Der Rekurswerber hält die Bestimmung des § 224 Abs 1 Z 4 ZPO auf den vorliegenden, keine Leistungsklage, sondern eine Feststellungsklage des Unterhaltsverpflichteten betreffenden Fall nicht für anwendbar. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Zu den gesetzlichen Unterhaltsansprüchen zählen auch Unterhaltsansprüche aus einer vertraglichen Unterhaltsvereinbarung, soweit durch diese eine im Gesetz gegründete Unterhaltspflicht geregelt wird, also auch Unterhaltsvergleiche der Ehegatten (Fasching, Lehrbuch Rz 1865). Im Sinne der ständigen Rechtsprechung ändert der Umstand, daß Unterhaltsansprüche der Höhe nach durch Vergleich festgesetzt sind, grundsätzlich nichts an ihrer Rechtsnatur als gesetzlicher Unterhaltsanspruch (vgl. Fasching IV Anm. 11 zu § 502 und die dort zitierte Judikatur).Der Rekurswerber hält die Bestimmung des Paragraph 224, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO auf den vorliegenden, keine Leistungsklage, sondern eine Feststellungsklage des Unterhaltsverpflichteten betreffenden Fall nicht für anwendbar. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Zu den gesetzlichen Unterhaltsansprüchen zählen auch Unterhaltsansprüche aus einer vertraglichen Unterhaltsvereinbarung, soweit durch diese eine im Gesetz gegründete Unterhaltspflicht geregelt wird, also auch Unterhaltsvergleiche der Ehegatten (Fasching, Lehrbuch Rz 1865). Im Sinne der ständigen Rechtsprechung ändert der Umstand, daß Unterhaltsansprüche der Höhe nach durch Vergleich festgesetzt sind, grundsätzlich nichts an ihrer Rechtsnatur als gesetzlicher Unterhaltsanspruch vergleiche Fasching römisch vier Anmerkung 11 zu Paragraph 502 und die dort zitierte Judikatur).
Gemäß § 224 Abs 1 Z 4 ZPO idF der Zivilprozeß-Novelle 1983 sind Streitigkeiten über den nach dem Gesetz gebührenden Unterhalt Ferialsachen. Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 1 Ob 699/85 ausgesprochen hat, stellen aufgrund dieser Neufassung des Gesetzes nunmehr alle Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt, also nicht nur solche auf Leistung, sondern auch auf Herabsetzung, Einstellung usw. gerichtete Streitigkeiten, Ferialsachen dar. In diesem Sinne wurde auch bereits in der Entscheidung 3 Ob 115/84 bei einem Feststellungsbegehren auf Ruhen des verglichenen Unterhaltsanspruches wegen bestehender Lebensgemeinschaft der Unterhaltsberechtigten das Vorliegen einer Streitigkeit über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt und damit einer Ferialsache im Sinne des § 224 Abs 1 Z 4 ZPO angenommen. Das Begehren des Klägers auf Feststellung, die Beklagte sei nicht berechtigt, Ansprüche aus dem im Unterhaltsprozeß geschlossenen Unterhaltsvergleich zu stellen, weil dieser Anspruch wegen Bestehens einer Lebensgemeinschaft der Beklagten ruhe, bewirkt somit im Sinne der weitgefaßten Bestimmung des § 224 Abs 1 Z 4 ZPO zweifellos ebenfalls einen Streit über den - hier in einem Vergleich geregelten - gesetzlichen Unterhalt. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers hat das Berufungsgericht daher die Berufung zu Recht gemäß den Bestimmungen des § 225 Abs 1 und 2 ZPO als verspätet zurückgewiesen.Gemäß Paragraph 224, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO in der Fassung der Zivilprozeß-Novelle 1983 sind Streitigkeiten über den nach dem Gesetz gebührenden Unterhalt Ferialsachen. Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 1 Ob 699/85 ausgesprochen hat, stellen aufgrund dieser Neufassung des Gesetzes nunmehr alle Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt, also nicht nur solche auf Leistung, sondern auch auf Herabsetzung, Einstellung usw. gerichtete Streitigkeiten, Ferialsachen dar. In diesem Sinne wurde auch bereits in der Entscheidung 3 Ob 115/84 bei einem Feststellungsbegehren auf Ruhen des verglichenen Unterhaltsanspruches wegen bestehender Lebensgemeinschaft der Unterhaltsberechtigten das Vorliegen einer Streitigkeit über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt und damit einer Ferialsache im Sinne des Paragraph 224, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO angenommen. Das Begehren des Klägers auf Feststellung, die Beklagte sei nicht berechtigt, Ansprüche aus dem im Unterhaltsprozeß geschlossenen Unterhaltsvergleich zu stellen, weil dieser Anspruch wegen Bestehens einer Lebensgemeinschaft der Beklagten ruhe, bewirkt somit im Sinne der weitgefaßten Bestimmung des Paragraph 224, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO zweifellos ebenfalls einen Streit über den - hier in einem Vergleich geregelten - gesetzlichen Unterhalt. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers hat das Berufungsgericht daher die Berufung zu Recht gemäß den Bestimmungen des Paragraph 225, Absatz eins und 2 ZPO als verspätet zurückgewiesen.
Dem Rekurs war somit nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40 und 50 ZPO.