Rechtssatz RS0115704
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115704
Entscheidungsdatum
09.11.2006
Rechtssatz
Einem Unternehmer, über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet wurde, steht wie jedem anderen der allgemeine Arbeitsmarkt offen, soweit dessen Arbeitskraft nicht mehr notwendigerweise im Unternehmen gebunden ist. Ein solcher Arbeitssuchender findet im Regelfall zumindest als Arbeiter eine Beschäftigung und kann damit ein solches Nettoeinkommen erzielen, das dem mittleren Einkommen von Arbeitern in Österreich (derzeit S 16.915,66) entspricht.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 191/01x
Entscheidungstext OGH 17.08.2001 1 Ob 191/01x
Veröff:SZ 74/138
- 1 Ob 38/02y
Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 38/02y
Beisatz: Von dieser Zahl kann als Richtwert und Berechnungsgrundlage bis zum Vorliegen einer neueren Statistik auch in den Folgejahren ausgegangen werden, weil insoweit geringfügige statistische Schwankungen im Jahresabstand zu vernachlässigen sind. (T1)
- 1 Ob 242/02y
Entscheidungstext OGH 28.10.2002 1 Ob 242/02y
Auch; Beisatz: Im vorliegenden Fall steht dem Unterhaltspflichtigen während seines Konkurses der allgemeine Arbeitsmarkt nicht offen, weil seine Arbeitskraft im (eigenen) Unternehmen gebunden ist. Er kann daher nicht - wie sonst im Regelfall - auf "das mittlere Einkommen von Arbeitern" verwiesen werden. (T2)
- 7 Ob 260/03s
Entscheidungstext OGH 10.11.2003 7 Ob 260/03s
- 6 Ob 51/04z
Entscheidungstext OGH 24.06.2004 6 Ob 51/04z
- 6 Ob 52/06z
Entscheidungstext OGH 06.04.2006 6 Ob 52/06z
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Frage, ob sich die Anwendung der Differenzmethode auf jene Fälle reduziert, in denen der Unterhaltspflichtige entweder bereits bei Eröffnung des Konkursverfahrens (in der Form eines Schuldenregulierungsverfahrens) unselbstständig erwerbstätig war (8 Ob 50/04t = EFSlg 107.212) oder zwar zu diesem Zeitpunkt ein Unternehmen betrieb, dieses in weiterer Folge dann aber gemäß § 114 KO geschlossen wurde und ob in den letztgenannten Fällen der Differenzrechnung ein aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (nunmehr) tatsächlich erzieltes (3Ob 1/05a) oder ein - nach Anspannungsgrundsätzen - erzielbares Einkommen zu Grunde zu legen ist (6 Ob 284/02m = EFSlg 103.521; 6Ob 51/04z), wird - nach ausführlicher Ableitung - ausdrücklich offen gelassen. (T3)
- 6 Ob 209/06p
Entscheidungstext OGH 09.11.2006 6 Ob 209/06p
Auch; Beisatz: Das Medianeinkommen kann als Richtwert im Bereich des Unterhaltsvorschussrechts herangezogen werden. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115704
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021
Dokumentnummer
JJR_20010817_OGH0002_0010OB00191_01X0000_003