Rechtssatz RS0072888
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072888
Entscheidungsdatum
23.10.2019
Norm
stmk SHG §28
Wr SHG §25
Wr SHG §27
StPGG §13 Abs1
Rechtssatz
Mit der Erstattung der schriftlichen Anzeige der Stadt Wien an den Unterhaltspflichtigen gemäß § 27 Wr SHG geht der Unterhaltsanspruch der Empfängerin der Sozialhilfe gegen den Unterhaltspflichtigen auf sie als Sozialhilfeträgerin über. Die Folge dieses gesetzlichen Forderungsüberganges liegt ausschließlich im Wechsel der Rechtszuständigkeit, an der rechtlichen Natur der übertragenen Forderung ändert sich nichts. Diese Forderung ist demnach auf Grund der angeführten landesgesetzlichen Vorschrift ins Vermögen der nun klagenden Stadt Wien übergegangen, sie unterliegt aber unverändert dem für sie maßgeblichen Bundesrecht.Mit der Erstattung der schriftlichen Anzeige der Stadt Wien an den Unterhaltspflichtigen gemäß Paragraph 27, Wr SHG geht der Unterhaltsanspruch der Empfängerin der Sozialhilfe gegen den Unterhaltspflichtigen auf sie als Sozialhilfeträgerin über. Die Folge dieses gesetzlichen Forderungsüberganges liegt ausschließlich im Wechsel der Rechtszuständigkeit, an der rechtlichen Natur der übertragenen Forderung ändert sich nichts. Diese Forderung ist demnach auf Grund der angeführten landesgesetzlichen Vorschrift ins Vermögen der nun klagenden Stadt Wien übergegangen, sie unterliegt aber unverändert dem für sie maßgeblichen Bundesrecht.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 582/78
Entscheidungstext OGH 14.11.1978 5 Ob 582/78
Veröff: JBl 1979,543
- 1 Ob 547/81
Entscheidungstext OGH 29.04.1981 1 Ob 547/81
Vgl auch; Beisatz: Kein Verzicht der Empfängerin der Sozialhilfe auf die zedierten bereits bestehenden oder erst zukünftig entstehenden Unterhaltsansprüche mit Wirkung für die Sozialhilfeträgerin. (T1)
- 2 Ob 183/82
Entscheidungstext OGH 17.01.1984 2 Ob 183/82
Auch; Beisatz: Legalzession hinsichtlich der Ansprüche auf Deckung, des "Lebensbedarfes" umfasst nicht nur Kosten des Unterhaltes, sondern auch Kosten einer Pflege. (T2)
- 7 Ob 645/86
Entscheidungstext OGH 02.10.1986 7 Ob 645/86
Auch; Beisatz: Eine Enthebung des Unterhaltspflichtigen kann nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass der Sozialhilfeträger die in § 27 Wr SHG normierte Legalzession nicht in Anspruch nimmt. (T3)
- 8 Ob 623/87
Entscheidungstext OGH 21.10.1987 8 Ob 623/87
Beis wie T3; Beisatz: Der sonst nach dem Gesetz zustehende Anspruch auf Unterhalt wird als ruhend betrachtet, solange der Lebensbedarf vom Sozialhilfeträger ohne Ersatzanspruch endgültig zur Gänze gedeckt wird. (hier: sbg SHG). (T4)
Veröff: ÖA 1988,78 (Anmerkung Gamerith)
- 2 Ob 538/88
Entscheidungstext OGH 12.07.1988 2 Ob 538/88
nur: Mit der Erstattung der schriftlichen Anzeige der Stadt Wien an den Unterhaltspflichtigen gemäß § 27 Wr SHG geht der Unterhaltsanspruch der Empfängerin der Sozialhilfe gegen den Unterhaltspflichtigen auf sie als Sozialhilfeträgerin über. (T5)
- 8 Ob 550/89
Entscheidungstext OGH 16.03.1989 8 Ob 550/89
Auch; nur T5; Beis wie T3; Veröff: EvBl 1989/142 S 564 = EFSlg XXVI/2
- 2 Ob 526/90
Entscheidungstext OGH 23.05.1990 2 Ob 526/90
- 8 Ob 503/94
Entscheidungstext OGH 24.02.1994 8 Ob 503/94
nur: Die Folge dieses gesetzlichen Forderungsüberganges liegt ausschließlich im Wechsel der Rechtszuständigkeit, an der rechtlichen Natur der übertragenen Forderung ändert sich nichts. (T6)
- 1 Ob 2397/96y
Entscheidungstext OGH 18.04.1997 1 Ob 2397/96y
Vgl; nur T5; Beisatz: Hier: Sbg SHG. (T7)
- 7 Ob 115/98g
Entscheidungstext OGH 19.05.1998 7 Ob 115/98g
nur T6; Beisatz: Hier: Legalzession gemäß § 43 nö SHG. (T8)
- 6 Ob 328/02g
Entscheidungstext OGH 23.01.2003 6 Ob 328/02g
Auch; Beisatz: Hier: Legalzession nach § 28 stmk SHG; Ausgedingeansprüche. (T9)
- 2 Ob 218/05f
Entscheidungstext OGH 19.12.2005 2 Ob 218/05f
Auch; Beis wie T7; Beisatz: Der bloße Wechsel in der Rechtszuständigkeit ändert nichts an der rechtlichen Natur der übergegangenen Forderungen. (T10)
- 2 Ob 210/06f
Entscheidungstext OGH 12.04.2007 2 Ob 210/06f
Vgl; Beisatz: Hier: § 13 Abs 1 StPGG; § 13 Abs 2 StPGG steht dem nicht entgegen. (T11)
- 4 Ob 26/10t
Entscheidungstext OGH 20.04.2010 4 Ob 26/10t
Auch
- 3 Ob 45/11f
Entscheidungstext OGH 12.10.2011 3 Ob 45/11f
Auch; Veröff: SZ 2011/123
- 10 Ob 18/12p
Entscheidungstext OGH 05.06.2012 10 Ob 18/12p
Auch
- 1 Ob 116/19v
Entscheidungstext OGH 23.10.2019 1 Ob 116/19v
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0072888
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2019
Dokumentnummer
JJR_19781114_OGH0002_0050OB00582_7800000_001