (abzugsfähige) Schulden, also solche, die er eingegangen ist, um sich wieder in die Lage zu versetzen, nach der Schuldenregulierung unbelastetes Einkommen zur Deckung seiner Unterhaltsverpflichtungen zur Verfügung zu haben (1 Ob 86/04k mwN).
Ist aber der Inhalt des Zahlungsplans bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage zu berücksichtigen, dann ist auch auf die zur Erfüllung des Zahlungsplans eingegangenen, unbedingt notwendigen Darlehens- und Kreditverbindlichkeiten - wie das Rekursgericht in seinem Beschluss vom 6. 7. 2004 ganz richtig erkennt - Bedacht zu nehmen, weshalb die Beträge, die vom Vater zur Abdeckung des ihm gewährten Gehaltsvorschusses zurückgezahlt werden, als außergewöhnliche und abzugsfähige Belastung die Unterhaltsbemessungsgrundlage mindern. Die Berücksichtigung dieser außergewöhnlichen Belastung ist auch sachlich gerechtfertigt, zumal der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Schuldenregulierung gerade deshalb geschaffen hat, um einem Schuldner die Wiedererlangung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in absehbarer Zeit zu ermöglichen, was ihn wieder in die Lage versetzen soll, nach der Schuldenregulierung unbelastetes Einkommen zur Deckung seiner Unterhaltsverpflichtungen und so zum Wohl der Unterhaltsberechtigten zur Verfügung zu haben.
Der Revisionsrekurs des Vaters erweist sich insoweit als berechtigt. Das Erstgericht wird das Ergebnis des Schuldenregulierungsverfahrens, insbesondere den Zahlungsplan, und in diesem Zusammenhang den vom Vater rückzuzahlenden Gehaltsvorschuss bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage berücksichtigen und danach neuerlich entscheiden müssen. Eine Entscheidung in der Sache selbst ist dem Obersten Gerichtshof deshalb verwehrt, weil es am entsprechenden Tatsachensubstrat mangelt.