1. 1. Der erkennende Senat sprach in der Entscheidung 1 Ob 191/01x aus, dass der in der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vertretenen Ansicht, dem Unterhaltsschuldner sei es ohne weiteres zumutbar, auch nach Konkurseröffnung über sein Vermögen weiterhin das Einkommen zu erzielen, das er schon vorher gehabt habe, - gerade nach den für eine Anspannung maßgebenden Grundsätzen - nicht beizutreten sei.
Müsse in Auslegung des § 7 Abs 1 Z 1 UVG der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zufolge nach der Sachlage (nur) eine "hohe Wahrscheinlichkeit" vorliegen, dass die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht nicht mehr bestehe oder der Leistungspflicht des Schuldners nicht mehr entspreche, so setze eine Herabsetzung bzw die Einstellung gewährter Unterhaltsvorschüsse nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG iVm § 19 Abs 1 bzw § 20 Abs 1 Z 4 lit b UVG nicht jedenfalls ein Ermittlungsverfahren zur Feststellung von Tatsachen über die aktuelle Leistungsfähigkeit des Schuldners und die Arbeitsmarktlage wie in einem Titelverfahren voraus. "Begründete Bedenken" nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG dahin, dass die titulierte Unterhaltsschuld von der gesetzlichen Unterhaltspflicht zufolge einer wesentlichen Änderung der Umstände abweiche, könnten nach der Aktenlage auch ohne die Ergebnisse eines solchen Ermittlungsverfahrens bestehen, weil derartige Bedenken schon allein durch die Tatsache der Konkurseröffnung über das Vermögen des Unterhaltsschuldners erweckt werden könnten. Umgekehrt sei aber auch nach Konkurseröffnung eine nach typischen - also für den Regelfall geltenden - Voraussetzungen beurteilbare Sachlage denkbar, bei der "begründete Bedenken" gegen das gänzliche bzw teilweise Weiterbestehen der titulierten Unterhaltsschuld nach materiellrechtlichen Kriterien im Allgemeinen (noch) nicht aufgeworfen würden. Demnach sei, solange der Akteninhalt nichts Gegenteiliges nahelege, zu unterstellen, dass einem Unternehmer, über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet worden sei, wie jedem anderen der allgemeine Arbeitsmarkt offen stehe, soweit dessen Arbeitskraft nicht mehr notwendigerweise im Unternehmen gebunden sei. Es sei ferner anzunehmen, dass ein solcher Arbeitssuchender eine Beschäftigung im Regelfall zumindest als Arbeiter finden und damit ein solches Nettoeinkommen erzielen könne, das dem mittleren Einkommen von Arbeitern in Österreich entspreche. Das mittlere Jahresnettoeinkommen eines Arbeiters habe 1999 aufgrund der jüngsten verfügbaren Statistik nach dem als Durchschnittswert berechneten "Median" 202.988 S betragen, was einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von 16.915,66 S entspreche. Von dieser Zahl könne als Richtwert und Berechnungsgrundlage bis zum Vorliegen einer neueren Statistik auch in den Folgejahren ausgegangen werden, weil insoweit geringfügige statistische Schwankungen im Jahresabstand zu vernachlässigen seien.Müsse in Auslegung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zufolge nach der Sachlage (nur) eine "hohe Wahrscheinlichkeit" vorliegen, dass die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht nicht mehr bestehe oder der Leistungspflicht des Schuldners nicht mehr entspreche, so setze eine Herabsetzung bzw die Einstellung gewährter Unterhaltsvorschüsse nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, bzw Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, UVG nicht jedenfalls ein Ermittlungsverfahren zur Feststellung von Tatsachen über die aktuelle Leistungsfähigkeit des Schuldners und die Arbeitsmarktlage wie in einem Titelverfahren voraus. "Begründete Bedenken" nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG dahin, dass die titulierte Unterhaltsschuld von der gesetzlichen Unterhaltspflicht zufolge einer wesentlichen Änderung der Umstände abweiche, könnten nach der Aktenlage auch ohne die Ergebnisse eines solchen Ermittlungsverfahrens bestehen, weil derartige Bedenken schon allein durch die Tatsache der Konkurseröffnung über das Vermögen des Unterhaltsschuldners erweckt werden könnten. Umgekehrt sei aber auch nach Konkurseröffnung eine nach typischen - also für den Regelfall geltenden - Voraussetzungen beurteilbare Sachlage denkbar, bei der "begründete Bedenken" gegen das gänzliche bzw teilweise Weiterbestehen der titulierten Unterhaltsschuld nach materiellrechtlichen Kriterien im Allgemeinen (noch) nicht aufgeworfen würden. Demnach sei, solange der Akteninhalt nichts Gegenteiliges nahelege, zu unterstellen, dass einem Unternehmer, über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet worden sei, wie jedem anderen der allgemeine Arbeitsmarkt offen stehe, soweit dessen Arbeitskraft nicht mehr notwendigerweise im Unternehmen gebunden sei. Es sei ferner anzunehmen, dass ein solcher Arbeitssuchender eine Beschäftigung im Regelfall zumindest als Arbeiter finden und damit ein solches Nettoeinkommen erzielen könne, das dem mittleren Einkommen von Arbeitern in Österreich entspreche. Das mittlere Jahresnettoeinkommen eines Arbeiters habe 1999 aufgrund der jüngsten verfügbaren Statistik nach dem als Durchschnittswert berechneten "Median" 202.988 S betragen, was einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von 16.915,66 S entspreche. Von dieser Zahl könne als Richtwert und Berechnungsgrundlage bis zum Vorliegen einer neueren Statistik auch in den Folgejahren ausgegangen werden, weil insoweit geringfügige statistische Schwankungen im Jahresabstand zu vernachlässigen seien.
Eine solcherart objektivierte Beurteilung der Verdienstmöglichkeiten des Titelschuldners nach Konkurseröffnung über dessen Vermögen auf niedrigem Niveau überfordere den Rechtsträger, der die Unterhaltsvorschüsse zu finanzieren habe, nicht, solle doch § 7 Abs 1 UVG nur der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Unterhaltsvorschüssen vorbeugen. Diesem Gesetzeszweck trage auch die erläuterte Betrachtungsweise Rechnung.Eine solcherart objektivierte Beurteilung der Verdienstmöglichkeiten des Titelschuldners nach Konkurseröffnung über dessen Vermögen auf niedrigem Niveau überfordere den Rechtsträger, der die Unterhaltsvorschüsse zu finanzieren habe, nicht, solle doch Paragraph 7, Absatz eins, UVG nur der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Unterhaltsvorschüssen vorbeugen. Diesem Gesetzeszweck trage auch die erläuterte Betrachtungsweise Rechnung.
Erziele der Gemeinschuldner eigenes Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, so falle das nur eine bescheidene Lebensführung ermöglichende Existenzminimum gar nicht in die Konkursmasse, in die jedoch das den unpfändbaren Freibetrag übersteigende Nettoeinkommen einzubeziehen sei. Die Tilgung von Unterhaltsschulden sei daher nur aus der jeweiligen Differenz der Existenzminima nach § 291b Abs 2 EO und § 291a EO möglich, also aus jener Einkommensportion, die dem Zugriff der Unterhaltsgläubiger vorbehalten sei, habe doch der Unterhaltsberechtigte keinen Anspruch auf Gewährung des laufenden Unterhalts aus der Konkursmasse. Die Unterhaltsansprüche für die Zeit nach der Konkurseröffnung seien auch nicht Konkursforderungen.Erziele der Gemeinschuldner eigenes Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, so falle das nur eine bescheidene Lebensführung ermöglichende Existenzminimum gar nicht in die Konkursmasse, in die jedoch das den unpfändbaren Freibetrag übersteigende Nettoeinkommen einzubeziehen sei. Die Tilgung von Unterhaltsschulden sei daher nur aus der jeweiligen Differenz der Existenzminima nach Paragraph 291 b, Absatz 2, EO und Paragraph 291 a, EO möglich, also aus jener Einkommensportion, die dem Zugriff der Unterhaltsgläubiger vorbehalten sei, habe doch der Unterhaltsberechtigte keinen Anspruch auf Gewährung des laufenden Unterhalts aus der Konkursmasse. Die Unterhaltsansprüche für die Zeit nach der Konkurseröffnung seien auch nicht Konkursforderungen.
1. 2. Dem angefochtenen Beschluss liegt im Kern bereits jene Ansicht zugrunde, von der sich der erkennende Senats in der unter 1. 1. referierten Entscheidung leiten ließ. An diesen Erwägungen ist festzuhalten. Hier ist jedoch aus den noch auszuführenden Gründen nicht zu beurteilen, welche Unterhaltsvorschüsse dem Minderjährigen nach den Leitlinien der Entscheidung 1 Ob 191/01x zu gewähren wären.
2. Einschränkung des Vorschussbegehrens
2. 1. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist die Klageeinschränkung im Zivilprozess in analoger Anwendung des § 483 Abs 3 ZPO auch noch im Rechtsmittelverfahren möglich (7 Ob 279/01g; EvBl 1992/149), ohne dass diese Prozesshandlung an die Voraussetzungen der Klagezurücknahme gebunden wäre (EvBl 1992/149). Soweit Kodek (in Rechberger, ZPO² § 483 Rz 4) begründungslos bezweifelt, ob diese Ansicht "den Interessen des Beklagten gerecht" werde, ist ihm der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 7 Ob 279/01g nicht gefolgt, wird er doch dort - offenkundig in Ermangelung begründeter Zweifel - als Vertreter der die Zulässigkeit der Klageeinschränkung im Rechtsmittelverfahren befürwortenden Lehre zitiert. Der erkennende Senat erläuterte bereits in der die Zurückziehung eines Antrags auf Unterhaltserhöhung betreffenden Entscheidung 1 Ob 270/00p, dass die sinngemäße Anwendung des § 483 Abs 3 ZPO im Verfahren außer Streitsachen geboten und auch im Revisionsrekursverfahren anzuwenden sei. Daran ist festzuhalten. Was aber für die Antragszurückziehung gilt, muss in gleicher Weise für die Einschränkung eines im Verfahren außer Streitsachen zu verfolgenden Begehrens im Zuge des Rechtsmittelverfahrens gelten, weil § 483 Abs 3 ZPO - wie im Zivilprozess - auch insoweit als Analogiegrundlage heranzuziehen ist.2. 1. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist die Klageeinschränkung im Zivilprozess in analoger Anwendung des Paragraph 483, Absatz 3, ZPO auch noch im Rechtsmittelverfahren möglich (7 Ob 279/01g; EvBl 1992/149), ohne dass diese Prozesshandlung an die Voraussetzungen der Klagezurücknahme gebunden wäre (EvBl 1992/149). Soweit Kodek (in Rechberger, ZPO² Paragraph 483, Rz 4) begründungslos bezweifelt, ob diese Ansicht "den Interessen des Beklagten gerecht" werde, ist ihm der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 7 Ob 279/01g nicht gefolgt, wird er doch dort - offenkundig in Ermangelung begründeter Zweifel - als Vertreter der die Zulässigkeit der Klageeinschränkung im Rechtsmittelverfahren befürwortenden Lehre zitiert. Der erkennende Senat erläuterte bereits in der die Zurückziehung eines Antrags auf Unterhaltserhöhung betreffenden Entscheidung 1 Ob 270/00p, dass die sinngemäße Anwendung des Paragraph 483, Absatz 3, ZPO im Verfahren außer Streitsachen geboten und auch im Revisionsrekursverfahren anzuwenden sei. Daran ist festzuhalten. Was aber für die Antragszurückziehung gilt, muss in gleicher Weise für die Einschränkung eines im Verfahren außer Streitsachen zu verfolgenden Begehrens im Zuge des Rechtsmittelverfahrens gelten, weil Paragraph 483, Absatz 3, ZPO - wie im Zivilprozess - auch insoweit als Analogiegrundlage heranzuziehen ist.
2. 2. Der Minderjährige schränkte sein Vorschussbegehren im Schriftsatz vom 22. 8. 2001 auf 2.800 S (= 203,48 EUR) monatlich ab 1. 7. 2001 ein. In diesem Zeitpunkt war der Rekurs des Bundes gegen die vom Erstgericht zuerkannten Beträge bereits anhängig. Darin bekämpfte der Bund den Zuspruch nur soweit, als die Unterhaltsvorschüsse 2.800 S (= 203,48 EUR) monatlich übersteigen. Der angefochtene Beschluss erwuchs daher im Umfang von 2.800 S (= 203,48 EUR) monatlich ab 1. 7. 2001 in Rechtskraft.
Das Rekursgericht nahm bei seiner Entscheidung auf die Einschränkung des Vorschussbegehrens nicht Bedacht. Im Lichte der unter 2. 1. erörterten Rechtslage hätte diese Einschränkung jedoch zum Anlass genommen werden müssen, die Wirkungslosigkeit des angefochtenen Beschlusses, soweit damit 2.800 S (= 203,48 EUR) übersteigende monatliche Vorschüsse ab 1. 7. 2001 zuerkannt wurden, festzustellen. Dieser Ausspruch ist aus Anlass des gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG zugelassenen Revisionsrekurses nachzuholen. Ein solcher Ausspruch ist aber auch auf die zweitinstanzliche Entscheidung zu beziehen, weil das Rekursgericht dem Minderjährigen ebenso noch Vorschüsse zubilligte, die 2.800 S (= 203,48 EUR) monatlich ab 1. 7. 2001 übersteigen. Nach allen bisherigen Erwägungen ist somit auf die im Revisionsrekurs für die Herabsetzung der gewährten Unterhaltsvorschüsse auf 2.800 S (= 203,48 EUR) monatlich ab 1. 7. 2001 ins Treffen geführten Sachargumente nicht einzugehen, sondern spruchgemäß zu entscheiden. Soweit sich durch die teilweise Wirkungslosigkeit der Sachentscheidungen der Vorinstanzen auch die Pauschalgebühr nach § 24 UVG, für die nur der Unterhaltsschuldner zahlungspflichtig ist, ändert, wird das Erstgericht die nach § 13 Abs 1 Z 6 UVG erforderliche (modifizierte) Zahlungsanordnung zu treffen haben.Das Rekursgericht nahm bei seiner Entscheidung auf die Einschränkung des Vorschussbegehrens nicht Bedacht. Im Lichte der unter 2. 1. erörterten Rechtslage hätte diese Einschränkung jedoch zum Anlass genommen werden müssen, die Wirkungslosigkeit des angefochtenen Beschlusses, soweit damit 2.800 S (= 203,48 EUR) übersteigende monatliche Vorschüsse ab 1. 7. 2001 zuerkannt wurden, festzustellen. Dieser Ausspruch ist aus Anlass des gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG zugelassenen Revisionsrekurses nachzuholen. Ein solcher Ausspruch ist aber auch auf die zweitinstanzliche Entscheidung zu beziehen, weil das Rekursgericht dem Minderjährigen ebenso noch Vorschüsse zubilligte, die 2.800 S (= 203,48 EUR) monatlich ab 1. 7. 2001 übersteigen. Nach allen bisherigen Erwägungen ist somit auf die im Revisionsrekurs für die Herabsetzung der gewährten Unterhaltsvorschüsse auf 2.800 S (= 203,48 EUR) monatlich ab 1. 7. 2001 ins Treffen geführten Sachargumente nicht einzugehen, sondern spruchgemäß zu entscheiden. Soweit sich durch die teilweise Wirkungslosigkeit der Sachentscheidungen der Vorinstanzen auch die Pauschalgebühr nach Paragraph 24, UVG, für die nur der Unterhaltsschuldner zahlungspflichtig ist, ändert, wird das Erstgericht die nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 6, UVG erforderliche (modifizierte) Zahlungsanordnung zu treffen haben.