Rechtssatz RS0088914
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088914
Entscheidungsdatum
17.01.2023
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 7 Abs 1 UVG verpflichtet das Gericht nicht von vornherein zu einer gänzlichen Versagung, sondern auch zu einer Anpassung im Sinne einer Herabsetzung der titelmäßigen Unterhaltsverpflichtung an die tatsächlichen Verhältnisse schon im Bewilligungsverfahren. Dies auch in jenen Fällen, in denen es der Unterhaltspflichtige, aus welchen Gründen immer, unterlässt, eine Änderung des Unterhaltstitels herbeizuführen. Bei begründeten Bedenken sind hierüber auch amtswegige Erhebungen durchzuführen.Die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, UVG verpflichtet das Gericht nicht von vornherein zu einer gänzlichen Versagung, sondern auch zu einer Anpassung im Sinne einer Herabsetzung der titelmäßigen Unterhaltsverpflichtung an die tatsächlichen Verhältnisse schon im Bewilligungsverfahren. Dies auch in jenen Fällen, in denen es der Unterhaltspflichtige, aus welchen Gründen immer, unterlässt, eine Änderung des Unterhaltstitels herbeizuführen. Bei begründeten Bedenken sind hierüber auch amtswegige Erhebungen durchzuführen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 676/90
Entscheidungstext OGH 13.12.1990 6 Ob 676/90
- 8 Ob 554/91
Entscheidungstext OGH 23.05.1991 8 Ob 554/91
Vgl auch; Beisatz: Es entspricht allerdings nicht dem Zweck des Bewilligungsverfahrens zur Gewährung von Unterhaltsvorschüssen, ein umfangreiches, zeitaufwendiges Verfahren abzuführen (6 Ob 676/90). (T1)
- 2 Ob 555/94
Entscheidungstext OGH 25.08.1994 2 Ob 555/94
Auch; nur: Bei begründeten Bedenken sind hierüber auch amtswegige Erhebungen durchzuführen. (T2); Beis wie T1
- 4 Ob 552/95
Entscheidungstext OGH 10.08.1995 4 Ob 552/95
Auch; nur: Die Bestimmung des § 7 Abs 1 UVG verpflichtet das Gericht nicht von vornherein zu einer gänzlichen Versagung, sondern auch zu einer Anpassung im Sinne einer Herabsetzung der titelmäßigen Unterhaltsverpflichtung an die tatsächlichen Verhältnisse schon im Bewilligungsverfahren. (T3); Beis wie T1; Beisatz: Nur dann, wenn solche Erhebungen ohne größere Verzögerungen nicht durchgeführt werden können, ist der Vorschuss zu bewilligen, gleichzeitig aber ein Verfahren zur Herabsetzung oder Einstellung der Vorschüsse einzuleiten. (T4)
- 7 Ob 48/98d
Entscheidungstext OGH 24.02.1998 7 Ob 48/98d
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Amtswegige Erhebungen nur, wenn sie ohne größere Verzögerungen durchführbar sind. (T5); Beisatz: Im Verfahren zur Herabsetzung der Einstellung bewilligter Vorschüsse kommt jedoch der Stoffsammlungsgrundsatz des § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG voll zur Anwendung. (T6)
- 4 Ob 175/98h
Entscheidungstext OGH 14.07.1998 4 Ob 175/98h
Vgl auch; Beis wie T4
- 1 Ob 78/03g
Entscheidungstext OGH 14.10.2003 1 Ob 78/03g
Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Veröff: SZ 2003/118
- 10 Ob 49/09t
Entscheidungstext OGH 29.09.2009 10 Ob 49/09t
Auch; Beisatz: Für den Fall, dass das Gericht - aufgrund schon vorhandener Anhaltspunkte - unterhalb des Niveaus „begründeter Bedenken" Zweifel am Vorhandensein der Bewilligungsvoraussetzungen hegt oder Erhebungen nicht ohne größere Verzögerung durchgeführt werden können, sind die Vorschüsse zu bewilligen und auf Antrag oder von Amts wegen Ermittlungen in Richtung Herabsetzung bzw Einstellung nach den §§ 19 und 20 UVG einzuleiten. Für dieses Verfahren gilt der Stoffsammlungsgrundsatz (Untersuchungsgrundsatz) nach § 16 AußStrG unbeschränkt. (T7)
- 10 Ob 59/09p
Entscheidungstext OGH 29.09.2009 10 Ob 59/09p
Auch; Beis wie T7
- 1 Ob 202/09a
Entscheidungstext OGH 17.11.2009 1 Ob 202/09a
nur: Dies auch in jenen Fällen, in denen es der Unterhaltspflichtige, aus welchen Gründen immer, unterlässt, eine Änderung des Unterhaltstitels herbeizuführen. (T8)
- 10 Ob 5/10y
Entscheidungstext OGH 09.02.2010 10 Ob 5/10y
Vgl; Beisatz: Während im Bewilligungsverfahren der Unterhalt dem Minderjährigen möglichst rasch zur Verfügung gestellt werden soll, kommt in einem Stadium, in dem der Unterhalt bereits durch Vorschussgewährung in gewissen Grenzen gesichert ist, der Stoffsammlungsgrundsatz des § 16 AußStrG voll zum Tragen. Das Gericht hat daher die erforderlichen Beweise von Amts wegen aufzunehmen. (T9)
- 10 Ob 14/12z
Entscheidungstext OGH 12.04.2012 10 Ob 14/12z
Vgl; Beis wie T9
- 10 Ob 37/16p
Entscheidungstext OGH 19.07.2016 10 Ob 37/16p
Vgl auch; Beis wie T1
- 10 Ob 1/17w
Entscheidungstext OGH 18.07.2017 10 Ob 1/17w
Vgl auch; Beis wie T9
- 10 Ob 105/18s
Entscheidungstext OGH 19.12.2018 10 Ob 105/18s
Vgl auch; Beis wie T9
- 10 Ob 31/22i
Entscheidungstext OGH 13.09.2022 10 Ob 31/22i
Vgl; nur Beis wie T5
- 10 Ob 41/22k
Entscheidungstext OGH 17.01.2023 10 Ob 41/22k
Vgl; Beis wie T7; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Die Aufgabe der Erwerbstätigkeit in Österreich und Emigration in die USA durch einen Unterhaltspflichtigen kubanischer Herkunft und nunmehr unbekannten Aufenthalts, bald nach Abschluss einer Unterhaltsvereinbarung, rechtfertigen für das Bewilligungsverfahren zwar mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht die Annahme, dass die in der Unterhaltsvereinbarung festgesetzte Unterhaltsverpflichtung zwischenzeitig materiell unrichtig geworden wäre, berühren aber nicht die Befugnis des Erstgerichts zur Einleitung von Erhebungen in Richtung Herabsetzung oder Einstellung der Vorschüsse. (T10)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0088914
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2023
Dokumentnummer
JJR_19901220_OGH0002_0060OB00676_9000000_001