Zwar wurde die Frage, ob die Gewährung der Sozialhilfe für sich allein geeignet sei, begründete Bedenken dagegen zu erwecken, daß die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht (noch) besteht oder, der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend, zu hoch festgesetzt ist - sodaß die Vorschüsse ganz oder teilweise zu versagen (§ 7 Abs 1 Z 1 UVG) oder die Vorschüsse nach deren Gewährung einzustellen sind (§ 20 Abs 1 Z 4 lit b UVG) - in der Rechtsprechung der Rekursgerichte lange Zeit unterschiedlich beantwortet (so 4 Ob 522/90). Zwischenzeitig hat aber der Oberste Gerichtshof (2 Ob 555/94) dazu Stellung genommen und nunmehr erkannt, daß der Bezug von Sozialhilfe für sich allein nicht geeignet ist, Bedenken im Sinn des § 7 Abs 1 Z 1 UVG zu erwecken. So wie es durchaus möglich ist, daß auch bei rechtmäßigem Bezug der Sozialhilfe die Voraussetzungen für eine Anspannung des Unterhaltspflichtigen gegeben sind (so 2 Ob 555/94), ist auch zu berücksichtigen, ob der Unterhaltsverpflichtete nicht noch andere Einkünfte hat, mögen sie auch nur auf freiwilligen Unterstützungsbeiträgen beruhen.Zwar wurde die Frage, ob die Gewährung der Sozialhilfe für sich allein geeignet sei, begründete Bedenken dagegen zu erwecken, daß die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht (noch) besteht oder, der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend, zu hoch festgesetzt ist - sodaß die Vorschüsse ganz oder teilweise zu versagen (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG) oder die Vorschüsse nach deren Gewährung einzustellen sind (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, UVG) - in der Rechtsprechung der Rekursgerichte lange Zeit unterschiedlich beantwortet (so 4 Ob 522/90). Zwischenzeitig hat aber der Oberste Gerichtshof (2 Ob 555/94) dazu Stellung genommen und nunmehr erkannt, daß der Bezug von Sozialhilfe für sich allein nicht geeignet ist, Bedenken im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG zu erwecken. So wie es durchaus möglich ist, daß auch bei rechtmäßigem Bezug der Sozialhilfe die Voraussetzungen für eine Anspannung des Unterhaltspflichtigen gegeben sind (so 2 Ob 555/94), ist auch zu berücksichtigen, ob der Unterhaltsverpflichtete nicht noch andere Einkünfte hat, mögen sie auch nur auf freiwilligen Unterstützungsbeiträgen beruhen.
Das Gericht hat vor der Versagung von Titelvorschüssen gemäß § 7 Abs 1 Z 1 UVG wegen begründeter Bedenken gegen das aufrechte Bestehen der im Exekutionstitel festgesetzten Unterhaltspflicht vorerst aufgrund seiner amtswegigen Beweiserhebungspflicht die für Beurteilung dieser Frage notwendigen Grundlagen zu schaffen. Erst danach wird beurteilt werden können, ob begründete Bedenken gegen den aufrechten materiellen Bestand des zu bevorschussenden gesetzlichen Unterhaltsanspruchs im titelmäßigen Ausmaß mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehen (EvBl 1993/34; 1994/43 uva); bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Z 1 UVG ist ein strenger Maßstab anzulegen; eine "non liqet"-Situation in Bezug der Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Z 1 UVG geht zulasten des vorschußgewährenden Bundes (2 Ob 286/97s).Das Gericht hat vor der Versagung von Titelvorschüssen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG wegen begründeter Bedenken gegen das aufrechte Bestehen der im Exekutionstitel festgesetzten Unterhaltspflicht vorerst aufgrund seiner amtswegigen Beweiserhebungspflicht die für Beurteilung dieser Frage notwendigen Grundlagen zu schaffen. Erst danach wird beurteilt werden können, ob begründete Bedenken gegen den aufrechten materiellen Bestand des zu bevorschussenden gesetzlichen Unterhaltsanspruchs im titelmäßigen Ausmaß mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehen (EvBl 1993/34; 1994/43 uva); bei der Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG ist ein strenger Maßstab anzulegen; eine "non liqet"-Situation in Bezug der Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG geht zulasten des vorschußgewährenden Bundes (2 Ob 286/97s).
Das Rekursgericht hat aber entgegen dieser Verpflichtung zur amtswegigen Erhebung keinerlei Erhebungen gepflogen und auch dem Erstgericht keine solchen Erhebungen aufgetragen, obwohl aufgrund der Angaben des Vaters eindeutig feststeht, daß er von einem Freund eine freiwillige monatliche Unterstützung von S 6.000,-- erhielt und evident ist, daß er mit S 1.600,-- Notstandshilfe nicht das Auslangen finden kann. Es wird im fortgesetzten Verfahren zu prüfen sein, ob und welche regelmäßigen Unterstützungen der Vater nunmehr erhält; nach seiner letzten Angabe vom 21.11.1996 (ON 57) - acht Monate vor Stellung des Antrages auf Gewährung von Unterhaltsvorschuß - gab er an, daß er zwar nicht mehr wie bisher von seinem Freund aus Saudi-Arabien monatlich S 6.000,- erhalte; er habe aber zwischenzeitig seine Verwandten und Freunde in Saudi-Arabien um Unterstützung ersucht, jedoch sei noch nicht klar, ob und in welchem Umfang er von diesen Unterstützung erhalten werde.
Erst nach Erhebung dieser Umstände wird beurteilt werden können, ob begründete Bedenken gegen den Unterhaltsanspruch im titelmäßigen Ausmaß bestehen, sodaß spruchgemäß vorzugehen war.