Rechtssatz RS0076082
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076082
Entscheidungsdatum
19.11.2024
Rechtssatz
Der bloße Hinweis auf eine Konkurseröffnung reicht zur Glaubhaftmachung des Vorliegens der Voraussetzung für die Gewährung von Vorschüssen im Hinblick auf § 5 KO (Überlassung bzw Gewährung jener Mittel, die zu einer bescheidenen Lebensführung unerlässlich sind) nicht hin.Der bloße Hinweis auf eine Konkurseröffnung reicht zur Glaubhaftmachung des Vorliegens der Voraussetzung für die Gewährung von Vorschüssen im Hinblick auf Paragraph 5, KO (Überlassung bzw Gewährung jener Mittel, die zu einer bescheidenen Lebensführung unerlässlich sind) nicht hin.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 625/90
Entscheidungstext OGH 27.09.1990 7 Ob 625/90
- 6 Ob 573/92
Entscheidungstext OGH 27.08.1992 6 Ob 573/92
Veröff: ÖVA 1993,29
- 3 Ob 549/92
Entscheidungstext OGH 27.08.1992 3 Ob 549/92
Vgl auch
- 6 Ob 553/93
Entscheidungstext OGH 17.06.1993 6 Ob 553/93
- 4 Ob 321/97b
Entscheidungstext OGH 28.10.1997 4 Ob 321/97b
Auch
- 1 Ob 191/01x
Entscheidungstext OGH 17.08.2001 1 Ob 191/01x
Vgl aber; Beisatz: Begründete Bedenken gegen das Weiterbestehen einer bereits titulierten Unterhaltsschuld nach materiellrechtlichen Kriterien sind nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Unterhaltsschuldners in geradezu typischer Weise dann gerechtfertigt, wenn sich der Unterhaltstitel auf monatliche Leistungen bezieht, die das zur Finanzierung einer bescheidenen Lebensführung erforderliche Maß übersteigen. (T1); Veröff: SZ 74/138
- 1 Ob 38/02y
Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 38/02y
Vgl aber; Beisatz: "Begründete Bedenken" nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG dahin, dass die titulierte Unterhaltsschuld von der gesetzlichen Unterhaltspflicht zufolge einer wesentlichen Änderung der Umstände abweicht, können nach der Aktenlage auch ohne die Ergebnisse eines Ermittlungsverfahrens bestehen, weil derartige Bedenken schon allein durch die Tatsache der Konkurseröffnung über das Vermögen des Unterhaltsschuldners erweckt werden könnten. Umgekehrt ist aber auch nach Konkurseröffnung eine nach typischen - also für den Regelfall geltenden - Voraussetzungen beurteilbare Sachlage denkbar, bei der "begründete Bedenken" gegen das gänzliche bzw teilweise Weiterbestehen der titulierten Unterhaltsschuld nach materiellrechtlichen Kriterien im Allgemeinen (noch) nicht aufgeworfen werden. (T2)
- 1 Ob 242/02y
Entscheidungstext OGH 28.10.2002 1 Ob 242/02y
Vgl aber; Beis wie T1
- 10 Ob 1/08g
Entscheidungstext OGH 26.06.2008 10 Ob 1/08g
Vgl aber; Beisatz: Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung bestehen bei Einleitung eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen regelmäßig begründete Bedenken im Sinn des § 7 Abs 1 Z 1 UVG, wobei die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens der Konkurseröffnung gleichzuhalten ist. (T3)
- 10 Ob 60/09k
Entscheidungstext OGH 29.09.2009 10 Ob 60/09k
Vgl auch; Beisatz: Der Abschluss eines Zahlungsplans ist für sich allein nicht geeignet, Bedenken am Bestehen der Unterhaltspflicht im Sinn des § 7 Abs 1 UVG hervorzurufen. (T4)
- 10 Ob 46/09a
Entscheidungstext OGH 20.10.2009 10 Ob 46/09a
Vgl auch; Beis abweichend T3: Der vom Rechtsmittelwerber zitierte Rechtssatz, wonach bei Einleitung eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen regelmäßig begründete Bedenken iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG bestehen (RIS-Justiz RS0076080) erweist sich als überholt. (T5)
- 10 Ob 3/10d
Entscheidungstext OGH 09.02.2010 10 Ob 3/10d
Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz:
- 1 Ob 160/09z
Entscheidungstext OGH Verstärkter Senat 05.05.2010 1 Ob 160/09z
Verstärkter Senat; Vgl auch; Beis gegenteilig wie T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 2010/48
- 10 Ob 40/14a
Entscheidungstext OGH 15.07.2014 10 Ob 40/14a
- 10 Ob 50/24m
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.11.2024 10 Ob 50/24m
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0076082
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2025
Dokumentnummer
JJR_19900927_OGH0002_0070OB00625_9000000_002