1. § 16 Abs 2 UVG ordnet die Innehaltung mit der Auszahlung von bewilligten Unterhaltsvorschüssen für den Fall an, dass das Gericht die vorgetragenen Einwendungen für beachtlich hält. Schon diese Formulierung hebt sich deutlich von jener des § 7 Abs 1 Z 1 UVG ab, wonach die Vorschüsse ganz oder teilweise zu versagen sind, wenn begründete Bedenken gegen den unveränderten Weiterbestand der Unterhaltspflicht bestehen. Die Anordnung der sinngemäßen Anwendung der Bestimmungen über die Innehaltung auf die Änderung der Vorschüsse gemäß § 19 UVG wäre schlechterdings unverständlich, wollte man in beiden Fällen die Entscheidung völlig undifferenziert nach einem bloß kursorischen Verfahren treffen. Die sinngemäße Anwendung des § 16 UVG auch in den Fällen des § 19 UVG kann vielmehr nur bedeuten, dass die Innehaltung nur dann anzuordnen ist, wenn beachtliche Gründe dafür sprechen, dass nach den noch durchzuführenden Erhebungen begründete Bedenken gegen die Weitergeltung oder die Angemessenheit des Titels bestehen (1 Ob 78/03g).1. Paragraph 16, Absatz 2, UVG ordnet die Innehaltung mit der Auszahlung von bewilligten Unterhaltsvorschüssen für den Fall an, dass das Gericht die vorgetragenen Einwendungen für beachtlich hält. Schon diese Formulierung hebt sich deutlich von jener des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG ab, wonach die Vorschüsse ganz oder teilweise zu versagen sind, wenn begründete Bedenken gegen den unveränderten Weiterbestand der Unterhaltspflicht bestehen. Die Anordnung der sinngemäßen Anwendung der Bestimmungen über die Innehaltung auf die Änderung der Vorschüsse gemäß Paragraph 19, UVG wäre schlechterdings unverständlich, wollte man in beiden Fällen die Entscheidung völlig undifferenziert nach einem bloß kursorischen Verfahren treffen. Die sinngemäße Anwendung des Paragraph 16, UVG auch in den Fällen des Paragraph 19, UVG kann vielmehr nur bedeuten, dass die Innehaltung nur dann anzuordnen ist, wenn beachtliche Gründe dafür sprechen, dass nach den noch durchzuführenden Erhebungen begründete Bedenken gegen die Weitergeltung oder die Angemessenheit des Titels bestehen (1 Ob 78/03g).
Dabei ist die Mitteilung allein, der Unterhaltspflichtige beziehe
nunmehr Arbeitslosengeld, nicht geeignet, begründete Bedenken im Sinn
des § 7 Abs 1 Z 1 UVG zu erwecken (1 Ob 78/03g; ebenso 7 Ob 48/98d =
EFSlg 87.712, 87.715; 7 Ob 16/00d = EFSlg 94.110 uva; vgl auch 8 Ob
31/98m = EFSlg 87.722 mwN [für den Fall des Sozialhilfebezugs];
anders jedoch 3 Ob 257/05y = EFSlg 111.561 [für den Fall eines
längerfristigen Krankengeldbezugs]). Jedoch stellt diese Mitteilung zumindest einen beachtlichen Grund dafür dar, dass einerseits entsprechende Erhebungen angestellt und andererseits eine mit einiger Wahrscheinlichkeit mögliche Überzahlung vermieden wird. Eine angeordnete Innehaltung ist daher im Fall der Arbeitslosigkeit des Unterhaltspflichtigen grundsätzlich nicht zu beanstanden (1 Ob 78/03g).
2. Das Erstgericht hat seinen Innehaltungsbeschluss am 27. 2. 2006 gefasst, das Rekursgericht hat am 31. 5. 2006 entschieden. Zu beiden Zeitpunkten war der Vater jedoch als Arbeiter (bei demselben Arbeitgeber) sozialversicherungsrechtlich gemeldet (AS 53). Von einem Arbeitslosengeldbezug des Vaters kann somit nicht ausgegangen werden.
3. Der Minderjährige hat infolge einer weiteren Sorgepflicht des Vaters Anspruch auf 20 % von dessen Unterhaltsbemessungsgrundlage. Der derzeitige Unterhaltstitel lautet auf 4.500 S bzw 327 EUR und setzt damit eine Unterhaltsbemessungsgrundlage von rund 22.500 S bzw
1.600 EUR voraus. Diese läge aber unter dem aktuellen Medianeinkommen von männlichen Arbeitern in Österreich (für 2004 1.772 EUR [siehehttp://statistik.arbeiterkammer.at/seite_201.htm]). Das Medianeinkommen kann als Richtwert im Bereich des Unterhaltsvorschussrechts herangezogen werden (vgl 1 Ob 191/01x = SZ 74/138). Da im Übrigen dem derzeitigen Unterhaltstitel (im Jahr 1997!) bereits ein Einkommen des Vaters in Höhe von rund 36.000 S zugrunde gelegt worden war, sprechen entgegen der Auffassung der Vorinstanzen keine beachtlichen Gründe dafür, dass tatsächlich nach den noch durchzuführenden Erhebungen begründete Bedenken gegen die Weitergeltung oder die Angemessenheit des Titels bestehen. Die Beschlüsse der Vorinstanzen auf (teilweise) Innehaltung der Unterhaltsvorschüsse waren daher ersatzlos zu beheben.1.600 EUR voraus. Diese läge aber unter dem aktuellen Medianeinkommen von männlichen Arbeitern in Österreich (für 2004 1.772 EUR [siehehttp://statistik.arbeiterkammer.at/seite_201.htm]). Das Medianeinkommen kann als Richtwert im Bereich des Unterhaltsvorschussrechts herangezogen werden vergleiche 1 Ob 191/01x = SZ 74/138). Da im Übrigen dem derzeitigen Unterhaltstitel (im Jahr 1997!) bereits ein Einkommen des Vaters in Höhe von rund 36.000 S zugrunde gelegt worden war, sprechen entgegen der Auffassung der Vorinstanzen keine beachtlichen Gründe dafür, dass tatsächlich nach den noch durchzuführenden Erhebungen begründete Bedenken gegen die Weitergeltung oder die Angemessenheit des Titels bestehen. Die Beschlüsse der Vorinstanzen auf (teilweise) Innehaltung der Unterhaltsvorschüsse waren daher ersatzlos zu beheben.