Rechtssatz RS0063921
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0063921
Geschäftszahl
5Ob322/87; 1Ob639/90; 10Os179/94
Entscheidungsdatum
28.03.1995
Rechtssatz
Wurde dem Gemeinschuldner unter Bedachtnahme auf die ihn treffenden Unterhaltspflichten Unterhalt aus Massemitteln gewährt, besteht keine Notwendigkeit, dem gegen ihn Unterhaltsberechtigten selbst ein unmittelbares Recht gegen die Konkursmasse einzuräumen. Für eine angemessene Erhöhung des ihm gewährten Unterhalts hat der Gemeinschuldner selbst zu sorgen, wenn sich die Bedürfnisse des gegen ihn Unterhaltsberechtigten erhöht haben.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 322/87
Entscheidungstext OGH 30.06.1987 5 Ob 322/87
- 1 Ob 639/90
Entscheidungstext OGH 16.01.1991 1 Ob 639/90
Auch; Beisatz: Die Leistungen an die Unterhaltsberechtigten können sowohl im Fall des § 5 Abs 1 KO als auch des Abs 2 empfindlich gemindert werden. (T1) Veröff: EvBl 1991/611 S 283 = RZ 1992/4 S 18
- 10 Os 179/94
Entscheidungstext OGH 28.03.1995 10 Os 179/94
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0063921
Dokumentnummer
JJR_19870630_OGH0002_0050OB00322_8700000_001