1. Zum Rechtsmittel des Unterhaltssachwalters:
Der Unterhaltssachwalter vertritt die Ansicht, dass die Unterhaltsbemessungsgrundlage durch die Konkurseröffnung keine Änderung erfahre und somit auch die Unterhaltsverpflichtung des Vaters gleich bleibe. Demnach bestünden keine begründeten Bedenken gegen die Höhe der vom Erstgericht gewährten (titelgemäßen) Unterhaltsvorschüsse.
Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
Das Rekursgericht hat bereits dargelegt, dass die ursprüngliche Rechtsprechung, die Unterhaltsbemessungsgrundlage bleibe durch die Konkurseröffnung unberührt, in der letzten Zeit geändert wurde. Im Allgemeinen entstehen schon durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen begründete Bedenken im Sinne des § 7 Abs 1 Z 1 UVG dahin, dass eine titelmäßig festgestellte Leistungspflicht von der materiellen Rechtslage abweicht, hat doch der Gemeinschuldner danach für sich und jene Personen, die ihm gegenüber einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch haben, nur mehr Anspruch auf Überlassung der für eine bescheidene Lebensführung erforderlichen Mittel (1 Ob 38/02y; ZIK 2002, 57; ÖA 2000, 142; vgl EFSlg 83.148). Im vorliegenden Fall steht dem Unterhaltspflichtigen während seines Konkurses der allgemeine Arbeitsmarkt nicht offen, weil seine Arbeitskraft im (eigenen) Unternehmen gebunden ist. Er kann daher nicht - wie sonst im Regelfall - auf "das mittlere Einkommen von Arbeitern" (ZIK 2002, 57) verwiesen werden. Nun erhält der Vater vom Masseverwalter dafür lediglich 882 EUR monatlich; es werden ihm gemäß § 5 KO nämlich nur die für eine bescheidene Lebensführung erforderlichen Mittel überlassen. Hiebei orientierte sich der Masseverwalter als Maßstab für die Kosten einer bescheidenen Lebensführung am Existenzminimum im Sinne der geltenden ExMinV. Dies entspricht der nunmehr herrschenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (ZIK 2002, 57). Das Rekursgericht ist demnach zu Recht davon ausgegangen, dass sich infolge Konkurseröffnung über das Vermögen des Vaters die Unterhaltsbemessungsgrundlage geändert hat und dass daher begründete Bedenken nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG dahin bestehen, dass die titelmäßig festgestellte Leistungspflicht von der materiellen Rechtslage abweicht.Das Rekursgericht hat bereits dargelegt, dass die ursprüngliche Rechtsprechung, die Unterhaltsbemessungsgrundlage bleibe durch die Konkurseröffnung unberührt, in der letzten Zeit geändert wurde. Im Allgemeinen entstehen schon durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen begründete Bedenken im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG dahin, dass eine titelmäßig festgestellte Leistungspflicht von der materiellen Rechtslage abweicht, hat doch der Gemeinschuldner danach für sich und jene Personen, die ihm gegenüber einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch haben, nur mehr Anspruch auf Überlassung der für eine bescheidene Lebensführung erforderlichen Mittel (1 Ob 38/02y; ZIK 2002, 57; ÖA 2000, 142; vergleiche EFSlg 83.148). Im vorliegenden Fall steht dem Unterhaltspflichtigen während seines Konkurses der allgemeine Arbeitsmarkt nicht offen, weil seine Arbeitskraft im (eigenen) Unternehmen gebunden ist. Er kann daher nicht - wie sonst im Regelfall - auf "das mittlere Einkommen von Arbeitern" (ZIK 2002, 57) verwiesen werden. Nun erhält der Vater vom Masseverwalter dafür lediglich 882 EUR monatlich; es werden ihm gemäß Paragraph 5, KO nämlich nur die für eine bescheidene Lebensführung erforderlichen Mittel überlassen. Hiebei orientierte sich der Masseverwalter als Maßstab für die Kosten einer bescheidenen Lebensführung am Existenzminimum im Sinne der geltenden ExMinV. Dies entspricht der nunmehr herrschenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (ZIK 2002, 57). Das Rekursgericht ist demnach zu Recht davon ausgegangen, dass sich infolge Konkurseröffnung über das Vermögen des Vaters die Unterhaltsbemessungsgrundlage geändert hat und dass daher begründete Bedenken nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG dahin bestehen, dass die titelmäßig festgestellte Leistungspflicht von der materiellen Rechtslage abweicht.
Dem Rekurs des Unterhaltssachwalters ist somit ein Erfolg zu versagen.
2. Zum Rekurs des Vaters:
Gemäß § 2 Abs 2 Z 1 UVG besteht ein Anspruch auf Vorschüsse nicht, wenn das Kind mit dem Unterhaltsschuldner im gemeinsamen Haushalt lebt. Dies hat seinen Grund darin, dass einem im gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltsschuldner lebenden Kind der Unterhalt in natura gereicht wird, wogegen dem getrennt lebenden Kind ein Geldunterhaltsanspruch zusteht. Inwiefern dadurch Kinder im gemeinsamen Haushalt und getrennt lebende Kinder nicht gleich behandelt würden, vermag der Vater nicht aufzuzeigen, ersetzt doch der Geldunterhalt nur die ansonsten in natura zu erbringende, so wegen der Trennung aber nicht mehr erbringbare Unterhaltsleistung.Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, UVG besteht ein Anspruch auf Vorschüsse nicht, wenn das Kind mit dem Unterhaltsschuldner im gemeinsamen Haushalt lebt. Dies hat seinen Grund darin, dass einem im gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltsschuldner lebenden Kind der Unterhalt in natura gereicht wird, wogegen dem getrennt lebenden Kind ein Geldunterhaltsanspruch zusteht. Inwiefern dadurch Kinder im gemeinsamen Haushalt und getrennt lebende Kinder nicht gleich behandelt würden, vermag der Vater nicht aufzuzeigen, ersetzt doch der Geldunterhalt nur die ansonsten in natura zu erbringende, so wegen der Trennung aber nicht mehr erbringbare Unterhaltsleistung.
Entgegen den Ausführungen des Vaters ergibt sich aus dem Akt nicht, dass der Masseverwalter dem Unterhaltssachwalter seit Jänner 2002 monatlich für den Unterhalt der beiden Kinder insgesamt 220 EUR überweist. Der Masseverwalter hat vielmehr nur bekanntgegeben, er sei in der Lage, monatlich diesen Betrag für die beiden Kinder zu überweisen, bzw er sei bereit, diesen Betrag aus Massemitteln zur Verfügung zu stellen; er werde diesen Betrag auf das Konto des Unterhaltssachwalters überweisen (siehe Schriftsatz vom 31. 1. 2002 = ON 9). Diese Ankündigungen stehen einer Vorschussgewährung nicht entgegen. Die allfällige (Teil-)Zahlung von Unterhaltsbeträgen kann nur dazu führen, dass die Vorschüsse im Sinne der §§ 19 und 20 UVG geändert bzw eingestellt werden.Entgegen den Ausführungen des Vaters ergibt sich aus dem Akt nicht, dass der Masseverwalter dem Unterhaltssachwalter seit Jänner 2002 monatlich für den Unterhalt der beiden Kinder insgesamt 220 EUR überweist. Der Masseverwalter hat vielmehr nur bekanntgegeben, er sei in der Lage, monatlich diesen Betrag für die beiden Kinder zu überweisen, bzw er sei bereit, diesen Betrag aus Massemitteln zur Verfügung zu stellen; er werde diesen Betrag auf das Konto des Unterhaltssachwalters überweisen (siehe Schriftsatz vom 31. 1. 2002 = ON 9). Diese Ankündigungen stehen einer Vorschussgewährung nicht entgegen. Die allfällige (Teil-)Zahlung von Unterhaltsbeträgen kann nur dazu führen, dass die Vorschüsse im Sinne der Paragraphen 19 und 20 UVG geändert bzw eingestellt werden.
Das Rekursgericht hat bereits die Verletzung des Rechts des Vaters auf Parteiengehör verneint. Es ist dem Revisionsrekurswerber daher verwehrt, diese behauptete Verletzung neuerlich im Revisionsrekursverfahren geltend zu machen (SZ 65/84; EFSlg 82.862; 79.676 uva). Das rechtliche Gehör des Vaters wurde aber auch vom Rekursgericht nicht dadurch verletzt, dass ihm keine Möglichkeit geboten wurde, "seine finanzielle Situation darzulegen", nämlich dass er mit etwa 500 EUR je Monat unmöglich auskommen könne. Derartiges Vorbringen wäre ihm bereits im Zuge der Bekämpfung des erstinstanzlichen Beschlusses möglich gewesen. Im Sinne der in Unterhaltsvorschusssachen nötigen Beschleunigung des Verfahrens (§ 12 UVG) war eine Anhörung des Unterhaltsschuldners nicht geboten.Das Rekursgericht hat bereits die Verletzung des Rechts des Vaters auf Parteiengehör verneint. Es ist dem Revisionsrekurswerber daher verwehrt, diese behauptete Verletzung neuerlich im Revisionsrekursverfahren geltend zu machen (SZ 65/84; EFSlg 82.862; 79.676 uva). Das rechtliche Gehör des Vaters wurde aber auch vom Rekursgericht nicht dadurch verletzt, dass ihm keine Möglichkeit geboten wurde, "seine finanzielle Situation darzulegen", nämlich dass er mit etwa 500 EUR je Monat unmöglich auskommen könne. Derartiges Vorbringen wäre ihm bereits im Zuge der Bekämpfung des erstinstanzlichen Beschlusses möglich gewesen. Im Sinne der in Unterhaltsvorschusssachen nötigen Beschleunigung des Verfahrens (Paragraph 12, UVG) war eine Anhörung des Unterhaltsschuldners nicht geboten.
Bei seinem Vorbringen, dass er berufsbedingt Mehrkosten zu tragen habe, handelt es sich um im Revisionsrekursverfahren unbeachtliche Neuerungen.
Dem Revisionsrekurs des Vaters kommt aber doch in der Bekämpfung der Höhe der festgesetzten Unterhaltsvorschusszahlungen Berechtigung zu. Gewiss muss er sich "strengste Einschränkungen" bei der Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse gefallen lassen (S 8 f der Rekursentscheidung); ob der Unterhaltsschuldner in Extremfällen dazu verhalten sein kann, mit einem unter dem "Unterhaltsexistenzminimum" liegenden Betrag sein Auslangen zu finden, muss hier nicht näher beleuchtet werden, weil ein solcher Extremfall nicht vorliegt. Ein für alle Beteiligten billiges Ergebnis wird bei der gegebenen Sachlage nämlich dann erzielt, wenn die Tilgung der Unterhaltsschuld aus der Differenz der Existenzminima nach § 291b Abs 2 EO und § 291a EO, also aus jener Einkommensportion, die dem Zugriff der Unterhaltsgläubiger vom Gesetz her vorbehalten ist, erfolgt (vgl ZIK 2002, 57).Dem Revisionsrekurs des Vaters kommt aber doch in der Bekämpfung der Höhe der festgesetzten Unterhaltsvorschusszahlungen Berechtigung zu. Gewiss muss er sich "strengste Einschränkungen" bei der Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse gefallen lassen (S 8 f der Rekursentscheidung); ob der Unterhaltsschuldner in Extremfällen dazu verhalten sein kann, mit einem unter dem "Unterhaltsexistenzminimum" liegenden Betrag sein Auslangen zu finden, muss hier nicht näher beleuchtet werden, weil ein solcher Extremfall nicht vorliegt. Ein für alle Beteiligten billiges Ergebnis wird bei der gegebenen Sachlage nämlich dann erzielt, wenn die Tilgung der Unterhaltsschuld aus der Differenz der Existenzminima nach Paragraph 291 b, Absatz 2, EO und Paragraph 291 a, EO, also aus jener Einkommensportion, die dem Zugriff der Unterhaltsgläubiger vom Gesetz her vorbehalten ist, erfolgt vergleiche ZIK 2002, 57).
Der den Kindern zu gewährende Unterhaltsvorschuss errechnet sich demnach wie folgt:
Der dem Vater zur Gänze verbleibende "allgemeine Grundbetrag" nach § 291a EO beträgt nach der ExMinV 2002 630 EUR monatlich. Diesem ist unter Bedachtnahme auf § 291b Abs 2 EO der für ein Kind gebührende "Unterhaltsgrundbetrag" gemäß § 291a Abs 2 Z 2 EO hinzuzurechnen, sodass sich ein monatlicher "Nettolohn" des Vaters von 756 EUR ergibt. Hievon haben ihm gemäß § 291b Abs 2 EO 75 % zu verbleiben, also 567 EUR. Dieser Betrag ist - unter Bedachtnahme auf die den Vater treffenden Sorgepflichten - einerseits unpfändbar und andererseits auch nötig, um die wichtigsten Bedürfnisse des Unterhaltsschuldners decken zu können. Für die beiden Kinder verbleiben somit insgesamt 315 EUR zur Befriedigung der andrängendsten Bedürfnisse. Unter Bedachtnahme auf das Verhältnis der bisherigen Unterhaltstitel (53 bzw 47 % der Gesamtsumme) ergibt sich für Sonja ein monatlicher Unterhaltsvorschuss von 167 EUR und für Julia ein solcher von 148 EUR.Der dem Vater zur Gänze verbleibende "allgemeine Grundbetrag" nach Paragraph 291 a, EO beträgt nach der ExMinV 2002 630 EUR monatlich. Diesem ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 291 b, Absatz 2, EO der für ein Kind gebührende "Unterhaltsgrundbetrag" gemäß Paragraph 291 a, Absatz 2, Ziffer 2, EO hinzuzurechnen, sodass sich ein monatlicher "Nettolohn" des Vaters von 756 EUR ergibt. Hievon haben ihm gemäß Paragraph 291 b, Absatz 2, EO 75 % zu verbleiben, also 567 EUR. Dieser Betrag ist - unter Bedachtnahme auf die den Vater treffenden Sorgepflichten - einerseits unpfändbar und andererseits auch nötig, um die wichtigsten Bedürfnisse des Unterhaltsschuldners decken zu können. Für die beiden Kinder verbleiben somit insgesamt 315 EUR zur Befriedigung der andrängendsten Bedürfnisse. Unter Bedachtnahme auf das Verhältnis der bisherigen Unterhaltstitel (53 bzw 47 % der Gesamtsumme) ergibt sich für Sonja ein monatlicher Unterhaltsvorschuss von 167 EUR und für Julia ein solcher von 148 EUR.
Der Behauptung des Unterhaltssachwalters, die Führung einer Exekution scheine aussichtslos, ist der Vater nicht entgegengetreten, sodass die Frage der Aussichtslosigkeit nicht weiter zu prüfen ist.