Aus Anlass dieses Rechtsmittels hat der Oberste Gerichtshof eine Nichtigkeit von Amts wegen wahrzunehmen.
Gemäß § 224 Abs 1 Z 4 ZPO (in der durch Art IV Z 34 der ZVN 1983 BGBl 135 erlassenen Fassung) sind ua Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt Ferialsachen kraft Gesetzes. Die Formulierung entspricht dabei wörtlich dem § 49 Abs 2 Z 2 JN, der für diese Art familienrechtlicher Streitigkeiten die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte normiert. Seit dieser novellierten Fassung ist klargestellt (arg "und sonstige Streitigkeiten"), dass hierunter alle Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt, also nicht nur solche auf Leistung, sondern auch etwa auf Herabsetzung, Einstellung usw gerichtete Streitigkeiten Ferialsachen darstellen (1 Ob 699/85, 8 Ob 506/88, 7 Ob 115/98g, 6 Ob 113/00m; RIS-Justiz RS0037378). In der Entscheidung 3 Ob 337/99a hat der Oberste Gerichtshof demgemäß ausgesprochen, das Voraussetzung für die Subsumption derartiger Streitigkeiten unter die zitierte Gesetzesstelle (des § 49 JN) - und damit auch des insoweit wortgleichen § 224 Abs 1 Z 4 ZPO - ist, dass die Streitigkeit im Familienrecht wurzelt und familienrechtlichen Charakter hat (so auch Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 7 zu § 49 JN), mit anderen Worten: dass sie ohne das Eltern-Kind-Verhältnis gar nicht denkbar wäre (2 Ob 81/98w).Gemäß Paragraph 224, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO (in der durch Artikel römisch vier, Ziffer 34, der ZVN 1983 BGBl 135 erlassenen Fassung) sind ua Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt Ferialsachen kraft Gesetzes. Die Formulierung entspricht dabei wörtlich dem Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, JN, der für diese Art familienrechtlicher Streitigkeiten die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte normiert. Seit dieser novellierten Fassung ist klargestellt (arg "und sonstige Streitigkeiten"), dass hierunter alle Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt, also nicht nur solche auf Leistung, sondern auch etwa auf Herabsetzung, Einstellung usw gerichtete Streitigkeiten Ferialsachen darstellen (1 Ob 699/85, 8 Ob 506/88, 7 Ob 115/98g, 6 Ob 113/00m; RIS-Justiz RS0037378). In der Entscheidung 3 Ob 337/99a hat der Oberste Gerichtshof demgemäß ausgesprochen, das Voraussetzung für die Subsumption derartiger Streitigkeiten unter die zitierte Gesetzesstelle (des Paragraph 49, JN) - und damit auch des insoweit wortgleichen Paragraph 224, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO - ist, dass die Streitigkeit im Familienrecht wurzelt und familienrechtlichen Charakter hat (so auch Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 7 zu Paragraph 49, JN), mit anderen Worten: dass sie ohne das Eltern-Kind-Verhältnis gar nicht denkbar wäre (2 Ob 81/98w).
Diese Voraussetzungen sind auch hier gegeben. Der hier vom Kläger geltend gemachte Anspruch beruht (ausschließlich) auf der familienrechtlichen Vater-Tochter-Beziehung zur Beklagten. Der Oberste Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang ebenfalls bereits erkannt, dass sowohl Klagen auf Rückzahlung irrtümlich in Erfüllung einer vermeintlichen Unterhaltspflicht bezahlter Beträge als auch auf Ersatz des für ein gemeinsames Kind geleisteten Aufwandes nach § 1042 ABGB kraft Eigenzuständigkeit vor die Bezirksgerichte gehören (2 Ob 81/98w = EvBl 1998/148; RIS-Justiz RS0109622 und RS0020053; so auch Mayr, aaO). Die gegenteilige Ansicht Simottas in Fasching, Kommentar I2 Rz 27 zu § 49 JN steht mit diesen Entscheidungen im Widerspruch und vermag als Belegstellen ihrerseits auch nur solche von Gerichten zweiter Instanz zu nennen (EFSlg 41.594, 52.079 und 57.680, sämtliche des Oberlandesgerichtes Wien); sie muss daher im Hinblick auf die wiedergegebene ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgelehnt werden. Aufgrund des - bereits erwähnten - wörtlichen Gleichklanges zwischen § 49 Abs 2 Z 2 JN einerseits und dem damit korrespondierenden § 224 Abs 1 Z 4 ZPO andererseits ist auch kein Grund einzusehen, die Voraussetzungen hiefür an unterschiedlichen Kriterien zu messen: Dass Streitigkeiten über den Unterhalt dringend sind, ist evident (so ausdrücklich der Bericht des Justizausschusses zur novellierten Bestimmung in § 1337 BlgNr 15. GP, 11) - auch wenn es bei Ferialsachen ex lege grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob sie im konkreten Fall auch tatsächlich besonders dringlich sind (7 Ob 115/98g; Gitschthaler in Rechberger, aaO Rz 6 zu § 224). Selbiges muss - im Sinne der wiedergegebenen Judikaturgrundsätze - auch dann gelten, wenn es nicht primär um die Bemessung, sondern darum geht, ob der nach dem Gesetz gebührende Unterhalt einzustellen, herabzusetzen oder (wie hier zufolge behaupteten Überbezuges) vom obsorge- und empfangsberechtigten Elternteil bereicherungsrechtlich (teilweise) zurückzuerstatten ist, weil es auch hier um eine für das minderjährige Kind letztlich unter Umständen sogar existentielle Entscheidung geht, welche so rasch wie möglich von den Gerichten zu erledigen ist.Diese Voraussetzungen sind auch hier gegeben. Der hier vom Kläger geltend gemachte Anspruch beruht (ausschließlich) auf der familienrechtlichen Vater-Tochter-Beziehung zur Beklagten. Der Oberste Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang ebenfalls bereits erkannt, dass sowohl Klagen auf Rückzahlung irrtümlich in Erfüllung einer vermeintlichen Unterhaltspflicht bezahlter Beträge als auch auf Ersatz des für ein gemeinsames Kind geleisteten Aufwandes nach Paragraph 1042, ABGB kraft Eigenzuständigkeit vor die Bezirksgerichte gehören (2 Ob 81/98w = EvBl 1998/148; RIS-Justiz RS0109622 und RS0020053; so auch Mayr, aaO). Die gegenteilige Ansicht Simottas in Fasching, Kommentar I2 Rz 27 zu Paragraph 49, JN steht mit diesen Entscheidungen im Widerspruch und vermag als Belegstellen ihrerseits auch nur solche von Gerichten zweiter Instanz zu nennen (EFSlg 41.594, 52.079 und 57.680, sämtliche des Oberlandesgerichtes Wien); sie muss daher im Hinblick auf die wiedergegebene ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgelehnt werden. Aufgrund des - bereits erwähnten - wörtlichen Gleichklanges zwischen Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, JN einerseits und dem damit korrespondierenden Paragraph 224, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO andererseits ist auch kein Grund einzusehen, die Voraussetzungen hiefür an unterschiedlichen Kriterien zu messen: Dass Streitigkeiten über den Unterhalt dringend sind, ist evident (so ausdrücklich der Bericht des Justizausschusses zur novellierten Bestimmung in Paragraph 1337, BlgNr 15. GP, 11) - auch wenn es bei Ferialsachen ex lege grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob sie im konkreten Fall auch tatsächlich besonders dringlich sind (7 Ob 115/98g; Gitschthaler in Rechberger, aaO Rz 6 zu Paragraph 224,). Selbiges muss - im Sinne der wiedergegebenen Judikaturgrundsätze - auch dann gelten, wenn es nicht primär um die Bemessung, sondern darum geht, ob der nach dem Gesetz gebührende Unterhalt einzustellen, herabzusetzen oder (wie hier zufolge behaupteten Überbezuges) vom obsorge- und empfangsberechtigten Elternteil bereicherungsrechtlich (teilweise) zurückzuerstatten ist, weil es auch hier um eine für das minderjährige Kind letztlich unter Umständen sogar existentielle Entscheidung geht, welche so rasch wie möglich von den Gerichten zu erledigen ist.
Die vom Kläger erst am Dienstag, den 21. 9. 1999, zur Post gegebene Berufung gegen das Urteil des Erstgerichtes, das seinem Vertreter bereits am Mittwoch, dem 11. 8. 1999, zugestellt worden war, wurde daher außerhalb der nicht verlängerbaren Notfrist des § 464 Abs 1 ZPO erhoben. Letzter Tag der Frist wäre vielmehr bereits Mittwoch, dem 8. 9. 1999, gewesen (§ 125 Abs 2 ZPO). Zum Zeitpunkt der tatsächlichen Rechtsmittelerhebung war das klageabweisliche Ersturteil damit bereits in Rechtskraft erwachsen. Das Berufungsurteil und das diesem vorangegangene Verfahren der zweiten Instanz leiden daher an einer Nichtigkeit, die vom Obersten Gerichtshof nach § 411 Abs 2 ZPO aus Anlass des zugelassenen Rechtsmittels auch von Amts wegen aufzugreifen ist (JBl 1985, 630; 1 Ob 2093/96t; 10 Ob 13/97b; RIS-Justiz RS0062118 und RS0041842). Die verspätete Berufung war demzufolge zurückzuweisen.Die vom Kläger erst am Dienstag, den 21. 9. 1999, zur Post gegebene Berufung gegen das Urteil des Erstgerichtes, das seinem Vertreter bereits am Mittwoch, dem 11. 8. 1999, zugestellt worden war, wurde daher außerhalb der nicht verlängerbaren Notfrist des Paragraph 464, Absatz eins, ZPO erhoben. Letzter Tag der Frist wäre vielmehr bereits Mittwoch, dem 8. 9. 1999, gewesen (Paragraph 125, Absatz 2, ZPO). Zum Zeitpunkt der tatsächlichen Rechtsmittelerhebung war das klageabweisliche Ersturteil damit bereits in Rechtskraft erwachsen. Das Berufungsurteil und das diesem vorangegangene Verfahren der zweiten Instanz leiden daher an einer Nichtigkeit, die vom Obersten Gerichtshof nach Paragraph 411, Absatz 2, ZPO aus Anlass des zugelassenen Rechtsmittels auch von Amts wegen aufzugreifen ist (JBl 1985, 630; 1 Ob 2093/96t; 10 Ob 13/97b; RIS-Justiz RS0062118 und RS0041842). Die verspätete Berufung war demzufolge zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens auf § 51 Abs 2 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Verspätung der Berufung nicht hingewiesen (10 Ob 13/97b). Im Revisionsverfahren hat die klagende Partei keine Revisionsbeantwortung erstattet und sind ihr daher auch keine erstattungsfähigen Kosten erwachsen.Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens auf Paragraph 51, Absatz 2, ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Verspätung der Berufung nicht hingewiesen (10 Ob 13/97b). Im Revisionsverfahren hat die klagende Partei keine Revisionsbeantwortung erstattet und sind ihr daher auch keine erstattungsfähigen Kosten erwachsen.