Die Revisionsrekurse sind zulässig und auch berechtigt.
Zum Revisionsrekurs des Minderjährigen:
Der Revisionsrekurswerber bekämpft den Beschluss des Rekursgerichtes nur hinsichtlich des Zeitpunktes der Herabsetzung der Unterhaltsvorschüsse. In der Begründung der Rekursentscheidung werde ausgeführt, dass die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens erst mit Beschluss vom 13. 1. 2005 (und nicht schon am 29. 11. 2004) erfolgt sei (sodass begründete Bedenken im Sinne des § 7 Abs 1 Z 1 UVG infolge Insolvenz des Vaters erst ab 1. 2. 2005 bestehen könnten), im Spruch der Entscheidung sei dies aber dann doch nicht berücksichtigt.Der Revisionsrekurswerber bekämpft den Beschluss des Rekursgerichtes nur hinsichtlich des Zeitpunktes der Herabsetzung der Unterhaltsvorschüsse. In der Begründung der Rekursentscheidung werde ausgeführt, dass die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens erst mit Beschluss vom 13. 1. 2005 (und nicht schon am 29. 11. 2004) erfolgt sei (sodass begründete Bedenken im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG infolge Insolvenz des Vaters erst ab 1. 2. 2005 bestehen könnten), im Spruch der Entscheidung sei dies aber dann doch nicht berücksichtigt.
Da diesen Ausführungen Berechtigung zukommt, ist dem Revisionsrekurs des Minderjährigen Folge zu geben und die begehrte Richtigstellung auf den nach § 19 Abs 1 UVG zutreffenden Zeitpunkt für die Herabsetzung der Vorschüsse vorzunehmen.Da diesen Ausführungen Berechtigung zukommt, ist dem Revisionsrekurs des Minderjährigen Folge zu geben und die begehrte Richtigstellung auf den nach Paragraph 19, Absatz eins, UVG zutreffenden Zeitpunkt für die Herabsetzung der Vorschüsse vorzunehmen.
Zum Revisionsrekurs des Bundes:
Gemäß §§ 19 Abs 1 und 20 Abs 1 Z 4 lit b UVG sind die Unterhaltsvorschüsse herabzusetzen oder einzustellen, wenn nach § 7 Abs 1 UVG die Vorschüsse teilweise zur Gänze zu versagen sind. Dies ist nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG dann der Fall, wenn in den Fällen der §§ 3, 4 Z 1 und 4 UVG begründete Bedenken bestehen, dass die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht (noch) besteht oder, der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend, zu hoch festgesetzt ist. Der aufgrund eines Exekutionstitels gewährte Vorschuss soll damit der jeweiligen materiellrechtlichen Unterhaltspflicht entsprechen. § 7 Abs 1 UVG soll vor allem einer missbräuchlichen Inanspruchnahme von Unterhaltsvorschüssen vorbeugen (RIS-Justiz RS0076391 [T7 und T8]; 3 Ob 257/05y mwN; zuletzt: 7 Ob 289/05h).Gemäß Paragraphen 19, Absatz eins und 20 Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, UVG sind die Unterhaltsvorschüsse herabzusetzen oder einzustellen, wenn nach Paragraph 7, Absatz eins, UVG die Vorschüsse teilweise zur Gänze zu versagen sind. Dies ist nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG dann der Fall, wenn in den Fällen der Paragraphen 3, 4, Ziffer eins und 4 UVG begründete Bedenken bestehen, dass die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht (noch) besteht oder, der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend, zu hoch festgesetzt ist. Der aufgrund eines Exekutionstitels gewährte Vorschuss soll damit der jeweiligen materiellrechtlichen Unterhaltspflicht entsprechen. Paragraph 7, Absatz eins, UVG soll vor allem einer missbräuchlichen Inanspruchnahme von Unterhaltsvorschüssen vorbeugen (RIS-Justiz RS0076391 [T7 und T8]; 3 Ob 257/05y mwN; zuletzt: 7 Ob 289/05h).
Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, dass nach der neueren ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs schon durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen - dem die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens gleichzuhalten ist - begründete Bedenken im Sinne des § 7 Abs 1 Z 1 UVG dahin bestehen, dass eine titelmäßig festgestellte Leistungspflicht von der materiellen Rechtslage abweicht (RIS-Justiz RS0076080); hat doch der Schuldner danach für sich und jene Personen, die ihm gegenüber einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch haben, nur mehr Anspruch auf Überlassung der für eine bescheidene Lebensführung erforderlichen Mittel (RIS-Justiz RS0113298 [T5]; RS0076405 [T2]; 1 Ob 242/02y, 3 Ob 1/05a). Die Unterhaltsbemessungsgrundlage wird also aufgrund des im Schuldenregulierungsverfahren festgelegten Zahlungsplanes verändert. Die danach zurückzuzahlenden Schulden sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig; dient doch der Zahlungsplan gerade dazu, die Arbeitskraft und Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach seiner Erfüllung wiederherzustellen (RIS-Justiz RS0115448 [T1]; 1 Ob 86/04k = SZ 2004/77; 1 Ob 176/04w; 7 Ob 279/05p).Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, dass nach der neueren ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs schon durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen - dem die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens gleichzuhalten ist - begründete Bedenken im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG dahin bestehen, dass eine titelmäßig festgestellte Leistungspflicht von der materiellen Rechtslage abweicht (RIS-Justiz RS0076080); hat doch der Schuldner danach für sich und jene Personen, die ihm gegenüber einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch haben, nur mehr Anspruch auf Überlassung der für eine bescheidene Lebensführung erforderlichen Mittel (RIS-Justiz RS0113298 [T5]; RS0076405 [T2]; 1 Ob 242/02y, 3 Ob 1/05a). Die Unterhaltsbemessungsgrundlage wird also aufgrund des im Schuldenregulierungsverfahren festgelegten Zahlungsplanes verändert. Die danach zurückzuzahlenden Schulden sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig; dient doch der Zahlungsplan gerade dazu, die Arbeitskraft und Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach seiner Erfüllung wiederherzustellen (RIS-Justiz RS0115448 [T1]; 1 Ob 86/04k = SZ 2004/77; 1 Ob 176/04w; 7 Ob 279/05p).
Diese Grundsätze hat der erkennende Senat, der sich der zitierten Rechtsprechung bereits in der Entscheidung 7 Ob 279/05 angeschlossen hat, auch in dem zuletzt gefassten Beschluss vom 15. 2. 2006, 7 Ob 289/05h (betreffend die im Revisionsrekurs des Bundes genannte Pflegschaftssache) fortgeschrieben.
Demgemäß beruft sich der Revisionsrekurswerber zu Recht darauf, dass die Entscheidung des Erstgerichtes eine der eben dargestellten Rechtsprechung folgende Berechnung enthält, sodass gegen eine diesen Betrag übersteigende Unterhaltsverpflichtung begründete Bedenken (§ 7 Abs 1 Z 1 UVG) bestehen (RIS-Justiz RS0115703 [T2]), und die Unterhaltsvorschüsse herabzusetzen sind. Dass der Konkurs des Unterhaltsschuldners per se seine Leistungsfähigkeit beeinträchtigt, ist nämlich mittlerweile als „allgemein anerkannt" zu betrachten (Kolmasch, Die aktuellen variablen Werte im Kindesunterhaltsrecht, Zak 2006/8, 8 ff [9] mwN). Auch die Ausführungen des Rekursgerichtes geben keinen Anlass, davon abzugehen. Bei der Prüfung der Bedenken nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG, dass eine titelmäßig festgestellte Leistungspflicht von der materiellen Rechtslage abweicht, ist daher im vorliegenden Fall - nach der neuen und bereits herrschenden Judikatur (RIS-Justiz RS0119114; zuletzt: 1 Ob 186/05t) - wie folgt vorzugehen:Demgemäß beruft sich der Revisionsrekurswerber zu Recht darauf, dass die Entscheidung des Erstgerichtes eine der eben dargestellten Rechtsprechung folgende Berechnung enthält, sodass gegen eine diesen Betrag übersteigende Unterhaltsverpflichtung begründete Bedenken (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG) bestehen (RIS-Justiz RS0115703 [T2]), und die Unterhaltsvorschüsse herabzusetzen sind. Dass der Konkurs des Unterhaltsschuldners per se seine Leistungsfähigkeit beeinträchtigt, ist nämlich mittlerweile als „allgemein anerkannt" zu betrachten (Kolmasch, Die aktuellen variablen Werte im Kindesunterhaltsrecht, Zak 2006/8, 8 ff [9] mwN). Auch die Ausführungen des Rekursgerichtes geben keinen Anlass, davon abzugehen. Bei der Prüfung der Bedenken nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG, dass eine titelmäßig festgestellte Leistungspflicht von der materiellen Rechtslage abweicht, ist daher im vorliegenden Fall - nach der neuen und bereits herrschenden Judikatur (RIS-Justiz RS0119114; zuletzt: 1 Ob 186/05t) - wie folgt vorzugehen:
Es ist die von der Rechtsprechung in diesem Zusammenhang eingeführte „besondere Belastungsgrenze" für unselbständig Erwerbstätige (Kolmasch aaO) zu ermitteln, nämlich die Differenz der Existenzminima nach § 291b Abs 2 EO und § 291a EO, also (wie bereits das Erstgericht erkannt hat) jene Einkommensportion, die dem Zugriff der Unterhaltsgläubiger vorbehalten ist (RIS-Justiz RS0115703 [T1]; 1 Ob 191/01x; 2 Ob 160/02x; 8 Ob 50/04t; zuletzt: 1 Ob 186/05t und 7 Ob 279/05p). Die Summe der monatlichen Unterhaltsleistungen, zu denen der Gemeinschuldner während des Konkurs- bzw Schuldenregulierungsverfahrens verpflichtet ist, darf diese Differenz nicht übersteigen, um sicherzustellen, dass der Unterhaltsschuldner trotz des mit der Konkurseröffnung verbundenen Verlustes der Verfügungsgewalt über den pfändbaren Teil seines Einkommens seinen eigenen Lebensunterhalt bestreiten kann (Kolmasch aaO). Es ist also zu berücksichtigen, dass dem Unterhaltspflichtigen gemäß § 291b Abs 2 EO 75 % des Freibetrages nach § 291a EO zu verbleiben hat, wobei ihm aber - dies hat das Erstgericht nicht erkannt - für jene Person, die Exekution wegen einer Forderung nach § 291b Abs 1 EO führt, ein Unterhaltsgrund- und ein Unterhaltssteigerungsbetrag nicht gebührt (8 Ob 50/04t; so auch: Schwimann/Kolmasch Unterhaltsrecht³, 51 f [FN 423]). Nach dieser Bestimmung darf das Unterhaltsexistenzminimum somit nicht um Unterhaltsgrund- und -steigerungsbeträge für Kinder erhöht werden, deren Unterhaltsanspruch gerade in Hinblick auf eine geminderte Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners geprüft wird. Hier trifft den Vater des Minderjährigen auch noch die Sorgepflicht für seine Tochter Elena geboren am 2. 11. 1994. Beim Unterhaltsexistenzminimum ist daher nur eine (weitere) Unterhaltspflicht zugrundezulegen, während das Existenzminimum unter Berücksichtigung der beiden gesetzlichen Unterhaltspflichten zu ermitteln ist (Kolmasch, Die aktuellen variablen Werte im Kindesunterhaltsrecht, Zak 2006/8, 8 ff [9]; vgl auch 6 Ob 51/04z und 6 Ob 284/02m [wo das Existenzminimum bei drei bzw zwei Unterhaltspflichten herangezogen wurde, weil jeweils auch noch weitere gesetzliche Sorgepflichten des Unterhaltsschuldners vorlagen]).Es ist die von der Rechtsprechung in diesem Zusammenhang eingeführte „besondere Belastungsgrenze" für unselbständig Erwerbstätige (Kolmasch aaO) zu ermitteln, nämlich die Differenz der Existenzminima nach Paragraph 291 b, Absatz 2, EO und Paragraph 291 a, EO, also (wie bereits das Erstgericht erkannt hat) jene Einkommensportion, die dem Zugriff der Unterhaltsgläubiger vorbehalten ist (RIS-Justiz RS0115703 [T1]; 1 Ob 191/01x; 2 Ob 160/02x; 8 Ob 50/04t; zuletzt: 1 Ob 186/05t und 7 Ob 279/05p). Die Summe der monatlichen Unterhaltsleistungen, zu denen der Gemeinschuldner während des Konkurs- bzw Schuldenregulierungsverfahrens verpflichtet ist, darf diese Differenz nicht übersteigen, um sicherzustellen, dass der Unterhaltsschuldner trotz des mit der Konkurseröffnung verbundenen Verlustes der Verfügungsgewalt über den pfändbaren Teil seines Einkommens seinen eigenen Lebensunterhalt bestreiten kann (Kolmasch aaO). Es ist also zu berücksichtigen, dass dem Unterhaltspflichtigen gemäß Paragraph 291 b, Absatz 2, EO 75 % des Freibetrages nach Paragraph 291 a, EO zu verbleiben hat, wobei ihm aber - dies hat das Erstgericht nicht erkannt - für jene Person, die Exekution wegen einer Forderung nach Paragraph 291 b, Absatz eins, EO führt, ein Unterhaltsgrund- und ein Unterhaltssteigerungsbetrag nicht gebührt (8 Ob 50/04t; so auch: Schwimann/Kolmasch Unterhaltsrecht³, 51 f [FN 423]). Nach dieser Bestimmung darf das Unterhaltsexistenzminimum somit nicht um Unterhaltsgrund- und -steigerungsbeträge für Kinder erhöht werden, deren Unterhaltsanspruch gerade in Hinblick auf eine geminderte Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners geprüft wird. Hier trifft den Vater des Minderjährigen auch noch die Sorgepflicht für seine Tochter Elena geboren am 2. 11. 1994. Beim Unterhaltsexistenzminimum ist daher nur eine (weitere) Unterhaltspflicht zugrundezulegen, während das Existenzminimum unter Berücksichtigung der beiden gesetzlichen Unterhaltspflichten zu ermitteln ist (Kolmasch, Die aktuellen variablen Werte im Kindesunterhaltsrecht, Zak 2006/8, 8 ff [9]; vergleiche auch 6 Ob 51/04z und 6 Ob 284/02m [wo das Existenzminimum bei drei bzw zwei Unterhaltspflichten herangezogen wurde, weil jeweils auch noch weitere gesetzliche Sorgepflichten des Unterhaltsschuldners vorlagen]).
Demnach ergibt sich ein Differenzbetrag von EUR 245,15, der auf die beiden Unterhaltsverpflichtungen des Vaters aufzuteilen ist. Der Unterhaltsvorschuss für den mj Dominik beträgt also gerundet EUR 129, weshalb auch dem Revisionsrekurs des Bundes Folge zu geben und wie im Spruch zu entscheiden war.