Der gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes erhobene Rekurs des Klägers ist gerechtfertigt.
Gemäß § 224 Abs. 1 Z 4 ZPO i.d.F. der Zivilverfahrens-Novelle 1983 sind Ferialsachen u.a. Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt. Der im Verfahren C 607/84 des Erstgerichts vergleichsweise mit S 1.000,-- festgesetzte monatliche Unterhalt beruht auf der Bestimmung des § 68 EheG. Nach der vorgenannten Gesetzesbestimmung kann, wenn beide Ehegatten Schuld an der Scheidung sind, aber keiner die überwiegende Schuld trägt, dem Ehegatten, der sich nicht selbst unterhalten kann, unter den im Gesetz näher bestimmten Voraussetzungen ein Beitrag zu seinem Unterhalt bewilligt werden. Auf § 68 EheG beruhende Unterhaltsansprüche sind, auch wenn sie erst durch rechtsgestalteten Richterspruch begründet werden, gesetzliche Unterhaltsansprüche (EFSlg. 44.054, 43.746; SZ 54/140; EFSlg. 31.765, 30.010, 27.811; SZ 27/303; vgl. Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 3 zu § 68 EheG). Während nach § 224 Abs. 1 Z 6 a ZPO i.d.F. vor der Zivilverfahrens-Novelle 1983 nur Streitigkeiten wegen Leistung des aus dem Gesetz gebührenden Unterhalts Ferialsachen waren, woraus die Rechtsprechung den Schluß zog, daß Klagen auf Herabsetzung oder Einstellung nicht darunter fallen (ZBl. 1936/107; ZBl. 1934/94;Gemäß Paragraph 224, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 1983 sind Ferialsachen u.a. Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt. Der im Verfahren C 607/84 des Erstgerichts vergleichsweise mit S 1.000,-- festgesetzte monatliche Unterhalt beruht auf der Bestimmung des Paragraph 68, EheG. Nach der vorgenannten Gesetzesbestimmung kann, wenn beide Ehegatten Schuld an der Scheidung sind, aber keiner die überwiegende Schuld trägt, dem Ehegatten, der sich nicht selbst unterhalten kann, unter den im Gesetz näher bestimmten Voraussetzungen ein Beitrag zu seinem Unterhalt bewilligt werden. Auf Paragraph 68, EheG beruhende Unterhaltsansprüche sind, auch wenn sie erst durch rechtsgestalteten Richterspruch begründet werden, gesetzliche Unterhaltsansprüche (EFSlg. 44.054, 43.746; SZ 54/140; EFSlg. 31.765, 30.010, 27.811; SZ 27/303; vergleiche Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 3 zu Paragraph 68, EheG). Während nach Paragraph 224, Absatz eins, Ziffer 6, a ZPO in der Fassung vor der Zivilverfahrens-Novelle 1983 nur Streitigkeiten wegen Leistung des aus dem Gesetz gebührenden Unterhalts Ferialsachen waren, woraus die Rechtsprechung den Schluß zog, daß Klagen auf Herabsetzung oder Einstellung nicht darunter fallen (ZBl. 1936/107; ZBl. 1934/94;
Fasching Komm. II 1023), sind nunmehr alle Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt Ferialsachen, so daß für eine Differenzierung im vorangeführten Sinn kein Grund mehr besteht. Die vergleichsweise Regelung der Unterhaltshöhe hat am Charakter des gesetzlichen Unterhalts nichts geändert (EFSlg. 44.055, 39.204, 30.011; Berger, RZ 1973, 158, 159; Pichler a.a.O. Rdz 3 zu § 68 EheG).Fasching Komm. römisch zwei 1023), sind nunmehr alle Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt Ferialsachen, so daß für eine Differenzierung im vorangeführten Sinn kein Grund mehr besteht. Die vergleichsweise Regelung der Unterhaltshöhe hat am Charakter des gesetzlichen Unterhalts nichts geändert (EFSlg. 44.055, 39.204, 30.011; Berger, RZ 1973, 158, 159; Pichler a.a.O. Rdz 3 zu Paragraph 68, EheG).
Während der mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils an den frei gewählten Vertreter in Lauf gesetzten Berufungsfrist beantragte der Kläger die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Dadurch wird grundsätzlich ein bisher bestandenes Vollmachtsverhältnis nicht aufgelöst. Aus der Tatsache des Antrags auf Verfahrenshilfe und Beigabe eines Rechtsanwaltes ist aber zu schließen, daß der Antragsteller anstelle seines bisher gewählten Vertreters einen zu bestellenden Verfahrenshelfer wünscht, weil er die mit den Handlungen des frei gewählten Vertreters verbundenen Kosten nicht mehr tragen kann. Beantragt eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei die Bewilligung der Verfahrenshilfe, so obliegt es dem Prozeßgericht, sie über die allfällige Läsung des Vollmachtsverhältnisses zu ihrem bisherigen Rechtsvertreter zu befragen und zu einer Anzeige im Sinne des § 36 Abs. 1 ZPO anzuleiten. Unterläßt es eine solche Anleitung, muß der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe als Anzeige des Erlöschens des Vollmachtsverhältnisses zum bisherigen Vertreter gewertet werden (7 Ob 575/85; 7 Ob 642/83; SZ 48/93 o.a.). In diesem Sinne verstand der Erstrichter den Antrag, teilte er doch dem Ausschuß der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer bei Übersendung des ZP-Form 4 mit, daß der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt Dr. Burkhard B vertreten war. Die Berufungsfrist beginnt in einem solchen Fall gemäß § 464 Abs. 3 ZPO erst mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwalts und einer schriftlichen Urteilsausfertigung an ihn. Daraus ergibt sich aber die Rechtzeitigkeit der Berufung, so daß spruchgemäß zu entscheiden ist.Während der mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils an den frei gewählten Vertreter in Lauf gesetzten Berufungsfrist beantragte der Kläger die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Dadurch wird grundsätzlich ein bisher bestandenes Vollmachtsverhältnis nicht aufgelöst. Aus der Tatsache des Antrags auf Verfahrenshilfe und Beigabe eines Rechtsanwaltes ist aber zu schließen, daß der Antragsteller anstelle seines bisher gewählten Vertreters einen zu bestellenden Verfahrenshelfer wünscht, weil er die mit den Handlungen des frei gewählten Vertreters verbundenen Kosten nicht mehr tragen kann. Beantragt eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei die Bewilligung der Verfahrenshilfe, so obliegt es dem Prozeßgericht, sie über die allfällige Läsung des Vollmachtsverhältnisses zu ihrem bisherigen Rechtsvertreter zu befragen und zu einer Anzeige im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, ZPO anzuleiten. Unterläßt es eine solche Anleitung, muß der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe als Anzeige des Erlöschens des Vollmachtsverhältnisses zum bisherigen Vertreter gewertet werden (7 Ob 575/85; 7 Ob 642/83; SZ 48/93 o.a.). In diesem Sinne verstand der Erstrichter den Antrag, teilte er doch dem Ausschuß der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer bei Übersendung des ZP-Form 4 mit, daß der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt Dr. Burkhard B vertreten war. Die Berufungsfrist beginnt in einem solchen Fall gemäß Paragraph 464, Absatz 3, ZPO erst mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwalts und einer schriftlichen Urteilsausfertigung an ihn. Daraus ergibt sich aber die Rechtzeitigkeit der Berufung, so daß spruchgemäß zu entscheiden ist.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.