Aus Anlass des zulässigen und auch berechtigten Revisionsrekurses der Minderjährigen sind jedoch die Entscheidungen der Vorinstanzen, soweit sie über den Erhöhungsantrag auch für den Zeitraum vom 1. 12. 1997 bis zur Rechtskraft des Beschlusses im Vorverfahren absprechen, als nichtig aufzuheben und der Antrag zurückzuweisen. Auch im Außerstreitverfahren kommt den gerichtlichen Entscheidungen formelle und materielle Rechtskraft zu, die in jeder Lage des Verfahrens zu beachten ist (vgl Mayr/Fucik, Verfahren außer Streitsachen § 18 Rz 1 mwN; Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung, Rz 302 Z 5; RIS-Justiz RS0007171 = EvBl 1965/225, SZ 38/194, EvBl 1969/32, SZ 44/82, SZ 63/153 uva). Nur soweit ein Begehren nicht deckungsgleich ist (vgl RZ 1992/13 mit zahlreichen weiteren Nachweisen, ebenso Purtscheller/Salzmann aaO Rz 302 Z 4) oder eine Änderung des Sachverhalts gegenüber der früheren Entscheidung eingetreten ist (vgl RIS-Justiz RS0007161 = ÖA 1992, 57; RIS-Justiz RS0007201 = ÖA 1984, 44 ua), kann eine neuerliche Entscheidung erfolgen. Dabei ist es auch ausreichend, dass nur eine Veränderung der dem Gericht bekannten Tatsachen eintritt (vgl SZ 65/54 mwN). Solche Tatsachen werden aber hinsichtlich des Zeitraumes bis zur Rechtskraft des Beschlusses über die Herabsetzung des Unterhaltsvorschusses am 9. 4. 1999 nicht geltend gemacht, sodass insoweit der Antrag zurückzuweisen und das Verfahren der Vorinstanzen als nichtig aufzuheben war (vgl SZ 65/54).Aus Anlass des zulässigen und auch berechtigten Revisionsrekurses der Minderjährigen sind jedoch die Entscheidungen der Vorinstanzen, soweit sie über den Erhöhungsantrag auch für den Zeitraum vom 1. 12. 1997 bis zur Rechtskraft des Beschlusses im Vorverfahren absprechen, als nichtig aufzuheben und der Antrag zurückzuweisen. Auch im Außerstreitverfahren kommt den gerichtlichen Entscheidungen formelle und materielle Rechtskraft zu, die in jeder Lage des Verfahrens zu beachten ist vergleiche Mayr/Fucik, Verfahren außer Streitsachen Paragraph 18, Rz 1 mwN; Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung, Rz 302 Ziffer 5,; RIS-Justiz RS0007171 = EvBl 1965/225, SZ 38/194, EvBl 1969/32, SZ 44/82, SZ 63/153 uva). Nur soweit ein Begehren nicht deckungsgleich ist vergleiche RZ 1992/13 mit zahlreichen weiteren Nachweisen, ebenso Purtscheller/Salzmann aaO Rz 302 Ziffer 4,) oder eine Änderung des Sachverhalts gegenüber der früheren Entscheidung eingetreten ist vergleiche RIS-Justiz RS0007161 = ÖA 1992, 57; RIS-Justiz RS0007201 = ÖA 1984, 44 ua), kann eine neuerliche Entscheidung erfolgen. Dabei ist es auch ausreichend, dass nur eine Veränderung der dem Gericht bekannten Tatsachen eintritt vergleiche SZ 65/54 mwN). Solche Tatsachen werden aber hinsichtlich des Zeitraumes bis zur Rechtskraft des Beschlusses über die Herabsetzung des Unterhaltsvorschusses am 9. 4. 1999 nicht geltend gemacht, sodass insoweit der Antrag zurückzuweisen und das Verfahren der Vorinstanzen als nichtig aufzuheben war vergleiche SZ 65/54).
Im Übrigen ist der Revisionsrekurs der Kinder berechtigt.
Vorweg ist festzuhalten, dass über die Frage der Herabsetzung des Unterhaltsvorschusses gemäß § 7 Abs 1 UVG bereits rechtskräftig entschieden wurde. Der neuerliche Antrag ist daher als Antrag auf Erhöhung anzusehen, auf den § 19 Abs 2 UVG analog angewandt werden kann (vgl dazu auch Neumayr in Schwimann ABGB2 § 19 UVG Rz 20; nur zu einer von der Titelerhöhung unabhängigen Erhöhung aM Haslberger, Unterhaltsvorschussgesetz § 19 Rz 5).Vorweg ist festzuhalten, dass über die Frage der Herabsetzung des Unterhaltsvorschusses gemäß Paragraph 7, Absatz eins, UVG bereits rechtskräftig entschieden wurde. Der neuerliche Antrag ist daher als Antrag auf Erhöhung anzusehen, auf den Paragraph 19, Absatz 2, UVG analog angewandt werden kann vergleiche dazu auch Neumayr in Schwimann ABGB2 Paragraph 19, UVG Rz 20; nur zu einer von der Titelerhöhung unabhängigen Erhöhung aM Haslberger, Unterhaltsvorschussgesetz Paragraph 19, Rz 5).
Es steht also den Minderjährigen frei, eine Angleichung des Unterhaltsvorschusses an den Titel zu beantragen, wenn die Gründe für die Einschränkung weggefallen sind (vgl Neumayr in Schwimann aaO § 7 Rz 27). Die Kinder haben unter Bezugnahme darauf, dass die Unterhaltspflichtige in einem (offensichtlich von ihr initiierten) Gewerbeverfahren nicht mitgewirkt habe, fallweise geringfügig beschäftigt sei und auch verschiedene Anhaltspunkte betreffend erhebliche, mit ihrem behaupteten Einkommen nicht in Übereinstimmung stehende Vermögenswerte besitze, behauptet, dass das von der Unterhaltsverpflichteten angegebene Einkommen nicht als Bemessungsgrundlage herangezogen werden könne, bzw dass die Mutter sich nicht bemüht habe, alles in ihren Kräften Stehende zu unternehmen, um zum angemessenen Unterhalt ihrer Kinder beizutragen.Es steht also den Minderjährigen frei, eine Angleichung des Unterhaltsvorschusses an den Titel zu beantragen, wenn die Gründe für die Einschränkung weggefallen sind vergleiche Neumayr in Schwimann aaO Paragraph 7, Rz 27). Die Kinder haben unter Bezugnahme darauf, dass die Unterhaltspflichtige in einem (offensichtlich von ihr initiierten) Gewerbeverfahren nicht mitgewirkt habe, fallweise geringfügig beschäftigt sei und auch verschiedene Anhaltspunkte betreffend erhebliche, mit ihrem behaupteten Einkommen nicht in Übereinstimmung stehende Vermögenswerte besitze, behauptet, dass das von der Unterhaltsverpflichteten angegebene Einkommen nicht als Bemessungsgrundlage herangezogen werden könne, bzw dass die Mutter sich nicht bemüht habe, alles in ihren Kräften Stehende zu unternehmen, um zum angemessenen Unterhalt ihrer Kinder beizutragen.
Der Oberste Gerichtshof hat zu 8 Ob 31/98m unter Berufung auf Vorentscheidungen (vgl auch EvBl 1995/75) ausgesprochen, dass die Gewährung der Sozialhilfe für sich allein nicht geeignet sei, begründete Bedenken im Sinne des § 7 Abs 1 Z 1 UVG zu erwecken. So wie es durchaus möglich sei, dass auch bei regelmäßigem Bezug von Sozialhilfe die Voraussetzungen für eine Anspannung des Unterhaltsschuldners gegeben seien, sei auch zu berücksichtigen, ob der Unterhaltspflichtige nicht andere Einkünfte habe, mögen sie auch auf freiwilliger Unterstützung beruhen. Dementsprechend habe das Gericht, wenn es Bedenken gegen das aufrechte Bestehen der im Exekutionstitel festgesetzten Unterhaltsverpflichtung habe, vorerst auf Grund seiner amtswegigen Beweiserhebungspflicht die für die Beurteilung dieser Frage notwendigen Grundlagen zu schaffen und könne erst danach beurteilen, ob diese Bedenken gerechtfertigt seien. Bei der Beurteilung des § 7 Abs 1 Z 1 UVG sei ein strenger Maßstab anzulegen, eine "non liquet"-Situation in Bezug auf die Voraussetzungen nach § 7 Abs 1 Z 2 UVG gehe zu Lasten des vorschussgewährenden Bundes.Der Oberste Gerichtshof hat zu 8 Ob 31/98m unter Berufung auf Vorentscheidungen vergleiche auch EvBl 1995/75) ausgesprochen, dass die Gewährung der Sozialhilfe für sich allein nicht geeignet sei, begründete Bedenken im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG zu erwecken. So wie es durchaus möglich sei, dass auch bei regelmäßigem Bezug von Sozialhilfe die Voraussetzungen für eine Anspannung des Unterhaltsschuldners gegeben seien, sei auch zu berücksichtigen, ob der Unterhaltspflichtige nicht andere Einkünfte habe, mögen sie auch auf freiwilliger Unterstützung beruhen. Dementsprechend habe das Gericht, wenn es Bedenken gegen das aufrechte Bestehen der im Exekutionstitel festgesetzten Unterhaltsverpflichtung habe, vorerst auf Grund seiner amtswegigen Beweiserhebungspflicht die für die Beurteilung dieser Frage notwendigen Grundlagen zu schaffen und könne erst danach beurteilen, ob diese Bedenken gerechtfertigt seien. Bei der Beurteilung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG sei ein strenger Maßstab anzulegen, eine "non liquet"-Situation in Bezug auf die Voraussetzungen nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, UVG gehe zu Lasten des vorschussgewährenden Bundes.
Dieser Entscheidung hat sich der erkennende Senat in seiner Entscheidung 7 Ob 48/98d auch für den Fall des Bezuges von Arbeitslosengeld angeschlossen. Die fristlose Entlassung oder ein sonstiger vom Unterhaltschuldner verschuldeter Verlust des Arbeitsplatzes rechtfertige zwar für sich allein noch nicht eine Anspannung in Höhe der zuletzt erzielten Einkünfte, sie könne jedoch ein Indiz dafür bilden, in welcher Weise der Unterhaltsschuldner bemüht sei, seine Kräfte anzuspannen, etwa wenn die Entlassung in der Absicht herbeigeführt worden wäre, um sich der Unterhaltspflicht zu entziehen. Es müsse auch das Verhalten des Unterhaltsschuldners nach der Entlassung in die Beurteilung miteinbezogen werden. Dabei komme es darauf an, ob dieser sich sodann über die bloße Anmeldung als Arbeitssuchender hinaus in jeder ihm zumutbaren Weise um die Wiedererlangung eines Arbeitsplatzes bemühe, wobei auch eine entsprechende Eigeninitiative zu fordern sei.
Der erkennende Senat sieht sich nicht veranlasst, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Der der Vorschussgewährung zugrundeliegende Unterhaltstitel wurde auf Grund einer Anspannung der unterhaltspflichtigen Mutter, die damals nicht in einem aufrechten Arbeitsverhältnis stand, erlassen. Tatsächlich hat die Mutter ein während ihrer Umschulung bei der Firma R***** *****GesmbH eingegangenes Arbeitsverhältnis, bei dem die Aussicht bestand, dass es zu einer Einkommenserhöhung kommen werde, durch ungerechtfertigtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz beendet. Es ist daher durchaus möglich, dass trotz des Arbeitsplatzverlustes und des Bezuges von Notstandsunterstützung die Voraussetzungen für eine Anspannung der unterhaltspflichtigen Mutter nach wie vor vorliegen. Solange ungeklärt ist, ob und inwieweit sich die unterhaltspflichtige Mutter um die Erlangung einer Arbeit bemüht, scheint es zwar möglich, dass die titelmäßige Unterhaltsfestsetzung durch den Arbeitsplatzverlust unangemessen ist; eine entsprechend hohe Wahrscheinlichkeit kann jedoch ohne weitere Erhebungen nicht angenommen werden. Der vorliegende Pflegschaftsakt ist vielmehr dadurch gekennzeichnet, dass immer wieder Vorschüsse gerade wegen der ständig wechselnden Arbeitsplätze und der immer wiederkehrenden Zeiten der Arbeitslosigkeit der Mutter gewährt wurden. Diese Umstände sprechen mangels gegenteiliger Anhaltspunkte eher für eine Unwilligkeit, einer "offiziellen" Arbeit nachzugehen, als für mangelnde Chancen am Arbeitsmarkt.
Mangels genauerer Sachverhaltsgrundlagen, die erst durch weitere Erhebungen festzustellen wären, kann daher vorweg nicht davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Z 1 UVG weiter vorliegen. Das Erstgericht wird daher ausgehend von den Angaben in dem Antrag auf Erhöhung des Unterhaltsvorschusses zu prüfen haben, inwieweit noch Bedenken im Sinne des § 7 Abs 1 Z 1 UVG aufrecht sind. In diesem Zusammenhang wird das Erstgericht auch über den Unterhaltsherabsetzungsantrag der Mutter zu entscheiden haben.Mangels genauerer Sachverhaltsgrundlagen, die erst durch weitere Erhebungen festzustellen wären, kann daher vorweg nicht davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG weiter vorliegen. Das Erstgericht wird daher ausgehend von den Angaben in dem Antrag auf Erhöhung des Unterhaltsvorschusses zu prüfen haben, inwieweit noch Bedenken im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG aufrecht sind. In diesem Zusammenhang wird das Erstgericht auch über den Unterhaltsherabsetzungsantrag der Mutter zu entscheiden haben.