Rechtssatz RS0063910
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063910
Entscheidungsdatum
19.11.2024
Rechtssatz
Kann auf dem Gemeinschuldner gemäß § 5 Abs 1 KO überlassene oder ihm gemäß § 5 Abs 2 KO gewährte Beträge entsprechend dem Zweck der Überlassung (Gewährung) von den Unterhaltsberechtigten für ihre Unterhaltsansprüche aus der Zeit nach Konkurseröffnung Exekution geführt werden, macht die Konkurseröffnung für sich allein eine Exekutionsführung gegen den Unterhaltspflichtigen (hier: Vater) noch nicht aussichtslos und rechtfertigt daher (für sich allein) noch nicht die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach § 4 Z 1 UVG ohne den Versuch einer vorangegangenen Exekution.Kann auf dem Gemeinschuldner gemäß Paragraph 5, Absatz eins, KO überlassene oder ihm gemäß Paragraph 5, Absatz 2, KO gewährte Beträge entsprechend dem Zweck der Überlassung (Gewährung) von den Unterhaltsberechtigten für ihre Unterhaltsansprüche aus der Zeit nach Konkurseröffnung Exekution geführt werden, macht die Konkurseröffnung für sich allein eine Exekutionsführung gegen den Unterhaltspflichtigen (hier: Vater) noch nicht aussichtslos und rechtfertigt daher (für sich allein) noch nicht die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach Paragraph 4, Ziffer eins, UVG ohne den Versuch einer vorangegangenen Exekution.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 625/90
Entscheidungstext OGH 27.09.1990 7 Ob 625/90
- 7 Ob 636/90
Entscheidungstext OGH 11.10.1990 7 Ob 636/90
Veröff: RZ 1991/44 S 143
- 3 Ob 549/92
Entscheidungstext OGH 27.08.1992 3 Ob 549/92
Vgl auch
- 10 Ob 40/14a
Entscheidungstext OGH 15.07.2014 10 Ob 40/14a
Auch
- 10 Ob 50/24m
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.11.2024 10 Ob 50/24m
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0063910
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2025
Dokumentnummer
JJR_19900927_OGH0002_0070OB00625_9000000_001