Begründung:
Die Ehe des Beklagten und der Eveline C***** wurde am 11.10.1979 aus dem Verschulden des Beklagten geschieden. In dem am selben Tag geschlossenen Vergleich verpflichtete sich der Beklagte zu monatlichen Unterhaltsleistungen von S 3.200,- an Eveline C*****. Dieser wird vom Land Niederösterreich Sozialhilfe gemäß dem NÖSHG 1974 gewährt.
Mit der am 10.10.1996 eingebrachten Klage begehrte das Land Niederösterreich S 57.600,- als Rückersatz für die der Eveline C***** im Zeitraum vom 1.1.1995 bis 30.6.1996 gewährte Sozialhilfe bis zur Höhe von S 3.200,- monatlich. Der der Eveline C***** auf Grund des Vergleiches vom 11.10.1979 zustehende Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten sei gemäß § 43 NÖSHG auf das Land Niederösterreich übergegangen. Der Anspruch werde weiters auf jeglichen erdenklichen Rechtsgrund, insbesondere auf § 1042 ABGB und hilfsweise auf § 1431 ABGB gestützt.Mit der am 10.10.1996 eingebrachten Klage begehrte das Land Niederösterreich S 57.600,- als Rückersatz für die der Eveline C***** im Zeitraum vom 1.1.1995 bis 30.6.1996 gewährte Sozialhilfe bis zur Höhe von S 3.200,- monatlich. Der der Eveline C***** auf Grund des Vergleiches vom 11.10.1979 zustehende Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten sei gemäß Paragraph 43, NÖSHG auf das Land Niederösterreich übergegangen. Der Anspruch werde weiters auf jeglichen erdenklichen Rechtsgrund, insbesondere auf Paragraph 1042, ABGB und hilfsweise auf Paragraph 1431, ABGB gestützt.
Der Beklagte bestritt den Forderungsübergang und wendete weiters ein, daß die Geltendmachung des Unterhaltes seitens Eveline C***** rechtsmißbräuchlich sei, weil sie eine Lebensgemeinschaft geführt und von einer Eheschließung nur Abstand genommen habe, um ihre Ansprüche auf Sozialhilfe und Unterhalt nicht einzubüßen. Eveline C***** gehe einer Beschäftigung als Raumpflegerin nach und sei selbsterhaltungsfähig.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. In einem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 24.9.1985 sei dem Beklagten angezeigt worden, daß er nunmehr seine Unterhaltsleistungen an den Sozialhilfeträger zu erbringen habe. Es sei daher der Unterhaltsanspruch der Eveline C***** gemäß § 43 NÖSHG im Wege der Legalzession auf das Land Niederösterreich übergegangen. Ein sittenwidriges Verhalten der Eveline C***** gegenüber dem Unterhaltspflichtigen (§ 42 Abs 2 NÖSHG) sei nicht vorgelegen. Eveline C***** verfüge über kein sonstiges Einkommen.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. In einem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 24.9.1985 sei dem Beklagten angezeigt worden, daß er nunmehr seine Unterhaltsleistungen an den Sozialhilfeträger zu erbringen habe. Es sei daher der Unterhaltsanspruch der Eveline C***** gemäß Paragraph 43, NÖSHG im Wege der Legalzession auf das Land Niederösterreich übergegangen. Ein sittenwidriges Verhalten der Eveline C***** gegenüber dem Unterhaltspflichtigen (Paragraph 42, Absatz 2, NÖSHG) sei nicht vorgelegen. Eveline C***** verfüge über kein sonstiges Einkommen.
Dieses Urteil wurde dem Vertreter des Beklagten am 10.7.1997 zugestellt. Die dagegen erhobene Berufung des Beklagten wurde am 18.9.1997 zur Post gegeben.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten als verspätet zurückgewiesen, weil eine Ferialsache im Sinn des § 224 Abs 1 Z 4 ZPO vorliege und die vierwöchige Berufungsfrist des § 464 Abs 1 ZPO bereits am 7.8.1997 abgelaufen sei.Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten als verspätet zurückgewiesen, weil eine Ferialsache im Sinn des Paragraph 224, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO vorliege und die vierwöchige Berufungsfrist des Paragraph 464, Absatz eins, ZPO bereits am 7.8.1997 abgelaufen sei.
Der dagegen erhobene Rekurs des Beklagten ist gemäß § 519 Abs 1 ZPO zulässig. Er ist aber nicht berechtigt.Der dagegen erhobene Rekurs des Beklagten ist gemäß Paragraph 519, Absatz eins, ZPO zulässig. Er ist aber nicht berechtigt.