Rechtssatz RS0007185
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007185
Entscheidungsdatum
29.03.2000
Norm
AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs1 C2a
AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs1 C2d3
UVG §7 Abs1 Z1
UVG §20 Abs1 Z4 litb
Rechtssatz
Die Frage, ob die Gewährung der Sozialhilfe für sich allein geeignet ist, begründete Bedenken dagegen zu erwecken, daß die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht (noch) besteht oder, der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend, zu hoch festgesetzt ist - so daß die Vorschüsse ganz oder teilweise zu versagen (§ 7 Abs 1 Z 1 UVG) oder die Vorschüsse nach deren Gewährung einzustellen sind (§ 20 Abs 1 Z 4 lit b UVG) - wird in der Rechtsprechung der Rekursgerichte unterschiedlich beantwortet. (Hier nicht beantwortet).Die Frage, ob die Gewährung der Sozialhilfe für sich allein geeignet ist, begründete Bedenken dagegen zu erwecken, daß die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht (noch) besteht oder, der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend, zu hoch festgesetzt ist - so daß die Vorschüsse ganz oder teilweise zu versagen (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG) oder die Vorschüsse nach deren Gewährung einzustellen sind (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, UVG) - wird in der Rechtsprechung der Rekursgerichte unterschiedlich beantwortet. (Hier nicht beantwortet).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 522/90
Entscheidungstext OGH 24.04.1990 4 Ob 522/90
Veröff: ÖA 1991,25
- 8 Ob 31/98m
Entscheidungstext OGH 12.02.1998 8 Ob 31/98m
Beisatz: Seit 2 Ob 555/94 geht der Oberste Gerichtshof aber davon aus, daß der Bezug von Sozialhilfe für sich allein nicht geeignet ist, Bedenken im Sinn des § 7 Abs 1 Z 1 UVG zu erwecken. (T1)
- 7 Ob 16/00d
Entscheidungstext OGH 29.03.2000 7 Ob 16/00d
Vgl aber; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0007185
Dokumentnummer
JJR_19900424_OGH0002_0040OB00522_9000000_001