Dieses Rechtsmittel ist zulässig aber nicht berechtigt.
Der Unterhaltssachwalter vertritt in seinem Rechtsmittel die Ansicht, daß sich in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Unterhaltsschuldners seit der Gewährung der Vorschüsse keine Änderungen ergeben hätten. Mangels geänderter Verhältnisse, welche den Weiterbezug der Unterhaltsvorschüsse nicht mehr rechtfertigten, sei die rückwirkende Einstellung der Unterhaltsvorschüsse zu Unrecht erfolgt; bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners seien die Grundsätze zur Anspannungstheorie außer Acht gelassen worden.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden:
Wie das Rekursgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, sind im Bewilligungsverfahren nach dem UVG amtswegige Erhebungen aus dem aus § 11 Abs 2 hervorleuchtenden Regelungszweck nur insoweit angemessen, als der Verdacht des Versagungsgrundes augenfällig ist und die Erhebungen ohne größere Verzögerungen durchführbar sind. Diese für das Bewilligungsverfahren geltenden Beschränkungen gelten aber für ein Verfahren zur Herabsetzung der Einstellung bewilligter Vorschüsse nicht. In einem Stadium, in welchem der Unterhalt des Minderjährigen durch Vorschußgewährung in gewissen Grenzen gesichert ist, kommt der Stoffsammlungsgrundsatz des § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG voll zum Tragen, sodaß kein Widerspruch darin besteht, daß das Gericht trotz schlüssig begründbarer Zweifel gegen die Angemessenheit der titelmäßig festgelegten Höhe der Unterhaltsverpflichtung die beantragten Vorschüsse bewilligt, gleichzeitig aber von Amts wegen oder auf Antrag im Bewilligungsverfahren nicht durchführbare Erhebungen mit dem Ziel einer Herabsetzung oder Einstellung der Vorschüsse einleitet (EvBl 1994/34 = EFSlg 69.486).Wie das Rekursgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, sind im Bewilligungsverfahren nach dem UVG amtswegige Erhebungen aus dem aus Paragraph 11, Absatz 2, hervorleuchtenden Regelungszweck nur insoweit angemessen, als der Verdacht des Versagungsgrundes augenfällig ist und die Erhebungen ohne größere Verzögerungen durchführbar sind. Diese für das Bewilligungsverfahren geltenden Beschränkungen gelten aber für ein Verfahren zur Herabsetzung der Einstellung bewilligter Vorschüsse nicht. In einem Stadium, in welchem der Unterhalt des Minderjährigen durch Vorschußgewährung in gewissen Grenzen gesichert ist, kommt der Stoffsammlungsgrundsatz des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG voll zum Tragen, sodaß kein Widerspruch darin besteht, daß das Gericht trotz schlüssig begründbarer Zweifel gegen die Angemessenheit der titelmäßig festgelegten Höhe der Unterhaltsverpflichtung die beantragten Vorschüsse bewilligt, gleichzeitig aber von Amts wegen oder auf Antrag im Bewilligungsverfahren nicht durchführbare Erhebungen mit dem Ziel einer Herabsetzung oder Einstellung der Vorschüsse einleitet (EvBl 1994/34 = EFSlg 69.486).
Gemäß § 20 Abs 1 Z 4 lit b UVG sind die Vorschüsse einzustellen, wenn sie nach § 7 Abs 1 zur Gänze zu versagen sind. Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 UVG hat das Gericht Unterhaltsvorschüsse ganz oder teilweise zu versagen, soweit in den Fällen der §§ 3, 4 Z 1 und 4 UVG begründete Bedenken bestehen, daß die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht (noch) besteht oder der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend zu hoch festgesetzt ist. Der Versagungsgrund nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG hat nicht eine erwiesene oder bescheinigte materielle Unrichtigkeit der titelmäßigen Unterhaltsansprüche zur Voraussetzung, sondern knüpft die Rechtsfolge der Versagung (Herabsetzung oder Einstellung) an das Bestehen begründeter Bedenken gegen den aufrechten materiellen Bestand des zu bevorschussenden gesetzlichen Unterhaltsanspruches im titelmäßigen Ausmaß. Bloß objektiv gerechtfertigte Zweifel reichen zur Versagung nicht hin, vielmehr müßte schon eine zur Zeit der Schaffung des Exekutionstitels bestandene oder durch Änderung der Unterhaltsbemessungsgrundlagen inzwischen eingetretene Unangemessenheit der titelmäßigen Unterhaltsfestsetzung nach den bei der Entscheidung über einen Vorschußantrag zu berücksichtigenden Tatumständen mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein (EvBl 1994/43; 1 Ob 607/93). Sind die Voraussetzungen für eine Anspannung des Unterhaltsschuldners gegeben, liegen keine begründeten Bedenken im Sinne des § 7 Abs 1 Z 1 UVG vor (EFSlg 66.648). Auch der Bezug der Sozialhilfe nach dem Kärntner Sozialhilfegesetz LGBl Nr 30/1981 in der derzeit geltenden Fassung ist für sich allein nicht geeignet, begründete Bedenken im Sinne der zitierten Gesetzesstelle zu erwecken. Gemäß § 4 Abs 1 des Kärntner Sozialhilfegesetzes hat nämlich einen Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes wer diesen für sich und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden und unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann. Die Art, das Ausmaß und die Dauer der Hilfe sind im Einzelfall unter Berücksichtigung des zumutbaren Einsatzes der eigenen Kräfte zu bestimmen (Abs 2). Demgegenüber hat aber der Unterhaltsschuldner alle seine Fähigkeiten und Kräfte zur Erlangung eines entsprechenden Einkommens einzusetzen (Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung, Rz 245). Es ist daher durchaus möglich, daß auch bei rechtmäßigem Bezug der Sozialhilfe die Voraussetzungen für eine Anspannung des Unterhaltspflichtigen gegeben sind. Im vorliegenden Fall kann jedoch eine Anspannung des Unterhaltsschuldners nicht erfolgen, weil dieser in seinem früher ausgeübten Beruf als Waldarbeiter auf Grund schwerwiegender Unfallsfolgen und Behinderungen nach Arbeitsunfällen nicht mehr arbeiten kann und er auf Grund seines Alters, seiner Verletzungen, seiner mangelnden Ausbildung und der aktuellen Arbeitsmarktsituation mit seiner verbleibenden Arbeitsfähigkeit nicht mehr vermittelbar ist.Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, UVG sind die Vorschüsse einzustellen, wenn sie nach Paragraph 7, Absatz eins, zur Gänze zu versagen sind. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG hat das Gericht Unterhaltsvorschüsse ganz oder teilweise zu versagen, soweit in den Fällen der Paragraphen 3, 4, Ziffer eins und 4 UVG begründete Bedenken bestehen, daß die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht (noch) besteht oder der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend zu hoch festgesetzt ist. Der Versagungsgrund nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG hat nicht eine erwiesene oder bescheinigte materielle Unrichtigkeit der titelmäßigen Unterhaltsansprüche zur Voraussetzung, sondern knüpft die Rechtsfolge der Versagung (Herabsetzung oder Einstellung) an das Bestehen begründeter Bedenken gegen den aufrechten materiellen Bestand des zu bevorschussenden gesetzlichen Unterhaltsanspruches im titelmäßigen Ausmaß. Bloß objektiv gerechtfertigte Zweifel reichen zur Versagung nicht hin, vielmehr müßte schon eine zur Zeit der Schaffung des Exekutionstitels bestandene oder durch Änderung der Unterhaltsbemessungsgrundlagen inzwischen eingetretene Unangemessenheit der titelmäßigen Unterhaltsfestsetzung nach den bei der Entscheidung über einen Vorschußantrag zu berücksichtigenden Tatumständen mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein (EvBl 1994/43; 1 Ob 607/93). Sind die Voraussetzungen für eine Anspannung des Unterhaltsschuldners gegeben, liegen keine begründeten Bedenken im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG vor (EFSlg 66.648). Auch der Bezug der Sozialhilfe nach dem Kärntner Sozialhilfegesetz Landesgesetzblatt Nr 30 aus 1981, in der derzeit geltenden Fassung ist für sich allein nicht geeignet, begründete Bedenken im Sinne der zitierten Gesetzesstelle zu erwecken. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Kärntner Sozialhilfegesetzes hat nämlich einen Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes wer diesen für sich und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden und unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann. Die Art, das Ausmaß und die Dauer der Hilfe sind im Einzelfall unter Berücksichtigung des zumutbaren Einsatzes der eigenen Kräfte zu bestimmen (Absatz 2,). Demgegenüber hat aber der Unterhaltsschuldner alle seine Fähigkeiten und Kräfte zur Erlangung eines entsprechenden Einkommens einzusetzen (Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung, Rz 245). Es ist daher durchaus möglich, daß auch bei rechtmäßigem Bezug der Sozialhilfe die Voraussetzungen für eine Anspannung des Unterhaltspflichtigen gegeben sind. Im vorliegenden Fall kann jedoch eine Anspannung des Unterhaltsschuldners nicht erfolgen, weil dieser in seinem früher ausgeübten Beruf als Waldarbeiter auf Grund schwerwiegender Unfallsfolgen und Behinderungen nach Arbeitsunfällen nicht mehr arbeiten kann und er auf Grund seines Alters, seiner Verletzungen, seiner mangelnden Ausbildung und der aktuellen Arbeitsmarktsituation mit seiner verbleibenden Arbeitsfähigkeit nicht mehr vermittelbar ist.
Zu Recht haben daher die Vorinstanzen gegründete Bedenken im Sinne des § 7 Abs 1 Z 1 UVG gehabt, sodaß gemäß § 20 Abs 1 Z 4 lit b UVG die Vorschüsse (rückwirkend) einzustellen waren (SZ 63/122 ua).Zu Recht haben daher die Vorinstanzen gegründete Bedenken im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG gehabt, sodaß gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, UVG die Vorschüsse (rückwirkend) einzustellen waren (SZ 63/122 ua).