Nach einer neuen und bereits herrschenden Judikatur, die zunächst nur die Frage behandelte, ob gewährte Unterhaltsvorschüsse (Titelvorschüsse) gem. § 19 iVm § 7 UVG herabzusetzen seien, weil auf Grund der Konkurseröffnung begründete Bedenken gegen das Weiterbestehen der Unterhaltspflicht in Höhe des bisherigen Unterhaltstitels bestünden, wirkt sich die Konkurseröffnung typischerweise nicht nur auf die Einbringlichkeit des Unterhalts aus, sondern vermindert auch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners. Vom erzielbaren Einkommen verbleibe ihm nur das Existenzminimum (§ 291a EO). Für die Tilgung der Unterhaltsschulden stehe damit nur die Differenz zwischen Existenzminimum und Unterhaltsexistenzminimum (§ 291b EO), zur Verfügung. Der Unterhaltsvorschuss sei folglich herabzusetzen, wenn er die Differenz zwischen Existenzminimum und Unterhaltsexistenzminimum (ausgehend vom Durchschnittseinkommen eines Arbeiters) übersteige (Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht3, 51; JBl 2003, 461; 1 Ob 38/02y). Diese Judikatur wurde auf das Unterhaltsbemessungsverfahren übertragen: Da nur das eine bescheidene Lebensführung ermöglichende Existenzminimum nicht in die Konkursmasse falle und über die unpfändbaren Freibeträge hinausgehende Einkommensbestandteile in die Konkursmasse einzubeziehen seien, stehe während des Konkursverfahrens den Unterhaltsgläubigern für ihre Ansprüche nur jene Einkommensportion zur Verfügung, die den Differenzbetrag zwischen dem Existenzminimum nach § 291a EO und dem Unterhaltsexistenzminimum nach § 291b Abs 2 EO nicht übersteige. Der Unterhaltsanspruch könne nur in Höhe dieses Differenzbetrags bestehen (6 Ob 284/02m; 8 Ob 50/04t = EvBl 2005/1).Nach einer neuen und bereits herrschenden Judikatur, die zunächst nur die Frage behandelte, ob gewährte Unterhaltsvorschüsse (Titelvorschüsse) gem. Paragraph 19, in Verbindung mit Paragraph 7, UVG herabzusetzen seien, weil auf Grund der Konkurseröffnung begründete Bedenken gegen das Weiterbestehen der Unterhaltspflicht in Höhe des bisherigen Unterhaltstitels bestünden, wirkt sich die Konkurseröffnung typischerweise nicht nur auf die Einbringlichkeit des Unterhalts aus, sondern vermindert auch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners. Vom erzielbaren Einkommen verbleibe ihm nur das Existenzminimum (Paragraph 291 a, EO). Für die Tilgung der Unterhaltsschulden stehe damit nur die Differenz zwischen Existenzminimum und Unterhaltsexistenzminimum (Paragraph 291 b, EO), zur Verfügung. Der Unterhaltsvorschuss sei folglich herabzusetzen, wenn er die Differenz zwischen Existenzminimum und Unterhaltsexistenzminimum (ausgehend vom Durchschnittseinkommen eines Arbeiters) übersteige (Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht3, 51; JBl 2003, 461; 1 Ob 38/02y). Diese Judikatur wurde auf das Unterhaltsbemessungsverfahren übertragen: Da nur das eine bescheidene Lebensführung ermöglichende Existenzminimum nicht in die Konkursmasse falle und über die unpfändbaren Freibeträge hinausgehende Einkommensbestandteile in die Konkursmasse einzubeziehen seien, stehe während des Konkursverfahrens den Unterhaltsgläubigern für ihre Ansprüche nur jene Einkommensportion zur Verfügung, die den Differenzbetrag zwischen dem Existenzminimum nach Paragraph 291 a, EO und dem Unterhaltsexistenzminimum nach Paragraph 291 b, Absatz 2, EO nicht übersteige. Der Unterhaltsanspruch könne nur in Höhe dieses Differenzbetrags bestehen (6 Ob 284/02m; 8 Ob 50/04t = EvBl 2005/1).
Die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens ist der Konkurseröffnung gleich zu halten (1 Ob 86/04k = JBl 2004, 730 mwN). Dennoch ist die wiedergegebene Judikatur auf den vorliegenden Sachverhalt schon deshalb nicht anwendbar, da das den Unterhaltspflichtigen betreffende Schuldenregulierungsverfahren bereits seit 11. 3. 2003 (somit schon vor Beginn des verfahrensgegenständlichen Unterhaltsbemessungszeitraums) gem § 196 Abs 1 KO aufgehoben worden war. Mit Rechtskraft der Aufhebung fallen die mit diesem Verfahren verbundenen Beschränkungen der Rechtsstellung des Schuldners weg; er wird wieder voll verfügungsfähig. Nach Aufhebung eines Schuldenregulierungsverfahrens gelten auch für die Unterhaltsbemessung die allgemeinen Regelungen wieder uneingeschränkt (vgl Schwimann/Kolmasch, aaO, 53; EF 65.230). Seit dem Aufhebungsbeschluss konnte der unterhaltspflichtige Vater sein Pensionseinkommen - abzüglich der ohnedies berücksichtigten, auf den Zahlungsplan entfallenden monatlichen Raten - für seine eigenen Zwecke verbrauchen. Ein Grund, die unterhaltsberechtigten Kinder an diesem Einkommen nicht im Rahmen der sogenannten „Prozentkomponente" teilhaben zu lassen, sondern sie mit ihren Ansprüchen auf die Differenz zwischen dem Existenzminimum und dem Unterhaltsexistenzminimum einzuschränken, ist nicht ersichtlich.Die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens ist der Konkurseröffnung gleich zu halten (1 Ob 86/04k = JBl 2004, 730 mwN). Dennoch ist die wiedergegebene Judikatur auf den vorliegenden Sachverhalt schon deshalb nicht anwendbar, da das den Unterhaltspflichtigen betreffende Schuldenregulierungsverfahren bereits seit 11. 3. 2003 (somit schon vor Beginn des verfahrensgegenständlichen Unterhaltsbemessungszeitraums) gem Paragraph 196, Absatz eins, KO aufgehoben worden war. Mit Rechtskraft der Aufhebung fallen die mit diesem Verfahren verbundenen Beschränkungen der Rechtsstellung des Schuldners weg; er wird wieder voll verfügungsfähig. Nach Aufhebung eines Schuldenregulierungsverfahrens gelten auch für die Unterhaltsbemessung die allgemeinen Regelungen wieder uneingeschränkt vergleiche Schwimann/Kolmasch, aaO, 53; EF 65.230). Seit dem Aufhebungsbeschluss konnte der unterhaltspflichtige Vater sein Pensionseinkommen - abzüglich der ohnedies berücksichtigten, auf den Zahlungsplan entfallenden monatlichen Raten - für seine eigenen Zwecke verbrauchen. Ein Grund, die unterhaltsberechtigten Kinder an diesem Einkommen nicht im Rahmen der sogenannten „Prozentkomponente" teilhaben zu lassen, sondern sie mit ihren Ansprüchen auf die Differenz zwischen dem Existenzminimum und dem Unterhaltsexistenzminimum einzuschränken, ist nicht ersichtlich.
Da eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG nicht vorliegt, ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.Da eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht vorliegt, ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.