Beide Rekurse sind zulässig, aber nicht berechtigt.
1. Die Klägerin hat zusätzlich zu ihrer Rekursbeantwortung einen Schriftsatz mit „weiterem Vorbringen zur bereits eingebrachten Rekursbeantwortung“ eingebracht. Dieser Schriftsatz verstößt gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels (RIS-Justiz RS0102887, RS0100170) und ist als unzulässig zurückzuweisen.
2. Zum Anspruch dem Grunde nach bestreitet die Beklagte, eine schuldhafte Pflichtverletzung verantworten zu müssen. Die vom Berufungsgericht geforderte Nachforschungspflicht überspanne den anzulegenden Sorgfaltsmaßstab; ein Sachwalter dürfe sich darauf verlassen, im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens oder vom Sozialhilfeträger, dem die Legalzession zugute komme, vom Tod eines Elternteils des Betroffenen verständigt zu werden. Dem gegenüber vertritt die Klägerin die Auffassung, die Beklagte wäre zu regelmäßigen Anfragen bei Behörden verpflichtet gewesen; dies hätte dazu geführt, dass sie dort aktenkundig gewesen und unverzüglich vom Tod der Mutter der Klägerin verständigt worden wäre, was sie in die Lage versetzt hätte, innerhalb von sechs Monaten eine Waisenpension für die Klägerin beantragen zu können.
2.1. Die Beklagte war von September 1992 bis 28. 6. 2007 Sachwalterin der Klägerin; die Mutter der Klägerin verstarb am 1. 12. 2004. Der geltend gemachte Anspruch ist daher im Lichte der Bestimmungen des ABGB vor und nach Inkrafttreten des KindRÄG 2001 BGBl I 2000/35 (in Kraft seit 1. 7. 2001) und des SWRÄG 2006, BGBl I 2006/92 (in Kraft seit 1. 1. 2007) zu beurteilen.2.1. Die Beklagte war von September 1992 bis 28. 6. 2007 Sachwalterin der Klägerin; die Mutter der Klägerin verstarb am 1. 12. 2004. Der geltend gemachte Anspruch ist daher im Lichte der Bestimmungen des ABGB vor und nach Inkrafttreten des KindRÄG 2001 BGBl I 2000/35 (in Kraft seit 1. 7. 2001) und des SWRÄG 2006, BGBl römisch eins 2006/92 (in Kraft seit 1. 1. 2007) zu beurteilen.
2.2. Die Rechtslage vor dem KindRÄG 2001 verwies hinsichtlich der Rechte und Pflichten des Sachwalters auf die Bestimmungen für den Vormund (§ 282 ABGB idF vor dem 1. 7. 2001). Diese sahen in den §§ 222 bis 224 ABGB die Erforschung und Sicherstellung des Vermögens vor (RIS-Justiz RS0044138 [T1]), wobei die Pflicht, von Amts wegen das Vermögen zu erforschen und zu sichern, primär das Gericht traf (1 Ob 530/95 mwN). Gemäß dem - mittlerweile aufgehobenen - § 228 ABGB waren auf die Vermögensverwaltung durch den Sachwalter die Normen über die Verwaltung des Vermögens eines minderjährigen ehelichen Kindes durch seine Eltern anzuwenden. Somit war das Vermögen des Betroffenen in sinngemäßer Anwendung des § 149 Abs 1 ABGB mit der Sorgfalt eines ordentlichen Sachwalters zu verwalten.2.2. Die Rechtslage vor dem KindRÄG 2001 verwies hinsichtlich der Rechte und Pflichten des Sachwalters auf die Bestimmungen für den Vormund (Paragraph 282, ABGB in der Fassung vor dem 1. 7. 2001). Diese sahen in den Paragraphen 222 bis 224 ABGB die Erforschung und Sicherstellung des Vermögens vor (RIS-Justiz RS0044138 [T1]), wobei die Pflicht, von Amts wegen das Vermögen zu erforschen und zu sichern, primär das Gericht traf (1 Ob 530/95 mwN). Gemäß dem - mittlerweile aufgehobenen - Paragraph 228, ABGB waren auf die Vermögensverwaltung durch den Sachwalter die Normen über die Verwaltung des Vermögens eines minderjährigen ehelichen Kindes durch seine Eltern anzuwenden. Somit war das Vermögen des Betroffenen in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 149, Absatz eins, ABGB mit der Sorgfalt eines ordentlichen Sachwalters zu verwalten.
2.3. Mit Inkrafttreten des KindRÄG 2001 waren auf die Rechte und Pflichten der Sachwalter, soweit nichts anderes bestimmt war, die Bestimmungen des dritten Hauptstückes des ABGB (von den Rechten zwischen Eltern und Kindern) sowie die Bestimmungen des Hauptstücks für sonstige mit der Obsorge betraute Personen anzuwenden (§ 282 Abs 1 ABGB idF KindRÄG 2001). Verwiesen wurde damit weiterhin ua auf § 149 Abs 1 ABGB, wonach die Eltern das Vermögen eines minderjährigen Kindes mit der Sorgfalt ordentlicher Eltern zu verwalten, es in seinem Bestand zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren haben, soferne das Wohl des Kindes nichts anderes erfordert. Verwiesen wurde aber auch auf § 229 ABGB, der eine mit der gesetzlichen Vertretung in Angelegenheiten der Vermögensverwaltung betraute Person verpflichtete, bei Antritt der Obsorge den Vermögensstand jener Person, mit deren Obsorge sie betraut worden ist, gründlich zu erforschen.2.3. Mit Inkrafttreten des KindRÄG 2001 waren auf die Rechte und Pflichten der Sachwalter, soweit nichts anderes bestimmt war, die Bestimmungen des dritten Hauptstückes des ABGB (von den Rechten zwischen Eltern und Kindern) sowie die Bestimmungen des Hauptstücks für sonstige mit der Obsorge betraute Personen anzuwenden (Paragraph 282, Absatz eins, ABGB in der Fassung KindRÄG 2001). Verwiesen wurde damit weiterhin ua auf Paragraph 149, Absatz eins, ABGB, wonach die Eltern das Vermögen eines minderjährigen Kindes mit der Sorgfalt ordentlicher Eltern zu verwalten, es in seinem Bestand zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren haben, soferne das Wohl des Kindes nichts anderes erfordert. Verwiesen wurde aber auch auf Paragraph 229, ABGB, der eine mit der gesetzlichen Vertretung in Angelegenheiten der Vermögensverwaltung betraute Person verpflichtete, bei Antritt der Obsorge den Vermögensstand jener Person, mit deren Obsorge sie betraut worden ist, gründlich zu erforschen.
2.4. Nach geltender Rechtslage umfasst die Sachwalterschaft alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die dem Sachwalter übertragenen Angelegenheiten zu besorgen. Der Sachwalter hat dabei das Wohl des Pflegebefohlenen bestmöglich zu fördern (§ 275 Abs 1 ABGB idF SWRÄG 2006). Die dem Sachwalter obliegende Vermögensobsorge ist sinngemäß nach den Bestimmungen der §§ 229 bis 234 ABGB durchzuführen (vgl § 275 Abs 3 ABGB idF SWRÄG 2006). Primär der Sachwalter hat bei Antritt der Sachwalterschaft den Vermögensstand des Betroffenen gründlich zu erforschen (vgl § 229 Abs 1 ABGB); die gerichtliche Nachforschungspflicht tritt nach den Materialien erst dann ein, wenn der Obsorgeträger Hilfe benötigt (Kathrein in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ § 229 Rz 4). Der Sachwalter hat mit dieser Aufgabe regelmäßig mit der rechtskräftigen Bestellung durch das Gericht zu beginnen, muss also unverzüglich tätig werden, sodass er allfällige, ihm noch unbekannte drohende Nachteile für das Vermögen des Betroffenen hintan halten kann (Kathrein aaO Rz 5).2.4. Nach geltender Rechtslage umfasst die Sachwalterschaft alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die dem Sachwalter übertragenen Angelegenheiten zu besorgen. Der Sachwalter hat dabei das Wohl des Pflegebefohlenen bestmöglich zu fördern (Paragraph 275, Absatz eins, ABGB in der Fassung SWRÄG 2006). Die dem Sachwalter obliegende Vermögensobsorge ist sinngemäß nach den Bestimmungen der Paragraphen 229 bis 234 ABGB durchzuführen vergleiche Paragraph 275, Absatz 3, ABGB in der Fassung SWRÄG 2006). Primär der Sachwalter hat bei Antritt der Sachwalterschaft den Vermögensstand des Betroffenen gründlich zu erforschen vergleiche Paragraph 229, Absatz eins, ABGB); die gerichtliche Nachforschungspflicht tritt nach den Materialien erst dann ein, wenn der Obsorgeträger Hilfe benötigt (Kathrein in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ Paragraph 229, Rz 4). Der Sachwalter hat mit dieser Aufgabe regelmäßig mit der rechtskräftigen Bestellung durch das Gericht zu beginnen, muss also unverzüglich tätig werden, sodass er allfällige, ihm noch unbekannte drohende Nachteile für das Vermögen des Betroffenen hintan halten kann (Kathrein aaO Rz 5).
2.5.1. Nach § 277 ABGB idF SWRÄG 2006 haftet der Sachwalter dem Pflegebefohlenen für jeden durch sein Verschulden verursachten Schaden. Die Bestimmung entspricht inhaltlich dem seit 1. 7. 2001 geltenden § 264 Abs 1 ABGB betreffend die Haftung der mit der Obsorge für einen Dritten betrauten Person. Sofern demnach ein Sachwalter bei Ausübung der ihm durch die gerichtliche Bestellung anvertrauten Agenden nicht in Erfüllung einer richterlichen Weisung handelt und insoweit als Organ gemäß § 1 Abs 2 AHG zu qualifizieren ist, hat er für einen durch sein Verhalten als Sachwalter verursachten Schaden persönlich nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen einzustehen (1 Ob 197/01d = SZ 74/179 = RIS-Justiz RS0049179 [T2]).2.5.1. Nach Paragraph 277, ABGB in der Fassung SWRÄG 2006 haftet der Sachwalter dem Pflegebefohlenen für jeden durch sein Verschulden verursachten Schaden. Die Bestimmung entspricht inhaltlich dem seit 1. 7. 2001 geltenden Paragraph 264, Absatz eins, ABGB betreffend die Haftung der mit der Obsorge für einen Dritten betrauten Person. Sofern demnach ein Sachwalter bei Ausübung der ihm durch die gerichtliche Bestellung anvertrauten Agenden nicht in Erfüllung einer richterlichen Weisung handelt und insoweit als Organ gemäß Paragraph eins, Absatz 2, AHG zu qualifizieren ist, hat er für einen durch sein Verhalten als Sachwalter verursachten Schaden persönlich nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen einzustehen (1 Ob 197/01d = SZ 74/179 = RIS-Justiz RS0049179 [T2]).
2.5.2. Personen, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse zum Sachwalter bestellt worden sind, haben nach allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechts für den Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB einzustehen (Barth/Ganner, Handbuch des Sachwalterrechts 124 unter Hinweis auf die Materialien; Fucik in Ferrari/Hopf, Reform des Kindschaftsrechts, 44; Weitzenböck in Schwimann, ABGB³ § 264 Rz 1).2.5.2. Personen, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse zum Sachwalter bestellt worden sind, haben nach allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechts für den Sorgfaltsmaßstab des Paragraph 1299, ABGB einzustehen (Barth/Ganner, Handbuch des Sachwalterrechts 124 unter Hinweis auf die Materialien; Fucik in Ferrari/Hopf, Reform des Kindschaftsrechts, 44; Weitzenböck in Schwimann, ABGB³ Paragraph 264, Rz 1).
2.6.1. Bei dieser Rechtslage haben die Vorinstanzen den Anspruch der Klägerin dem Grunde nach zu Recht bejaht.
2.6.2. Spätestens mit Inkrafttreten des KindRÄG 2001 gehörte es zu den Pflichten eines Sachwalters, bei Antritt seines Amtes den Vermögensstand des Betroffenen gründlich zu erforschen (siehe zuvor Punkt 2.3.). Dieser Erforschungspflicht unterlagen nach ihrem Schutzzweck jedenfalls auch solche rechtskundige Sachwalter (wie die Beklagte), die ihr Amt schon vor dem Stichtag 1. 7. 2001 angetreten hatten.
2.6.3. Zum Vermögensstand zählen nicht nur bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte, sondern auch Einkommens- und Leistungsansprüche des Betroffenen, aufgrund welcher privatrechtlicher oder öffentlichrechtlicher Titel auch immer. Derartige Leistungsansprüche hängen vor allem von den persönlichen Lebensumständen des Betroffenen (Gesundheitszustand, Behinderungen, Arbeitsfähigkeit uvm) und von der jeweils geltenden Rechtslage ab; beides unterliegt Veränderungen. Der Sachwalter muss deshalb neben der ihn bei Antritt seines Amtes treffenden Erforschungspflicht (siehe zuvor Punkt 2.6.2.) regelmäßig prüfen, ob aufgrund veränderter Umstände neue Ansprüche des Betroffenen entstanden sind, die er sodann zu dessen Wohle geltend zu machen hat (so auch Barth/Ganner aaO 271). In welchen Zeitabständen diese Prüfung zu erfolgen hat, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
2.6.4. Auch Waisenpensionen über das 18. Lebensjahr hinaus infolge Erwerbsunfähigkeit des Kindes sind gesetzliche Leistungsansprüche, die der Sachwalter für den Betroffenen bei Vorliegen der Voraussetzungen geltend zu machen hat. Zutreffend geht der angefochtene Beschluss deshalb von einer schuldhaften Pflichtverletzung der Beklagten aus, weil sie es für die Dauer der Sachwalterschaft unterlassen hat, nachzuforschen, ob die Mutter der Klägerin noch am Leben ist, dies mit der Folge, dass nach dem Tod der Mutter nicht rechtzeitig eine Waisenrente für die Klägerin beantragt worden ist (so auch die Rsp deutscher Gerichte erster und zweiter Instanz bei vergleichbarer Rechtslage; Nachweise bei Engler in Staudinger, BGB [2004] § 1833 Rz 32 und Wagenitz in Münchener Kommentar5 § 1833 Rz 6). Zutreffend macht das Berufungsgericht der Beklagten zum Vorwurf, jede Nachforschung nach der Mutter der Klägerin unterlassen zu haben, obwohl derartige Erhebungen angesichts des fehlenden Kontakts der Klägerin zu ihrer Mutter, einer nach dem Tod des Vaters bezogenen Waisenrente der Klägerin und der besonderen rechtlichen Sachkunde der Beklagten nahe gelegen wären.2.6.4. Auch Waisenpensionen über das 18. Lebensjahr hinaus infolge Erwerbsunfähigkeit des Kindes sind gesetzliche Leistungsansprüche, die der Sachwalter für den Betroffenen bei Vorliegen der Voraussetzungen geltend zu machen hat. Zutreffend geht der angefochtene Beschluss deshalb von einer schuldhaften Pflichtverletzung der Beklagten aus, weil sie es für die Dauer der Sachwalterschaft unterlassen hat, nachzuforschen, ob die Mutter der Klägerin noch am Leben ist, dies mit der Folge, dass nach dem Tod der Mutter nicht rechtzeitig eine Waisenrente für die Klägerin beantragt worden ist (so auch die Rsp deutscher Gerichte erster und zweiter Instanz bei vergleichbarer Rechtslage; Nachweise bei Engler in Staudinger, BGB [2004] Paragraph 1833, Rz 32 und Wagenitz in Münchener Kommentar5 Paragraph 1833, Rz 6). Zutreffend macht das Berufungsgericht der Beklagten zum Vorwurf, jede Nachforschung nach der Mutter der Klägerin unterlassen zu haben, obwohl derartige Erhebungen angesichts des fehlenden Kontakts der Klägerin zu ihrer Mutter, einer nach dem Tod des Vaters bezogenen Waisenrente der Klägerin und der besonderen rechtlichen Sachkunde der Beklagten nahe gelegen wären.
2.6.5. Entgegen ihrer Auffassung werden die Pflichten der Beklagten als Sachwalterin damit nicht überspannt, bedürfen doch Nachfragen beim jeweiligen Geburtenbuch oder beim zentralen Melderegister keines außergewöhnlichen Aufwands. Der Senat teilt auch die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, dass unter den hier gegebenen Umständen eine jährliche Überprüfung angemessen ist.
2.6.6. Eine Entlastung der Beklagten für ihre schuldhafte Pflichtwidrigkeit unter Berufung auf das Vertrauen auf eine Verständigung im Verlassenschaftsverfahren nach dem Tod der Mutter der Klägerin hat das Berufungsgericht mit zutreffenden Gründen abgelehnt (§ 510 Abs 3 ZPO). Im Verlassenschaftsverfahren ist nicht gewährleistet, dass sämtliche Deszendenten des Erblassers aktenkundig und vom Todesfall verständigt werden. Auch die Untätigkeit des die Klägerin betreuenden Heim- bzw Sozialhilfeträgers rechtfertigt die Unterlassung der Beklagten nicht, weil es nicht in deren Aufgabenbereich fällt, potentielle Leistungsansprüche von Personen zu überprüfen, denen ein Sachwalter bestellt ist.2.6.6. Eine Entlastung der Beklagten für ihre schuldhafte Pflichtwidrigkeit unter Berufung auf das Vertrauen auf eine Verständigung im Verlassenschaftsverfahren nach dem Tod der Mutter der Klägerin hat das Berufungsgericht mit zutreffenden Gründen abgelehnt (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Im Verlassenschaftsverfahren ist nicht gewährleistet, dass sämtliche Deszendenten des Erblassers aktenkundig und vom Todesfall verständigt werden. Auch die Untätigkeit des die Klägerin betreuenden Heim- bzw Sozialhilfeträgers rechtfertigt die Unterlassung der Beklagten nicht, weil es nicht in deren Aufgabenbereich fällt, potentielle Leistungsansprüche von Personen zu überprüfen, denen ein Sachwalter bestellt ist.
2.6.7. Die Entscheidung 7 Ob 11/04z ist nicht einschlägig: Sie beruht auf einem anderen Sachverhalt, beschäftigt sich vorwiegend mit dem Problem der Verjährung und verweist zur Frage eines zurechenbaren Verschuldens des Sachwalters an der unterbliebenen Antragstellung für eine Waisenpension auf „die singulären Umstände des konkreten Einzelfalls“.
2.6.8. Zusammenfassend gilt demnach: Zu den Pflichten eines Sachwalters, den Vermögensstand des Betroffenen gründlich zu erforschen, gehört es, regelmäßig zu prüfen, ob aufgrund veränderter Umstände neue Einkommens- und Leistungsansprüche des Betroffenen - aufgrund welcher privatrechtlicher oder öffentlichrechtlicher Titel auch immer - entstanden sind, die er zu dessen Wohle geltend zu machen hat. Diese Pflicht verletzt ein rechtskundiger Sachwalter schuldhaft, wenn er es bei Übernahme der Sachwalterschaft für einen zwar volljährigen, aber von Geburt an erwerbsunfähigen Betroffenen, der nach dem Tod eines Elternteils eine Waisenrente bezieht und keinen Kontakt zum zweiten Elternteil hat, unterlässt, durch jährliche Anfragen beim jeweiligen Geburtenbuch oder beim zentralen Melderegister in Erfahrung zu bringen, ob und bejahendenfalls wann der zweite Elternteil des Betroffenen verstorben ist, dies mit der Folge, dass nach dem Tod des zweiten Elternteils nicht rechtzeitig eine Waisenrente für den Betroffenen beantragt worden ist.
3. Zum Anspruch der Höhe nach macht die Klägerin geltend, ihr stünde die ganze Waisenpension zunächst ungeschmälert zu, weil es sich um einen höchstpersönlichen Anspruch handle; der Pensionsanspruch könne erst dann nach Maßgabe entsprechender Bestimmungen teilweise auf einen Sozialhilfeleistungen erbringenden Sozialhilfeträger übergehen, wenn er gewährt worden sei.
3.1. Das Wiener Landesgesetz über die Regelung der Sozialhilfe (Wiener Sozialhilfegesetz - Wr SHG) bestimmt, dass dann, wenn der Empfänger der Hilfe Rechtsansprüche zur Deckung des Lebensbedarfs gegen einen Dritten hat, diese Ansprüche auf die Dauer der Hilfeleistung bis zur Höhe der aufgewendeten Kosten auf den zuständigen Sozialhilfeträger übergehen, sobald dieser dem Dritten hievon schriftlich Anzeige erstattet hat (§ 27 Wr SHG).3.1. Das Wiener Landesgesetz über die Regelung der Sozialhilfe (Wiener Sozialhilfegesetz - Wr SHG) bestimmt, dass dann, wenn der Empfänger der Hilfe Rechtsansprüche zur Deckung des Lebensbedarfs gegen einen Dritten hat, diese Ansprüche auf die Dauer der Hilfeleistung bis zur Höhe der aufgewendeten Kosten auf den zuständigen Sozialhilfeträger übergehen, sobald dieser dem Dritten hievon schriftlich Anzeige erstattet hat (Paragraph 27, Wr SHG).
3.2. Eine nach dem Ableben eines Elternteils zustehende Waisenpension ist ein Einkommen des Kindes und soll in erster Linie dessen Ansprüche gegen den Elternteil decken (RIS-Justiz RS0047345). Sie fällt damit als Anspruch zur Deckung des Lebensbedarfs ebenso unter § 27 Wr SHG wie Unterhaltsansprüche.3.2. Eine nach dem Ableben eines Elternteils zustehende Waisenpension ist ein Einkommen des Kindes und soll in erster Linie dessen Ansprüche gegen den Elternteil decken (RIS-Justiz RS0047345). Sie fällt damit als Anspruch zur Deckung des Lebensbedarfs ebenso unter Paragraph 27, Wr SHG wie Unterhaltsansprüche.
3.3. § 27 Wr SHG bewirkt einen gesetzlichen Forderungsübergang. Folge dieser Legalzession ist allein ein Wechsel der Rechtszuständigkeit: Die Forderung geht mit der schriftlichen Anzeige ins Vermögen des zuständigen Sozialhilfeträgers über; an der rechtlichen Natur der übertragenen Forderung ändert sich hingegen nichts (RIS-Justiz RS0072888). Der Forderungsübergang tritt auch für erst zu erbringende Leistungen des Sozialhilfeträgers unter der aufschiebenden Bedingung ein, dass diese erbracht werden (RIS-Justiz RS0072889).3.3. Paragraph 27, Wr SHG bewirkt einen gesetzlichen Forderungsübergang. Folge dieser Legalzession ist allein ein Wechsel der Rechtszuständigkeit: Die Forderung geht mit der schriftlichen Anzeige ins Vermögen des zuständigen Sozialhilfeträgers über; an der rechtlichen Natur der übertragenen Forderung ändert sich hingegen nichts (RIS-Justiz RS0072888). Der Forderungsübergang tritt auch für erst zu erbringende Leistungen des Sozialhilfeträgers unter der aufschiebenden Bedingung ein, dass diese erbracht werden (RIS-Justiz RS0072889).
3.4. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass bei Vorliegen einer entsprechenden schriftlichen Anzeige des Sozialhilfeträgers ein (nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien: teilweiser) Forderungsübergang stattgefunden hat, sodass in diesem Ausmaß kein Schaden bei der Klägerin entstanden sein kann, trifft zu. Zur Feststellung der Schadenshöhe ist der hypothetische Kausalverlauf - unter Berücksichtigung pflichtgemäßen Verhaltens der Beklagten - zu ermitteln. Dabei ist auch die Anzeigepflicht nach § 32 Abs 1 Wr SHG zu berücksichtigen, wonach der Empfänger von Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs oder dessen gesetzlicher Vertreter jede Änderung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse unverzüglich dem Magistrat anzuzeigen hat. Der Ergänzungsauftrag, es sei für die Frage der Anspruchshöhe mit den Parteien zu klären, ob sie sich auf einen Forderungsübergang nach § 27 Wr SHG beziehen, beruht daher auf einer zutreffenden Rechtsansicht. Insoweit das Berufungsgericht Tatsachengrundlagen noch für ergänzungsbedürftig erachtet, kann dem der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten (RIS-Justiz RS0042179). Allerdings hätte die Beklagte - unter Berücksichtigung des für die Bestimmung der schadenersatzrechtlichen Folgen ihrer Unterlassung entscheidenden hypothetischen Kausalverlaufs - den Sozialversicherungsträger unverzüglich von ihrem Antrag auf Waisenpension und deren Bezug verständigen müssen. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ist davon auszugehen, dass der Sozialhilfeträger nach Verständigung die zum gesetzlichen Forderungsübergang führende schriftliche Anzeige erstattet hätte. Der Forderungsübergang wäre demnach (schon) mit Bezug der Waisenpension eingetreten. Der Klägerin konnte daher nur ein Schaden in Höhe des ihr nach Forderungsübergang verbleibenden Anteils von 20 % der Waisenpension entstehen.3.4. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass bei Vorliegen einer entsprechenden schriftlichen Anzeige des Sozialhilfeträgers ein (nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien: teilweiser) Forderungsübergang stattgefunden hat, sodass in diesem Ausmaß kein Schaden bei der Klägerin entstanden sein kann, trifft zu. Zur Feststellung der Schadenshöhe ist der hypothetische Kausalverlauf - unter Berücksichtigung pflichtgemäßen Verhaltens der Beklagten - zu ermitteln. Dabei ist auch die Anzeigepflicht nach Paragraph 32, Absatz eins, Wr SHG zu berücksichtigen, wonach der Empfänger von Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs oder dessen gesetzlicher Vertreter jede Änderung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse unverzüglich dem Magistrat anzuzeigen hat. Der Ergänzungsauftrag, es sei für die Frage der Anspruchshöhe mit den Parteien zu klären, ob sie sich auf einen Forderungsübergang nach Paragraph 27, Wr SHG beziehen, beruht daher auf einer zutreffenden Rechtsansicht. Insoweit das Berufungsgericht Tatsachengrundlagen noch für ergänzungsbedürftig erachtet, kann dem der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten (RIS-Justiz RS0042179). Allerdings hätte die Beklagte - unter Berücksichtigung des für die Bestimmung der schadenersatzrechtlichen Folgen ihrer Unterlassung entscheidenden hypothetischen Kausalverlaufs - den Sozialversicherungsträger unverzüglich von ihrem Antrag auf Waisenpension und deren Bezug verständigen müssen. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ist davon auszugehen, dass der Sozialhilfeträger nach Verständigung die zum gesetzlichen Forderungsübergang führende schriftliche Anzeige erstattet hätte. Der Forderungsübergang wäre demnach (schon) mit Bezug der Waisenpension eingetreten. Der Klägerin konnte daher nur ein Schaden in Höhe des ihr nach Forderungsübergang verbleibenden Anteils von 20 % der Waisenpension entstehen.
4. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.4. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, zweiter Satz ZPO.