Der Revisionsrekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien ist berechtigt.
Nach § 5 Abs 1 KO hat der Gemeinschuldner keinen Anspruch auf Unterhalt aus der Masse. Was der Gemeinschuldner durch eigene Tätigkeit erwirbt oder was ihm während des Konkurses unentgeltlich zugewendet wird, ist ihm zu überlassen, so weit es zu einer bescheidenen Lebensführung für ihn und diejenigen, die gegen ihn einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt haben, unerläßlich ist. Soweit ihm nichts zu überlassen ist, hat der Masseverwalter nach Abs 2 der Gesetzesstelle mit Zustimmung des Gläubigerausschusses dem Gemeinschuldner und seiner Familie das zu gewähren, was zu einer bescheidenen Lebensführung unerläßlich ist. Es ist der Gemeinschuldner jedoch aus der Masse nicht zu unterstützen, soweit er nach seinen Kräften zu einem Erwerb durch eigene Arbeit imstande ist. Nur der Gemeinschuldner ist bezüglich des ihm gemäß § 5 Abs 1 KO tatsächlich überlassenen Erwerbs verfügungsbefugt. Die - allerdings nur zugunsten von Unterhaltsberechtigten zulässige - Exekutionsführung auf diesen Erwerb betrifft in keiner Weise die Konkursmasse (vgl. HellerBerger-Stix 112, SZ 41/53, SZ 55/140). Kann aber auf dem Gemeinschuldner gemäß § 5 Abs 1 KO überlassene oder ihm gemäß § 5 Abs 2 KO gewährte Beträge entsprechend dem Zweck der Überlassung (Gewährung) von den Unterhaltsberechtigten für ihre Unterhaltsansprüche aus der Zeit nach Konkurseröffnung Exekution geführt werden, macht die Konkurseröffnung für sich allein eine Exekutionsführung gegen den unterhaltspflichtigen Vater noch nicht aussichtslos und rechtfertigt daher (für sich allein) noch nicht die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach § 4 Z 1 UVG ohne den Versuch einer vorangegangenen Exekution.Nach Paragraph 5, Absatz eins, KO hat der Gemeinschuldner keinen Anspruch auf Unterhalt aus der Masse. Was der Gemeinschuldner durch eigene Tätigkeit erwirbt oder was ihm während des Konkurses unentgeltlich zugewendet wird, ist ihm zu überlassen, so weit es zu einer bescheidenen Lebensführung für ihn und diejenigen, die gegen ihn einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt haben, unerläßlich ist. Soweit ihm nichts zu überlassen ist, hat der Masseverwalter nach Absatz 2, der Gesetzesstelle mit Zustimmung des Gläubigerausschusses dem Gemeinschuldner und seiner Familie das zu gewähren, was zu einer bescheidenen Lebensführung unerläßlich ist. Es ist der Gemeinschuldner jedoch aus der Masse nicht zu unterstützen, soweit er nach seinen Kräften zu einem Erwerb durch eigene Arbeit imstande ist. Nur der Gemeinschuldner ist bezüglich des ihm gemäß Paragraph 5, Absatz eins, KO tatsächlich überlassenen Erwerbs verfügungsbefugt. Die - allerdings nur zugunsten von Unterhaltsberechtigten zulässige - Exekutionsführung auf diesen Erwerb betrifft in keiner Weise die Konkursmasse vergleiche HellerBerger-Stix 112, SZ 41/53, SZ 55/140). Kann aber auf dem Gemeinschuldner gemäß Paragraph 5, Absatz eins, KO überlassene oder ihm gemäß Paragraph 5, Absatz 2, KO gewährte Beträge entsprechend dem Zweck der Überlassung (Gewährung) von den Unterhaltsberechtigten für ihre Unterhaltsansprüche aus der Zeit nach Konkurseröffnung Exekution geführt werden, macht die Konkurseröffnung für sich allein eine Exekutionsführung gegen den unterhaltspflichtigen Vater noch nicht aussichtslos und rechtfertigt daher (für sich allein) noch nicht die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach Paragraph 4, Ziffer eins, UVG ohne den Versuch einer vorangegangenen Exekution.
Im Vorschußantrag werden keinerlei konkrete Umstände angeführt, aus denen im vorliegenden Fall eine Exekution aussichtslos erscheine. Der bloße Hinweis auf eine Konkurseröffnung reicht zur Glaubhaftmachung der Voraussetzungen für die Gewährung von Vorschüssen im Sinne des § 11 Abs 2 UVG nach den vorstehenden Ausführungen nicht hin (vgl. hiezu Knoll, UVG in ÖA, 8. Lieferung, Dezember 1988, Rz 25 zu § 7). Das Erstgericht wäre daher verpflichtet gewesen, Erhebungen darüber durchzuführen, aus welchen konkreten Gründen im gegebenen Fall die Voraussetzungen für die Gewährung von Vorschüssen vorliegen.Im Vorschußantrag werden keinerlei konkrete Umstände angeführt, aus denen im vorliegenden Fall eine Exekution aussichtslos erscheine. Der bloße Hinweis auf eine Konkurseröffnung reicht zur Glaubhaftmachung der Voraussetzungen für die Gewährung von Vorschüssen im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, UVG nach den vorstehenden Ausführungen nicht hin vergleiche hiezu Knoll, UVG in ÖA, 8. Lieferung, Dezember 1988, Rz 25 zu Paragraph 7,). Das Erstgericht wäre daher verpflichtet gewesen, Erhebungen darüber durchzuführen, aus welchen konkreten Gründen im gegebenen Fall die Voraussetzungen für die Gewährung von Vorschüssen vorliegen.
Es war deshalb dem Revisionsrekurs Folge zu geben. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht über den Antrag des besonderen Sachwalters nach Durchführung der erforderlichen Erhebungen (vgl. hiezu Knoll, a.a.O., zu § 11) neuerlich zu entscheiden haben. Diese Erhebungen werden im Sinne des § 7 Abs 1 Z 1 UVG auch zu umfassen haben, ob mit Rücksicht darauf, daß der Gemeinschuldner in seiner Dispositionsfähigkeit beschränkt und zu einer bescheidenen Lebensführung gezwungen ist (vgl. § 5 KO i.d.F. des Art. II Z 4 IRÄG), die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht noch in der selben Höhe fortbesteht.Es war deshalb dem Revisionsrekurs Folge zu geben. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht über den Antrag des besonderen Sachwalters nach Durchführung der erforderlichen Erhebungen vergleiche hiezu Knoll, a.a.O., zu Paragraph 11,) neuerlich zu entscheiden haben. Diese Erhebungen werden im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG auch zu umfassen haben, ob mit Rücksicht darauf, daß der Gemeinschuldner in seiner Dispositionsfähigkeit beschränkt und zu einer bescheidenen Lebensführung gezwungen ist vergleiche Paragraph 5, KO in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 4, IRÄG), die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht noch in der selben Höhe fortbesteht.