I: Die am 16. 9. 2009 eingebrachte (ERV) Revisionsbeantwortung der klagenden Partei ist verspätet. Dieses Verfahren über den gesetzlichen Unterhalt ist nach § 224 Abs 1 Z 4 ZPO eine Ferialsache (2 Ob 155/00h). Die Bestimmung des § 225 Abs 1 ZPO über den Fristenlauf in der verhandlungsfreien Zeit (§ 222 ZPO) gilt nicht. Die Revision des Beklagten wurde am Montag, dem 17. 8. 2009 zugestellt. Die vierwöchige Frist zur Einbringung der Revisionsbeantwortung (§ 507a Abs 1 ZPO) ist am Montag, dem 14. 9. 2009 abgelaufen.I: Die am 16. 9. 2009 eingebrachte (ERV) Revisionsbeantwortung der klagenden Partei ist verspätet. Dieses Verfahren über den gesetzlichen Unterhalt ist nach Paragraph 224, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO eine Ferialsache (2 Ob 155/00h). Die Bestimmung des Paragraph 225, Absatz eins, ZPO über den Fristenlauf in der verhandlungsfreien Zeit (Paragraph 222, ZPO) gilt nicht. Die Revision des Beklagten wurde am Montag, dem 17. 8. 2009 zugestellt. Die vierwöchige Frist zur Einbringung der Revisionsbeantwortung (Paragraph 507 a, Absatz eins, ZPO) ist am Montag, dem 14. 9. 2009 abgelaufen.
II: Die Revision des Beklagten ist zulässig und mit ihrem Aufhebungsantrag berechtigt.
1. Mit Beschluss vom 3. 5. 1999 (ON 62 des Pflegschaftsakts) wurden aufgrund des am 20. 9. 1989 vor der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf geschlossenen Vergleichs Unterhaltsvorschüsse in Höhe des Titels von 2.480 ATS/180,23 EUR gewährt, weil die Führung einer Exekution mangels eines versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses des Unterhaltsschuldners aussichtslos scheine (§ 4 Z 1 UVG).1. Mit Beschluss vom 3. 5. 1999 (ON 62 des Pflegschaftsakts) wurden aufgrund des am 20. 9. 1989 vor der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf geschlossenen Vergleichs Unterhaltsvorschüsse in Höhe des Titels von 2.480 ATS/180,23 EUR gewährt, weil die Führung einer Exekution mangels eines versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses des Unterhaltsschuldners aussichtslos scheine (Paragraph 4, Ziffer eins, UVG).
Nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG hat das Gericht die Vorschüsse ganz oder teilweise zu versagen, soweit in den Fällen der §§ 3 und 4 Z 1 begründete Bedenken bestehen, dass die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht (noch) besteht oder, der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend, zu hoch festgesetzt ist. § 20 Abs 1 Z 4 lit b UVG verpflichtete zur Einstellung der Vorschüsse, wenn nach § 7 Abs 1 leg cit die Vorschüsse zur Gänze zu versagen sind. § 19 Abs 1 UVG sieht bei Bedenken gegen den Fortbestand der Unterhaltspflicht im festgesetzten Ausmaß eine entsprechende Herabsetzung der Vorschüsse vor.Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG hat das Gericht die Vorschüsse ganz oder teilweise zu versagen, soweit in den Fällen der Paragraphen 3, und 4 Ziffer eins, begründete Bedenken bestehen, dass die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht (noch) besteht oder, der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend, zu hoch festgesetzt ist. Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, UVG verpflichtete zur Einstellung der Vorschüsse, wenn nach Paragraph 7, Absatz eins, leg cit die Vorschüsse zur Gänze zu versagen sind. Paragraph 19, Absatz eins, UVG sieht bei Bedenken gegen den Fortbestand der Unterhaltspflicht im festgesetzten Ausmaß eine entsprechende Herabsetzung der Vorschüsse vor.
2. Diese Verpflichtung zur Herabsetzung oder (hier) Einstellung der Unterhaltsvorschüsse besteht auch in jenen Fällen, in denen der Unterhaltspflichtige, aus welchen Gründen immer, es unterlassen hat, eine Änderung des Unterhaltstitels herbeizuführen (RIS-Justiz RS0088914; RS0076377). Damit ist klargestellt, dass es grundsätzlich Sache des Unterhaltspflichtigen ist, bei Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit des Unterhaltsberechtigten das Erlöschen des Unterhaltsanspruchs geltend zu machen, um den Exekutionstitel zu beseitigen. Keineswegs bewirkt die Einstellung des Unterhaltsvorschusses wegen (hier vorübergehender) Selbsterhaltungsfähigkeit des Unterhaltsberechtigten automatisch das Erlöschen des Unterhaltstitels. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist der im Jahr 1989 geschlossene Unterhaltsvergleich aufrecht und muss bei der Festsetzung einer darüber hinausgehenden Unterhaltsverpflichtung berücksichtigt werden.
3. Der Beklagte rügt die nicht erfolgte Berücksichtigung des Unterhaltstitels in seiner Revision als Nichtigkeit und wertet dies als Verstoß gegen die Rechtskraft. Inhaltlich stellen sich die Argumente des Beklagten zum Fortbestand des Unterhaltsvergleichs als materiellrechtliche Einwendung einer verglichenen Streitsache dar, weil weder gerichtliche noch außergerichtliche Vergleiche das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Streitsache begründen können (RIS-Justiz RS0037242; 4 Ob 1118/93). Darin ändert nichts, dass das Berufungsgericht diesen Einwand entsprechend der Berufung als Rüge einer Nichtigkeit behandelt und diese (wenn auch nicht im Spruch) verneint hat.
4. Die Niederösterreichische Landesregierung bewilligte mit Bescheid vom 14. 2. 2008 (unstrittige Urkunde AS 235 f) aufgrund § 32 Niederösterreichisches Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG) den Antrag des Klägers auf Aufenthalt in einer nach dem NÖ SHG bewilligten Einrichtung ab 7. 1. 2008. Festgehalten wurde, dass die Kosten von derzeit 2.756,20 EUR monatlich vorerst das Land Niederösterreich trage und der Kläger und Antragsteller als Mensch mit besonderen Bedürfnissen selbst sowie die gesetzlich unterhaltspflichtigen Angehörigen dem Land einen Beitrag zu den Kosten dieser Hilfe zu leisten hätten, der von der örtlichen Bezirksverwaltungsbehörde vorgeschrieben werde.4. Die Niederösterreichische Landesregierung bewilligte mit Bescheid vom 14. 2. 2008 (unstrittige Urkunde AS 235 f) aufgrund Paragraph 32, Niederösterreichisches Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG) den Antrag des Klägers auf Aufenthalt in einer nach dem NÖ SHG bewilligten Einrichtung ab 7. 1. 2008. Festgehalten wurde, dass die Kosten von derzeit 2.756,20 EUR monatlich vorerst das Land Niederösterreich trage und der Kläger und Antragsteller als Mensch mit besonderen Bedürfnissen selbst sowie die gesetzlich unterhaltspflichtigen Angehörigen dem Land einen Beitrag zu den Kosten dieser Hilfe zu leisten hätten, der von der örtlichen Bezirksverwaltungsbehörde vorgeschrieben werde.
5. § 32 NÖ SHG 2000 regelt die Hilfe zur sozialen Eingliederung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen. Als Maßnahme sieht dessen Absatz 2 die aktivierende Betreuung und Unterbringung in teilstationären und stationären Einrichtungen vor, die auch Geldleistungen nach § 10 Abs 2 Z 3 (Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfebedürftiger Menschen, die Sozialhilfe in stationären Einrichtungen erhalten) sowie Fahrtkosten iSd § 27 Abs 3 umfasst. Für Kosten von Sozialhilfemaßnahmen, auf die nach § 25 NÖ SHG ein Rechtsanspruch besteht, sind nach § 37 Z 1 bis 3 leg cit der Reihenfolge nach der Hilfeempfänger (wenn er hinreichendes Vermögen und Einkommen hatte oder erlangt: § 38 Abs 1 Z 1 und 2 leg cit), dessen Erben und seine unterhaltspflichtigen Angehörigen ersatzpflichtig. § 39 Abs 1 Satz 1 NÖ SHG verpflichtet gesetzlich oder vertraglich zum Unterhalt Verpflichtete, im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht Kostenersatz an den Sozialhilfeträger zu leisten. § 42 Abs 1 leg cit normiert eine Legalzession zugunsten des Trägers der Sozialhilfe: Vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Hilfeempfängers gegen Dritte, die der Deckung jenes Bedarfs dienen, welcher die Leistungen der Sozialhilfe erforderlich gemacht hat, gehen bis zur Höhe der aufgewendeten Kosten auf den Sozialhilfeträger über, sobald dieser dem Dritten davon schriftlich Anzeige erstattet hat.5. Paragraph 32, NÖ SHG 2000 regelt die Hilfe zur sozialen Eingliederung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen. Als Maßnahme sieht dessen Absatz 2 die aktivierende Betreuung und Unterbringung in teilstationären und stationären Einrichtungen vor, die auch Geldleistungen nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, (Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfebedürftiger Menschen, die Sozialhilfe in stationären Einrichtungen erhalten) sowie Fahrtkosten iSd Paragraph 27, Absatz 3, umfasst. Für Kosten von Sozialhilfemaßnahmen, auf die nach Paragraph 25, NÖ SHG ein Rechtsanspruch besteht, sind nach Paragraph 37, Ziffer eins bis 3 leg cit der Reihenfolge nach der Hilfeempfänger (wenn er hinreichendes Vermögen und Einkommen hatte oder erlangt: Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins und 2 leg cit), dessen Erben und seine unterhaltspflichtigen Angehörigen ersatzpflichtig. Paragraph 39, Absatz eins, Satz 1 NÖ SHG verpflichtet gesetzlich oder vertraglich zum Unterhalt Verpflichtete, im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht Kostenersatz an den Sozialhilfeträger zu leisten. Paragraph 42, Absatz eins, leg cit normiert eine Legalzession zugunsten des Trägers der Sozialhilfe: Vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Hilfeempfängers gegen Dritte, die der Deckung jenes Bedarfs dienen, welcher die Leistungen der Sozialhilfe erforderlich gemacht hat, gehen bis zur Höhe der aufgewendeten Kosten auf den Sozialhilfeträger über, sobald dieser dem Dritten davon schriftlich Anzeige erstattet hat.
6. Nach der Judikatur bestehen keine Unterhaltsansprüche gegen einen nach Privatrecht Unterhaltspflichtigen, soweit die Unterhaltsbedürfnisse des Berechtigten aufgrund einer öffentlichen-rechtlichen Verpflichtung von einem Dritten gedeckt werden (RIS-Justiz RS0080395; 7 Ob 225/04w mwN; 1 Ob 134/09a). Ordnen Sozialhilfegesetze (wie hier) eine (aufgeschobene) Legalzession auch hinsichtlich Unterhaltsansprüchen an, besteht keine Doppelversorgung; der Unterhaltsanspruch des Berechtigten bleibt aufrecht (7 Ob 284/06z mwN; 1 Ob 200/05a = RIS-Justiz RS0118565 [T2]; Gitschthaler, Unterhaltsrecht² Rz 871). Die (zukünftige) Ersatzpflicht des Beklagten nach den §§ 37, 39 NÖ SHG rechtfertigt entgegen seiner Auffassung keinen Entfall seiner Unterhaltspflicht. Zunächst ist nämlich der Hilfeempfänger zum Kostenersatz heranzuziehen, an den bzw dessen Vertreter der Beklagte bis zur Verständigung iSd § 42 NÖ SHG (die laut Revision nicht erfolgt ist) Unterhalt zu leisten hat. Bei der subsidiären Kostenersatzpflicht des unterhaltspflichtigen Vaters wird nach § 39 Abs 1 Satz 1 NÖ SHG auf den Rahmen der Unterhaltspflicht abgestellt. Die vom Beklagten gesehene Gefahr einer „Doppelvorschreibung" besteht daher nicht (8 Ob 126/03t).6. Nach der Judikatur bestehen keine Unterhaltsansprüche gegen einen nach Privatrecht Unterhaltspflichtigen, soweit die Unterhaltsbedürfnisse des Berechtigten aufgrund einer öffentlichen-rechtlichen Verpflichtung von einem Dritten gedeckt werden (RIS-Justiz RS0080395; 7 Ob 225/04w mwN; 1 Ob 134/09a). Ordnen Sozialhilfegesetze (wie hier) eine (aufgeschobene) Legalzession auch hinsichtlich Unterhaltsansprüchen an, besteht keine Doppelversorgung; der Unterhaltsanspruch des Berechtigten bleibt aufrecht (7 Ob 284/06z mwN; 1 Ob 200/05a = RIS-Justiz RS0118565 [T2]; Gitschthaler, Unterhaltsrecht² Rz 871). Die (zukünftige) Ersatzpflicht des Beklagten nach den Paragraphen 37, 39, NÖ SHG rechtfertigt entgegen seiner Auffassung keinen Entfall seiner Unterhaltspflicht. Zunächst ist nämlich der Hilfeempfänger zum Kostenersatz heranzuziehen, an den bzw dessen Vertreter der Beklagte bis zur Verständigung iSd Paragraph 42, NÖ SHG (die laut Revision nicht erfolgt ist) Unterhalt zu leisten hat. Bei der subsidiären Kostenersatzpflicht des unterhaltspflichtigen Vaters wird nach Paragraph 39, Absatz eins, Satz 1 NÖ SHG auf den Rahmen der Unterhaltspflicht abgestellt. Die vom Beklagten gesehene Gefahr einer „Doppelvorschreibung" besteht daher nicht (8 Ob 126/03t).
7. Keine Bedenken bestehen gegen die Berücksichtigung des Eigeneinkommens des Klägers nur für den Zeitraum März bis August 2004, weil bei Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit grundsätzlich das tatsächlich dem Unterhaltsberechtigten zur Verfügung stehende Einkommen maßgeblich ist (Gitschthaler aaO Rz 334). Die vom Revisionswerber gewünschte Umlegung des in den genannten Monaten erzielten Eigeneinkommens auf das gesamte Jahr 2004 mit dem Ergebnis des Entfalls der Unterhaltsverpflichtung ist abzulehnen. Der Unterhaltsberechtigte ist mit einem monatlichen durchschnittlichen Nettoeinkommmen von 450 EUR (5.400 : 12) auch nicht selbsterhaltungsfähig.
8. Für die Anspannung des Unterhaltspflichtigen auf ein tatsächlich nicht erzieltes Einkommen genügt die leicht fahrlässige Herbeiführung eines fehlenden oder eingeschränkten Einkommens, indem der Unterhaltspflichtige zumutbare Bemühungen, ein entsprechendes Einkommen zu erzielen, unterlassen hat. Der Unterhaltsschuldner muss grundsätzlich alle persönlichen Fähigkeiten so gut wie möglich einsetzen, um seiner Verpflichtung nachkommen zu können (RIS-Justiz RS0047495 [T2]; RS0047686). Ein unselbständig Erwerbstätiger darf sich nur dann selbständig machen, wenn er damit rechnen kann, nach einer gewissen Anlaufphase als Unternehmer ein zumindest gleich hohes Einkommen wie zuvor zu erzielen. Stellt sich heraus, dass mit solchen Einkünften in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist, so muss der Schuldner entweder eine zumutbare Nebenbeschäftigung annehmen oder wieder unselbständig tätig werden (1 Ob 58/00m = RIS-Justiz RS0047686 [T10]). Nach diesen Kriterien haben die Vorinstanzen der Unterhaltsbemessung zutreffend (§ 510 Abs 3 ZPO) ein als Maurer erzielbares Einkommen zugrundegelegt, das ohnehin nur in einer Größenordnung von 1.000 EUR monatlich netto angenommen wurde.8. Für die Anspannung des Unterhaltspflichtigen auf ein tatsächlich nicht erzieltes Einkommen genügt die leicht fahrlässige Herbeiführung eines fehlenden oder eingeschränkten Einkommens, indem der Unterhaltspflichtige zumutbare Bemühungen, ein entsprechendes Einkommen zu erzielen, unterlassen hat. Der Unterhaltsschuldner muss grundsätzlich alle persönlichen Fähigkeiten so gut wie möglich einsetzen, um seiner Verpflichtung nachkommen zu können (RIS-Justiz RS0047495 [T2]; RS0047686). Ein unselbständig Erwerbstätiger darf sich nur dann selbständig machen, wenn er damit rechnen kann, nach einer gewissen Anlaufphase als Unternehmer ein zumindest gleich hohes Einkommen wie zuvor zu erzielen. Stellt sich heraus, dass mit solchen Einkünften in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist, so muss der Schuldner entweder eine zumutbare Nebenbeschäftigung annehmen oder wieder unselbständig tätig werden (1 Ob 58/00m = RIS-Justiz RS0047686 [T10]). Nach diesen Kriterien haben die Vorinstanzen der Unterhaltsbemessung zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO) ein als Maurer erzielbares Einkommen zugrundegelegt, das ohnehin nur in einer Größenordnung von 1.000 EUR monatlich netto angenommen wurde.
9. Der von den Vorinstanzen nicht berücksichtigte aufrechte Unterhaltstitel erfordert eine Neuberechnung der jeweils monatlich zuzusprechenden Unterhaltsbeträge und der konkreten Abweisung des Mehrbegehrens sowie eine Neufassung der Kostenentscheidung mit detaillierter Berechnung, was nach § 510 Abs 1 letzter Satz ZPO dem Berufungsgericht aufgetragen wird.9. Der von den Vorinstanzen nicht berücksichtigte aufrechte Unterhaltstitel erfordert eine Neuberechnung der jeweils monatlich zuzusprechenden Unterhaltsbeträge und der konkreten Abweisung des Mehrbegehrens sowie eine Neufassung der Kostenentscheidung mit detaillierter Berechnung, was nach Paragraph 510, Absatz eins, letzter Satz ZPO dem Berufungsgericht aufgetragen wird.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.