Begründung:
Am 20.Februar 1984 wurde über das Vermögen des Kaufmannes Gerhart R*** das Ausgleichsverfahren und am 27.April 1984 der Anschlußkonkurs eröffnet. Mit Beschluß des Konkursgerichtes vom 25. Oktober 1984 (ON 47 dA) wurde dem Gemeinschuldner ein monatlicher Unterhalt von 4.300 S aus Massemitteln gewährt; unter Bedachtnahme darauf, daß der Gemeinschuldner seinem damals 19jährigen Sohn Gregor Unterhalt zu gewähren habe, wurde das zu einer bescheidenen Lebensführung unerläßliche "Existenzminimum" des Gemeinschuldners mit 3.300 S und der Unterhaltsbeitrag für dessen Sohn mit 990 S festgelegt.
Am 6.3.1987 stellte Gregor R*** den Antrag, ihm aus der Konkursmasse einen monatlichen Unterhalt von 3.000 S zu gewähren und eine einmalige Zahlung von 25.380,78 S zur Abdeckung der in den Jahren 1984 bis 1986 für das von ihm in seinem Studienort Wien bewohnte Haus Schweglerstraße 27 aufgelaufenen Betriebskosten zu leisten.
Das Erstgericht wies den Antrag im Umfang des Unterhaltsbegehrens von monatlich 990 S zurück, darüber hinaus ab. Bei seiner rechtlichen Beurteilung ging das Erstgericht davon aus, daß nach § 5 KO grundsätzlich nur ein Recht des Gemeinschuldners auf Unterhaltsgewährung aus der Konkursmasse abgeleitet werden könne und das Interesse der Personen, die gegen den Gemeinschuldner einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt hätten, nur mittelbar geschützt werde. Solche Personen könnten ihren Unterhaltsanspruch gegen den Gemeinschuldner nur dann unmittelbar beim Masseverwalter geltend machen, wenn dies der Gemeinschuldner nicht tue, weil er z.B. flüchtig sei, nicht aber dann, wenn er den ihm für die Familie überlassenen Unterhaltsteil nicht bestimmungsgemäß verwende (Bartsch-Heil4 Rz 193). Wenngleich ein Betrag von 990 S zur Deckung des Unterhaltsbedarfes eines Studenten schwerlich ausreiche, so müsse doch berücksichtigt werden, daß der Unterhaltsanspruch durch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen begrenzt sei. Nach der Einkommens- und Vermögenslage des Gemeinschuldners (Unterhaltspflichtigen) sei eine Erhöhung des seinerzeit ermittelten Betrages nicht zu rechtfertigen. Dem Antragsteller stehe daher ein den Betrag von 990 S übersteigender Unterhalt nicht zu, weshalb sowohl sein Antrag auf Gewährung eines monatlichen Unterhaltes in einem den Betrag von 990 S übersteigenden Ausmaß als auch sein Antrag auf Gewährung eines Sonderunterhaltes in der Höhe von 25.380,78 S abzuweisen gewesen sei.Das Erstgericht wies den Antrag im Umfang des Unterhaltsbegehrens von monatlich 990 S zurück, darüber hinaus ab. Bei seiner rechtlichen Beurteilung ging das Erstgericht davon aus, daß nach Paragraph 5, KO grundsätzlich nur ein Recht des Gemeinschuldners auf Unterhaltsgewährung aus der Konkursmasse abgeleitet werden könne und das Interesse der Personen, die gegen den Gemeinschuldner einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt hätten, nur mittelbar geschützt werde. Solche Personen könnten ihren Unterhaltsanspruch gegen den Gemeinschuldner nur dann unmittelbar beim Masseverwalter geltend machen, wenn dies der Gemeinschuldner nicht tue, weil er z.B. flüchtig sei, nicht aber dann, wenn er den ihm für die Familie überlassenen Unterhaltsteil nicht bestimmungsgemäß verwende (Bartsch-Heil4 Rz 193). Wenngleich ein Betrag von 990 S zur Deckung des Unterhaltsbedarfes eines Studenten schwerlich ausreiche, so müsse doch berücksichtigt werden, daß der Unterhaltsanspruch durch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen begrenzt sei. Nach der Einkommens- und Vermögenslage des Gemeinschuldners (Unterhaltspflichtigen) sei eine Erhöhung des seinerzeit ermittelten Betrages nicht zu rechtfertigen. Dem Antragsteller stehe daher ein den Betrag von 990 S übersteigender Unterhalt nicht zu, weshalb sowohl sein Antrag auf Gewährung eines monatlichen Unterhaltes in einem den Betrag von 990 S übersteigenden Ausmaß als auch sein Antrag auf Gewährung eines Sonderunterhaltes in der Höhe von 25.380,78 S abzuweisen gewesen sei.
Das Gericht zweiter Instanz wies den von Gregor R*** gegen diesen Beschluß des Erstgerichtes erhobenen Rekurs zurück und sprach aus, daß ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Rechtlich führte es im wesentlichen folgendes aus:
Ausgehend von seiner Begründung hätte das Erstgericht den gesamten Antrag des Sohnes des Gemeinschuldners mangels Antragslegitimation zurückweisen können und müssen. § 5 KO unterscheide zwei Tatbestände, die zu einer Unterhaltsgewährung an den Gemeinschuldner und dessen Familie führen könnten. Gemäß Abs. 1 sei dem Gemeinschuldner das, was er durch eigene Tätigkeit erwirbt oder was ihm während des Konkurses unentgeltlich zugewendet wird, zu überlassen, soweit es zu einer bescheidenen Lebensführung für ihn und für diejenigen unerläßlich sei, die gegen ihn einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt haben. Soweit dem Gemeinschuldner nichts gemäß Abs. 1 zu überlassen sei, habe gemäß Abs. 2 der Masseverwalter ihm und seiner Familie aus der Masse das zu gewähren, was zu einer bescheidenen Lebensführung unerläßlich sei. Hoyer habe in seinem Aufsatz "Der Unterhaltsanspruch des Gemeinschuldners" dargelegt, daß § 5 Abs. 2 KO gar keine gesetzliche Anspruchsbasis enthielte, sondern lediglich normiere, in welchem Rahmen der Gemeinschuldner zu Lasten der Masse für sich und seine Familie Unterhalt erhalten könne, wenn die Konkursorgane aus welchem Motiv immer einen solchen zuerkennen; nur den Anspruch aus § 5 Abs. 1 KO könne der Gemeinschuldner mit gerichtlicher Hilfe aus der Masse erzwingen (JBl. 1973, 454). Das Rekursgericht folge der Argumentation Hoyers und sei der Ansicht, daß sich an dieser Unterscheidung zwischen den Tatbeständen nach § 5 Abs. 1 und 2 KO durch deren Neuformulierung im Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1982 nichts geändert habe. Aus den in diesem Punkte vom Justizausschuß übernommenen Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage gehe nämlich klar hervor, daß mit der Neufassung in Abkehr von der bisherigen Judikatur (SZ 36/147) eine Begrenzung des Unterhaltsanspruches des Gemeinschuldners nach Abs. 1 auf das bezweckt worden sei, was zu einer bescheidenen Lebensführung unerläßlich sei. Dadurch sei auch eine Änderung des Abs. 5 Abs. 2 KO dahin erforderlich geworden, daß der im Zusammenhang mit dem Konkurs nützliche Gedanke der Anspannung in den Worten "nach seinen Kräften" Ausdruck habe finden sollen und die Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens des Masseverwalters näher determiniert worden sei. Keineswegs habe jedoch der Gesetzgeber beabsichtigt, zugleich mit dieser Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen dem Gemeinschuldner oder gar unmittelbar dessen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen einen analog nach Abs. 1 mit gerichtlicher Hilfe durchsetzbaren Unterhaltsanspruch gegen die Masse einzuräumen, wenn nur die Voraussetzungen der sozialen Bedürftigkeit nach Abs. 2 vorlägen. Soweit aus der Abänderung des Wortes "kann" in das Wort "hat" durch das IRÄG 1982 in Zusammenhang mit den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage erschlossen werden könne, daß damit die Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens des Masseverwalters habe abgesteckt werden sollen, so werde eben nur dann um Abhilfe beim Konkursgericht angesucht werden können, wenn Ermessensmißbrauch behauptet werde. Ermessensmißbrauch des Masseverwalters sei jedoch vom Rekurswerber weder in seinem Antrag vom 6.3.1987 noch in seinem Rechtsmittel geltend gemacht worden. Anders als der neugefaßte Wortlaut des § 5 Abs. 2 KO ("ihm und seiner Familie") eröffne die Bestimmung des § 5 Abs. 1 KO schon von ihrem Wortlaut her ("ist ihm zu überlassen") den unterhaltsberechtigten Familienangehörigen kein unmittelbares Antragsrecht und umsoweniger ein Rekursrecht. Die Neufassung des Abs 1 durch das IRÄG bestärke noch deutlicher als der Wortlaut der alten Fassung des § 5 Abs. 1 KO die vom Rekursgericht geteilte Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß das Interesse der Personen, die gegen den Gemeinschuldner einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch haben, nur mittelbar geschützt werde. Petschek-Reimer-Schiemer 229 hätten schon seit jeher den Standpunkt vertreten, daß der Unterhaltsanspruch gegen die Masse nur dem Gemeinschuldner selbst zustehe, nicht aber den Angehörigen. Abgesehen davon, daß hier nicht einmal einer der von Bartsch-Heil aaO ins Auge gefaßten Ausnahmsfälle vorliege, zeige gerade der vorliegende Fall, daß es nicht angehe, einem Familienangehörigen über den Gemeinschuldner hinweg einen unmittelbaren Unterhaltsanspruch gegen die Masse einzuräumen. Da der Gemeinschuldner Gerhart R*** nach wie vor aufgrund des Beschlusses vom 25.10.1984 aus der Masse Unterhalt für sich und seinen Sohn Gregor beziehe, wäre es seine Sache, um eine Unterhaltserhöhung einzukommen, wenn der Unterhaltsanteil für den Sohn Gregor nicht mehr ausreichen sollte. Einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf eine solche Erhöhung hätte aber nach der Aktenlage nicht einmal er, da es ja nicht darum gehe, ihm etwas zu überlassen, was er durch seine eigene Tätigkeit erworben habe (§ 5 Abs. 1 KO). Darüber hinaus erscheine es systemwidrig, einem Familienangehörigen des Gemeinschuldners sozusagen einen geteilten Unterhaltsanspruch gegen die Masse zuzubilligen: Einerseits nur indirekt, soweit dem anspruchsberechtigten Vater ein direkter Anspruch aufgrund eines Gerichtsbeschlusses zustehe, und lediglich darüber hinaus ein unmittelbarer Anspruch gegen die Masse selbst. Der Anspruch des Sohnes auf einen zur bescheidenen Lebensführung unerläßlichen Unterhalt sei ein unteilbarer Anspruch gegen den Vater im Rahmen des noch weiter gehenden ("angemessene Bedürfnisse") Unterhaltsanspruches gemäß § 140 Abs. 1 ABGB. Die Konkursordnung biete dem Sohn bei aufrechter Unterhaltsgewährung an den Vater aus der Masse und mangels eines Ermessensmißbrauches des Masseverwalters keine gesetzliche Handhabe, neben dem Vater an die Konkursmasse mit dem Antrag auf (zusätzliche) Unterhaltsgewährung heranzutreten. Mangels Antragslegitimation wäre daher das Begehren des Sohnes des Gemeinschuldners schon vom Erstgericht zur Gänze zurückzuweisen gewesen; erst recht fehle es dem Antragsteller an einer Rekurslegitimation. Der Vollständigkeit halber verlieh das Rekursgericht seiner Ansicht noch dahin Ausdruck, daß der Rechtsmittelausschluß nach § 84 Abs. 3 KO zu beachten wäre, wenn man dem Rekurswerber die Eigenschaft eines Massegläubigers nach § 5 KO zubilligen würde, da § 84 Abs. 3 KO nicht nur von Beschwerden eines Konkursgläubigers, sondern von Beschwerden eines Gläubigers schlechthin spräche. Verneine man allerdings das Antrags- und damit das Rekursrecht ex lege, dann komme der Rechtsmittelausschluß nach § 84 Abs. 3 KO nicht mehr zum Tragen.Ausgehend von seiner Begründung hätte das Erstgericht den gesamten Antrag des Sohnes des Gemeinschuldners mangels Antragslegitimation zurückweisen können und müssen. Paragraph 5, KO unterscheide zwei Tatbestände, die zu einer Unterhaltsgewährung an den Gemeinschuldner und dessen Familie führen könnten. Gemäß Absatz eins, sei dem Gemeinschuldner das, was er durch eigene Tätigkeit erwirbt oder was ihm während des Konkurses unentgeltlich zugewendet wird, zu überlassen, soweit es zu einer bescheidenen Lebensführung für ihn und für diejenigen unerläßlich sei, die gegen ihn einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt haben. Soweit dem Gemeinschuldner nichts gemäß Absatz eins, zu überlassen sei, habe gemäß Absatz 2, der Masseverwalter ihm und seiner Familie aus der Masse das zu gewähren, was zu einer bescheidenen Lebensführung unerläßlich sei. Hoyer habe in seinem Aufsatz "Der Unterhaltsanspruch des Gemeinschuldners" dargelegt, daß Paragraph 5, Absatz 2, KO gar keine gesetzliche Anspruchsbasis enthielte, sondern lediglich normiere, in welchem Rahmen der Gemeinschuldner zu Lasten der Masse für sich und seine Familie Unterhalt erhalten könne, wenn die Konkursorgane aus welchem Motiv immer einen solchen zuerkennen; nur den Anspruch aus Paragraph 5, Absatz eins, KO könne der Gemeinschuldner mit gerichtlicher Hilfe aus der Masse erzwingen (JBl. 1973, 454). Das Rekursgericht folge der Argumentation Hoyers und sei der Ansicht, daß sich an dieser Unterscheidung zwischen den Tatbeständen nach Paragraph 5, Absatz eins und 2 KO durch deren Neuformulierung im Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1982 nichts geändert habe. Aus den in diesem Punkte vom Justizausschuß übernommenen Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage gehe nämlich klar hervor, daß mit der Neufassung in Abkehr von der bisherigen Judikatur (SZ 36/147) eine Begrenzung des Unterhaltsanspruches des Gemeinschuldners nach Absatz eins, auf das bezweckt worden sei, was zu einer bescheidenen Lebensführung unerläßlich sei. Dadurch sei auch eine Änderung des Absatz 5, Absatz 2, KO dahin erforderlich geworden, daß der im Zusammenhang mit dem Konkurs nützliche Gedanke der Anspannung in den Worten "nach seinen Kräften" Ausdruck habe finden sollen und die Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens des Masseverwalters näher determiniert worden sei. Keineswegs habe jedoch der Gesetzgeber beabsichtigt, zugleich mit dieser Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen dem Gemeinschuldner oder gar unmittelbar dessen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen einen analog nach Absatz eins, mit gerichtlicher Hilfe durchsetzbaren Unterhaltsanspruch gegen die Masse einzuräumen, wenn nur die Voraussetzungen der sozialen Bedürftigkeit nach Absatz 2, vorlägen. Soweit aus der Abänderung des Wortes "kann" in das Wort "hat" durch das IRÄG 1982 in Zusammenhang mit den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage erschlossen werden könne, daß damit die Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens des Masseverwalters habe abgesteckt werden sollen, so werde eben nur dann um Abhilfe beim Konkursgericht angesucht werden können, wenn Ermessensmißbrauch behauptet werde. Ermessensmißbrauch des Masseverwalters sei jedoch vom Rekurswerber weder in seinem Antrag vom 6.3.1987 noch in seinem Rechtsmittel geltend gemacht worden. Anders als der neugefaßte Wortlaut des Paragraph 5, Absatz 2, KO ("ihm und seiner Familie") eröffne die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, KO schon von ihrem Wortlaut her ("ist ihm zu überlassen") den unterhaltsberechtigten Familienangehörigen kein unmittelbares Antragsrecht und umsoweniger ein Rekursrecht. Die Neufassung des Absatz eins, durch das IRÄG bestärke noch deutlicher als der Wortlaut der alten Fassung des Paragraph 5, Absatz eins, KO die vom Rekursgericht geteilte Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß das Interesse der Personen, die gegen den Gemeinschuldner einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch haben, nur mittelbar geschützt werde. Petschek-Reimer-Schiemer 229 hätten schon seit jeher den Standpunkt vertreten, daß der Unterhaltsanspruch gegen die Masse nur dem Gemeinschuldner selbst zustehe, nicht aber den Angehörigen. Abgesehen davon, daß hier nicht einmal einer der von Bartsch-Heil aaO ins Auge gefaßten Ausnahmsfälle vorliege, zeige gerade der vorliegende Fall, daß es nicht angehe, einem Familienangehörigen über den Gemeinschuldner hinweg einen unmittelbaren Unterhaltsanspruch gegen die Masse einzuräumen. Da der Gemeinschuldner Gerhart R*** nach wie vor aufgrund des Beschlusses vom 25.10.1984 aus der Masse Unterhalt für sich und seinen Sohn Gregor beziehe, wäre es seine Sache, um eine Unterhaltserhöhung einzukommen, wenn der Unterhaltsanteil für den Sohn Gregor nicht mehr ausreichen sollte. Einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf eine solche Erhöhung hätte aber nach der Aktenlage nicht einmal er, da es ja nicht darum gehe, ihm etwas zu überlassen, was er durch seine eigene Tätigkeit erworben habe (Paragraph 5, Absatz eins, KO). Darüber hinaus erscheine es systemwidrig, einem Familienangehörigen des Gemeinschuldners sozusagen einen geteilten Unterhaltsanspruch gegen die Masse zuzubilligen: Einerseits nur indirekt, soweit dem anspruchsberechtigten Vater ein direkter Anspruch aufgrund eines Gerichtsbeschlusses zustehe, und lediglich darüber hinaus ein unmittelbarer Anspruch gegen die Masse selbst. Der Anspruch des Sohnes auf einen zur bescheidenen Lebensführung unerläßlichen Unterhalt sei ein unteilbarer Anspruch gegen den Vater im Rahmen des noch weiter gehenden ("angemessene Bedürfnisse") Unterhaltsanspruches gemäß Paragraph 140, Absatz eins, ABGB. Die Konkursordnung biete dem Sohn bei aufrechter Unterhaltsgewährung an den Vater aus der Masse und mangels eines Ermessensmißbrauches des Masseverwalters keine gesetzliche Handhabe, neben dem Vater an die Konkursmasse mit dem Antrag auf (zusätzliche) Unterhaltsgewährung heranzutreten. Mangels Antragslegitimation wäre daher das Begehren des Sohnes des Gemeinschuldners schon vom Erstgericht zur Gänze zurückzuweisen gewesen; erst recht fehle es dem Antragsteller an einer Rekurslegitimation. Der Vollständigkeit halber verlieh das Rekursgericht seiner Ansicht noch dahin Ausdruck, daß der Rechtsmittelausschluß nach Paragraph 84, Absatz 3, KO zu beachten wäre, wenn man dem Rekurswerber die Eigenschaft eines Massegläubigers nach Paragraph 5, KO zubilligen würde, da Paragraph 84, Absatz 3, KO nicht nur von Beschwerden eines Konkursgläubigers, sondern von Beschwerden eines Gläubigers schlechthin spräche. Verneine man allerdings das Antrags- und damit das Rekursrecht ex lege, dann komme der Rechtsmittelausschluß nach Paragraph 84, Absatz 3, KO nicht mehr zum Tragen.
Den Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof gründete das Rekursgericht auf § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO; der Frage der Anspruchsberechtigung von Angehörigen des Gemeinschuldners gemäß § 5 KO käme zur Wahrung der Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zu, zumal eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zumindest seit dem Inkrafttreten des IRÄG 1982 fehle. Da es um Fragen zum Grund des Unterhaltsanspruches und nicht um die Unterhaltsbemessung gehe, sei der Rechtszug zum Obersten Gerichtshof auch nicht gemäß § 500 Abs. 2 Z 1 ZPO verwehrt.Den Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof gründete das Rekursgericht auf Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO; der Frage der Anspruchsberechtigung von Angehörigen des Gemeinschuldners gemäß Paragraph 5, KO käme zur Wahrung der Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zu, zumal eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zumindest seit dem Inkrafttreten des IRÄG 1982 fehle. Da es um Fragen zum Grund des Unterhaltsanspruches und nicht um die Unterhaltsbemessung gehe, sei der Rechtszug zum Obersten Gerichtshof auch nicht gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO verwehrt.
Gegen diesen Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Rekurs des Antragstellers mit dem Antrag, die Entscheidung des Rekursgerichtes aufzuheben "bzw." dahingehend abzuändern, daß dem Erstgericht der Auftrag erteilt werde, den Anträgen allenfalls nach ergänzender Beweisaufnahme Folge zu geben.