Rechtssatz RS0072889
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072889
Geschäftszahl
1Ob547/81; 2Ob538/88; 4Ob26/10t
Entscheidungsdatum
20.04.2010
Rechtssatz
§ 27 Wr SHG geht ebenso wie die seinerzeit in Geltung gestandene Vorschrift des § 21 a Abs 2 FürsorgepflichtV davon aus, daß die Zession nicht nur wegen bereits erbrachter Leistungen des Sozialhilfeträgers eintritt, sondern auch den Forderungsübergang für erst zu erbringende Leistungen bewirkt. Diese Zession gilt daher auch für zeitlich kongruente Rechtsansprüche des Empfängers zukünftiger Leistungen unter der aufschiebenden Bedingung, daß diese vom Sozialhilfeträger erbracht werden.Paragraph 27, Wr SHG geht ebenso wie die seinerzeit in Geltung gestandene Vorschrift des Paragraph 21, a Absatz 2, FürsorgepflichtV davon aus, daß die Zession nicht nur wegen bereits erbrachter Leistungen des Sozialhilfeträgers eintritt, sondern auch den Forderungsübergang für erst zu erbringende Leistungen bewirkt. Diese Zession gilt daher auch für zeitlich kongruente Rechtsansprüche des Empfängers zukünftiger Leistungen unter der aufschiebenden Bedingung, daß diese vom Sozialhilfeträger erbracht werden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 547/81
Entscheidungstext OGH 29.04.1981 1 Ob 547/81
- 2 Ob 538/88
Entscheidungstext OGH 12.07.1988 2 Ob 538/88
- 4 Ob 26/10t
Entscheidungstext OGH 20.04.2010 4 Ob 26/10t
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0072889
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2010
Dokumentnummer
JJR_19810429_OGH0002_0010OB00547_8100000_001