Begründung:
Die Ehe der Eltern der mj. Hartwig und Arnulf R***** ist geschieden. Die Obsorge kommt der Mutter allein zu. Der Vater ist zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von S 2.100 für den mj. Hartwig und von S 1.900 für den mj.Arnulf verpflichtet.
Am 17.April 1992 beantragten die durch das Jugendamt vertretenen Kinder die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach den § 3 und § 4 Z 1 UVG von S 2.100 bzw. S 1.900 monatlich. Eine Exekution auf das Arbeitseinkommen des Vaters habe, auch unter Anrechnung hereingebrachter Rückstände, den laufenden Unterhalt für die letzten 6 Monate vor Antragstellung nicht gedeckt. Die (weitere) Führung einer Exekution scheine aussichtslos, weil der Vater kein konkursfreies Vermögen besitze. Dem Antrag ist ein Bericht des Gerichtsvollziehers angeschlossen, wonach die Pfändung aus dem genannten Grund nicht vollzogen wurde.Am 17.April 1992 beantragten die durch das Jugendamt vertretenen Kinder die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach den Paragraph 3 und Paragraph 4, Ziffer eins, UVG von S 2.100 bzw. S 1.900 monatlich. Eine Exekution auf das Arbeitseinkommen des Vaters habe, auch unter Anrechnung hereingebrachter Rückstände, den laufenden Unterhalt für die letzten 6 Monate vor Antragstellung nicht gedeckt. Die (weitere) Führung einer Exekution scheine aussichtslos, weil der Vater kein konkursfreies Vermögen besitze. Dem Antrag ist ein Bericht des Gerichtsvollziehers angeschlossen, wonach die Pfändung aus dem genannten Grund nicht vollzogen wurde.
Das Erstgericht bewilligte die Anträge für die Zeit vom 1.April 1992 bis 31.März 1995.
Das Rekursgericht hob die Entscheidungen des Erstgerichtes auf und sprach aus, daß der ordentliche Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Die Konkurseröffnung über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen rechtfertige zwar nicht eine Versagung der Unterhaltsvorschüsse wegen begründeter Bedenken im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 1 UVG; doch sei die Frage zu prüfen, ob eine Exekutionsführung im Sinne des § 3 Z 2 UVG aussichtslos sei. Die vorliegende Erklärung des Unterhaltssachwalters im Sinne des § 11 Abs. 2 UVG reiche zur Beurteilung dieser Frage nicht aus; denn daraus und aus dem Bericht des Gerichtsvollziehers ergebe sich noch nicht, ob dem Unterhaltspflichtigen im Sinne des § 5 Abs. 1 KO während des Konkurses unentgeltlich Zugewendetes überlassen wurde oder ob der Masseverwalter nach § 5 Abs. 2 KO mit Zustimmung des Gläubigerausschusses dem Gemeinschuldner und seiner Familie das gewährt habe, was zu einer bescheidenen Lebensführung unerläßlich ist. Das Verfahren erweise sich somit in dieser Richtung ergänzungsbedürftig. Der ordentliche Revisionsrekurs sei gemäß § 14 Abs 4 AußStrG zuzulassen gewesen, weil der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 7 Ob 636/90 ausgesprochen habe, die Konkurseröffnung über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen vermöge keine Bedenken im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 1 UVG zu begründen, und auch in der Entscheidung 1 Ob 639/90 die Ansicht vertreten habe, die Unterhaltsbemessungsgrundlage werde durch die Konkurseröffnung nicht geändert, konkursrechtliche Maßnahmen im Sinne des § 5 Abs. 1 und 2 KO hätten auf die Festsetzung der Unterhaltsverpflichtung keinen Einfluß; in der Entscheidung 7 Ob 625/90 aber auch in der Richtung als ergänzungsbedürftig bezeichnet habe, ob mit Rücksicht darauf, daß der Gemeinschuldner in seiner Dispositionsfähigkeit beschränkt und zu einer bescheidenen Lebensführung gezwungen sei, die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht noch in derselben Höhe fortbestehe.Das Rekursgericht hob die Entscheidungen des Erstgerichtes auf und sprach aus, daß der ordentliche Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Die Konkurseröffnung über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen rechtfertige zwar nicht eine Versagung der Unterhaltsvorschüsse wegen begründeter Bedenken im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG; doch sei die Frage zu prüfen, ob eine Exekutionsführung im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, UVG aussichtslos sei. Die vorliegende Erklärung des Unterhaltssachwalters im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, UVG reiche zur Beurteilung dieser Frage nicht aus; denn daraus und aus dem Bericht des Gerichtsvollziehers ergebe sich noch nicht, ob dem Unterhaltspflichtigen im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, KO während des Konkurses unentgeltlich Zugewendetes überlassen wurde oder ob der Masseverwalter nach Paragraph 5, Absatz 2, KO mit Zustimmung des Gläubigerausschusses dem Gemeinschuldner und seiner Familie das gewährt habe, was zu einer bescheidenen Lebensführung unerläßlich ist. Das Verfahren erweise sich somit in dieser Richtung ergänzungsbedürftig. Der ordentliche Revisionsrekurs sei gemäß Paragraph 14, Absatz 4, AußStrG zuzulassen gewesen, weil der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 7 Ob 636/90 ausgesprochen habe, die Konkurseröffnung über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen vermöge keine Bedenken im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG zu begründen, und auch in der Entscheidung 1 Ob 639/90 die Ansicht vertreten habe, die Unterhaltsbemessungsgrundlage werde durch die Konkurseröffnung nicht geändert, konkursrechtliche Maßnahmen im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins und 2 KO hätten auf die Festsetzung der Unterhaltsverpflichtung keinen Einfluß; in der Entscheidung 7 Ob 625/90 aber auch in der Richtung als ergänzungsbedürftig bezeichnet habe, ob mit Rücksicht darauf, daß der Gemeinschuldner in seiner Dispositionsfähigkeit beschränkt und zu einer bescheidenen Lebensführung gezwungen sei, die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht noch in derselben Höhe fortbestehe.
Der Revisionsrekurs der Kinder, der sich gegen eine Ergänzung des Verfahrens wendet, da diese den Rahmen des Unterhaltsvorschußverfahrens sprenge und dem unbürokratischen Zugang von unterhaltsberechtigten Kindern zur Unterhaltsvorschußgewährung zuwiderlaufe, und geltend macht, daß eine Herabsetzung der derzeit festgesetzten Unterhaltsbeträge auch aus den Gründen der Anspannung nicht in Frage komme, ist nicht berechtigt.