- 1 Ob 139/01z
Entscheidungstext OGH 26.06.2001 1 Ob 139/01z
- 7 Ob 299/01y
Entscheidungstext OGH 11.02.2002 7 Ob 299/01y
Auch
- 3 Ob 201/02h
Entscheidungstext OGH 30.08.2002 3 Ob 201/02h
- 7 Ob 176/02m
Entscheidungstext OGH 18.12.2002 7 Ob 176/02m
Vgl auch
- 1 Ob 86/04k
Entscheidungstext OGH 17.05.2004 1 Ob 86/04k
Vgl aber; Beisatz: Die Unterhaltsbemessungsgrundlage ändert sich aufgrund eines im Schuldenregulierungsverfahren festgelegten Zahlungsplans; die danach zurückzuzahlenden Schulden sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, dient doch der Zahlungsplan gerade dazu, die Arbeitskraft und Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach dessen Erfüllung wieder herzustellen. (T1)
Veröff: SZ 2004/77
- 1 Ob 176/04w
Entscheidungstext OGH 12.10.2004 1 Ob 176/04w
Vgl aber; Beis wie T1
- 7 Ob 279/05p
Entscheidungstext OGH 21.12.2005 7 Ob 279/05p
Vgl aber; Beis wie T1
- 7 Ob 289/05h
Entscheidungstext OGH 15.02.2006 7 Ob 289/05h
Vgl aber; Beis wie T1
- 7 Ob 298/05g
Entscheidungstext OGH 08.03.2006 7 Ob 298/05g
Vgl aber; Beis wie T1
- 6 Ob 52/06z
Entscheidungstext OGH 06.04.2006 6 Ob 52/06z
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Frage, ob sich die Anwendung der Differenzmethode auf jene Fälle reduziert, in denen der Unterhaltspflichtige entweder bereits bei Eröffnung des Konkursverfahrens (in der Form eines Schuldenregulierungsverfahrens) unselbstständig erwerbstätig war (8 Ob 50/04t = EFSlg 107.212) oder zwar zu diesem Zeitpunkt ein Unternehmen betrieb, dieses in weiterer Folge dann aber gemäß § 114 KO geschlossen wurde und ob in den letztgenannten Fällen der Differenzrechnung ein aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (nunmehr) tatsächlich erzieltes (3 Ob 1/05a) oder ein - nach Anspannungsgrundsätzen - erzielbares Einkommen zu Grunde zu legen ist (6 Ob 284/02m = EFSlg 103.521; 6 Ob 51/04z), wird - nach ausführlicher Ableitung - ausdrücklich offen gelassen. (T2)
- 7 Ob 291/05b
Entscheidungstext OGH 26.04.2006 7 Ob 291/05b
Vgl aber; Beis wie T1
- 10 Ob 59/06h
Entscheidungstext OGH 14.11.2006 10 Ob 59/06h
Vgl; Beisatz: Ausführliche Darstellung der bisherigen Judikatur und Bezugnahme auf Literaturmeinungen zur Frage der Anrechenbarkeit von Zahlungsplanraten auf die Unterhaltsbemessungsgrundlage. (T3)
- 6 Ob 282/06y
Entscheidungstext OGH 21.12.2006 6 Ob 282/06y
Auch; Beisatz: Sind die Zahlungsplanraten auf abzugsfähige Schulden zurückzuführen, bestehen gegen eine entsprechende Verminderung der Unterhaltsbemessungsgrundlage nach Konkursaufhebung keine Bedenken. (T4)
- 1 Ob 252/06z
Entscheidungstext OGH 19.12.2006 1 Ob 252/06z
Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Nach Annahme des Zahlungsplans eines unterhaltspflichtigen Schuldners und Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens ist die Differenzberechnung der Existenzminima nach § 291b Abs 2 und § 291a EO für die Unterhaltsbemessung nicht mehr von Bedeutung; von der Bemessungsgrundlage abzuziehen sind allerdings die Verbindlichkeiten aus dem Zahlungsplan (so schon 6 Ob 52/06z; 1 Ob 186/05t). (T5)
Beisatz: Diese Rechtsprechung ist gefestigt. Verpflichtete sich ein Geldunterhaltsschuldner in einem bestätigten Zahlungsplan zu mehr als „allgemeine Gläubiger" bei ihm im Weg der Exekution oder des Abschöpfungsverfahrens hätten einbringlich machen können, so dürfen der Ernst und die Redlichkeit eines solchen Schuldners, sich im Interesse einer rascheren Entschuldung selbst mit etwas weniger als dem allgemeinen Existenzminimum zu begnügen, im Verfahren zur Unterhaltsbemessung nicht zu seinem Nachteil ausschlagen, liegt doch eine raschere Wiederherstellung der vollen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines solchen Schuldners grundsätzlich auch im Interesse der Unterhaltsberechtigten. (T6)
- 8 Ob 148/06g
Entscheidungstext OGH 15.03.2007 8 Ob 148/06g
Vgl auch; Beisatz: Eingehen auf die bereits vom 6. Senat (6 Ob 282/06y) zutreffend als beachtenswert bezeichneten Bedenken in der Literatur und der zweitinstanzlichen Rechtsprechung gegen die „Differenzmethode" und gegen die generelle Abzugsfähigkeit von Zahlungsplanraten (Abschöpfungsraten) von der Unterhaltsbemessungsgrundlage unabhängig davon, ob nach allgemeinen Grundsätzen überhaupt von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzugsfähige Schulden betroffen sind in casu nicht erforderlich (mit ausführlicher Darstellung der bisherigen Rechtsprechung). (T7)
- 9 Ob 74/07h
Entscheidungstext OGH 28.01.2009 9 Ob 74/07h
Auch; Beisatz: Abzugsfähig sollen nur jene Schulden (Teile) bleiben, die schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unterhaltsschuldners abzugsfähig waren, und zwar in jenem Umfang, wie deren Relation zu anderen vom Zahlungsplan erfassten Schulden ist. (T8)
Veröff: SZ 2009/15
- 10 Ob 60/09k
Entscheidungstext OGH 29.09.2009 10 Ob 60/09k
Auch; Beisatz: Der Senat lehnt die vom Rechtsmittelwerber angestrebte generelle Abzugsfähigkeit der Zahlungsplanraten von der Unterhaltsbemessungsgrundlage nach Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens und eine damit verbundene Veränderung der Qualität der Schulden allein aufgrund der Tatsache des Schuldenregulierungsverfahrens ab. (T9)
Beis wie T8
- 10 Ob 46/09a
Entscheidungstext OGH 20.10.2009 10 Ob 46/09a
Auch; Beis wie T8; Beis ähnlich wie T9
- 1 Ob 160/09z
Entscheidungstext OGH 05.05.2010 1 Ob 160/09z
Verstärkter Senat; Auch; Beis gegenteilig wie T1; Beis wie T9
Veröff: SZ 2010/48
- 4 Ob 139/15t
Entscheidungstext OGH 20.01.2016 4 Ob 139/15t
Aber; Beisatz: Vor Kenntnis des Schuldners von seiner Unterhaltspflicht eingegangene Zahlungsverpflichtungen aufgrund eines Sanierungsplans sind bei der Bemessung des Unterhalts grundsätzlich zu berücksichtigen. (T10)
Beisatz: Zur Höhe der Abzugspost ist auf die Wertungen des Gehaltsexekutionsrechts, insbesondere § 291b Abs 2 und 3 EO Bedacht zu nehmen, der dem Unterhaltsschuldner eine besondere unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit unterstellt, die durch andere Zahlungspflichten von vornherein nicht beeinträchtigt werden kann. Bemessungsgrundlage ist daher in der Regel zumindest das allgemeine Existenzminimum des Schuldners. (T11)
Beisatz: Behauptet der Unterhaltsschuldner ausnahmsweise eine niedrigere Bemessungsgrundlage, muss er nachweisen, dass (a) eine den Wertungen des Vollstreckungsrechts entsprechende Gestaltung der monatlichen Rückzahlungen aufgrund der Umstände des Einzelfalls nicht möglich war und (b) eine durch die konkrete Vorgangsweise bewirkte Entschuldung dennoch mit hoher Wahrscheinlichkeit für den Unterhaltsberechtigten vorteilhafter ist als deren Unterbleiben. Darüber hinaus wäre (c) auch eine Prüfung des Vermögens des Unterhaltsverpflichteten erforderlich, weil er dieses im Rahmen des Zumutbaren zur Erfüllung seiner Unterhaltsverpflichtungen angreifen müsste. (T12); Veröff: SZ 2016/4
- 4 Ob 4/17t
Entscheidungstext OGH 30.05.2017 4 Ob 4/17t
Vgl auch