Begründung:
Die Klägerin hat ihre Liegenschaften EZ 2236 des Grundbuches der Katastralgemeinde Landstraße, Haus in der Erdberger Mais, bestehend aus dem Grundstück 2455 Baufläche, Haus KNr. 236 EZ 2237 derselben Katastralgemeinde, bestehend aus dem Grundstück 2454 Garten, und EZ 2238 derselben Katastralgemeinde, bestehend aus dem Grundstück 2453 Garten, mit Vertrag vom 18. November 1965 samt Nachtrag vom 20. Jänner 1967 an die Eheleute Z*** verkauft. In diesem Vertrag heißt es unter anderem wörtlich:
".....
III. römisch drei.
Dieser Kaufpreis wird in folgender Weise berichtigt:
a) Durch Leistung einer monatlichen Leibrente bzw. eines monatlichen Pauschalgeldes von S 100,-- (Einhundert Schilling).
b) Durch Leistung vollständiger bürgerlicher Verpflegung an Wochen-, Sonn- und Feiertagen.
c) Durch Leistung bürgerlicher Kleidung, und zwar sowohl Sommer- als auch Winterkleidung, inclusive Wäsche, Unterwäsche, Taschentücher, Handtücher etc.
d) Durch Einräumung des unentgeltlichen lebenslänglichen Wohnungsrechtes an der zu ebener Erde rechts vom Hauseingang gelegenen Wohnung, bestehend aus Zimmer, Küche und Vorraum.
e) Leistung des im Winter erforderlichen Brennmaterials zur durchgehenden Erwärmung der Wohnung sowie Bezahlung des elektrischen Stroms.
f) Leistung der privaten Krankenversicherung der Verkäuferin im jeweils monatlich anfallenden Betrag, der derzeit S 150,-- mehr oder weniger beträgt.
g) Durch Gewährung der Pflege im Falle der Krankheit. Die in diesem Punkt bezeichneten Naturalleistungen werden mit
S 1.500,-- (eintausendfünfhundert Schilling) monatlich bewertet.
IV. römisch vier.
Für den Fall einer Währungsänderung oder wesentlichen Änderung der Kaufkraft des österreichischen Schillings, wobei als wesentlich eine solche von mehr als zehn Prozent zu gelten hat, wird die Rente auf Grund des Index der Verbraucherpreise durchschnittlicher Arbeitnehmerhaushalte (I), 1958 gleich 100, berechnet und beglichen. Diese Wertsicherung hat nur obligatorische Wirkung.Für den Fall einer Währungsänderung oder wesentlichen Änderung der Kaufkraft des österreichischen Schillings, wobei als wesentlich eine solche von mehr als zehn Prozent zu gelten hat, wird die Rente auf Grund des Index der Verbraucherpreise durchschnittlicher Arbeitnehmerhaushalte (römisch eins), 1958 gleich 100, berechnet und beglichen. Diese Wertsicherung hat nur obligatorische Wirkung.
.........."
Die Beklagte erwarb diese Liegenschaften mit Wirkung vom 1. Dezember 1983, womit die im oben angeführten Vertrag festgehaltenen Verpflichtungen auf sie übergingen. Da diese Liegenschaften Zwecken des U-Bahn-Baues zugeführt werden sollten, bemühte sich die Beklagte, die Rechte der Klägerin in Geld abzulösen. Als Ergebnis dieser Bemühungen kam es zwischen den Streitteilen zu der Vereinbarung vom 25. Juni 1985, Beil./B, auf deren Wortlaut verwiesen wird. In dieser Vereinbarung wurde ein Entfertigungsbetrag von S 520.000,-- vereinbart.
Die Klägerin begehrte mit der vorliegenden Klage die Aufhebung der am 25. Juni 1985 zwischen den Streitteilen geschlossenen Vereinbarung, Beil./B, weiters die Beklagte schuldig zu erklären, sämtliche Erklärungen abzugeben, die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlich seien, sowie die Beklagte weiters schuldig zu erklären, ab sofort folgende Leistungen zu erbringen:
a) Leistungen einer monatlichen Leibrente bzw. eines monatlichen Pauschalgeldes von S 271,57, jeweils am Ersten eines jeden Kalendermonates im vorhinein, beginnend am 1. August 1985;
b) Leistung vollständiger bürgerlicher Verpflegung an Wochen-, Sonn- und Feiertagen;
c) Leistung bürgerlicher Kleidung, und zwar sowohl Sommer- als auch Winterbekleidung, inklusive Wäsche, Unterwäsche, Taschentücher, Handtücher, etc.;
d) Einräumung des unentgeltlichen lebenslänglichen Wohnungsrechtes an der zu ebener Erde rechts vom Hauseingang gelegenen Wohnung, bestehend aus Zimmer, Küche und Vorraum, in 1030 Wien, Franzosengraben 2236, auf den Liegenschaften EZ 2236, 2237 und 2238 der Katastralgemeinde Landstraße;
e) Leistung des im Winter erforderlichen Brennmaterials zur durchgehenden Erwärmung der Wohnung sowie Bezahlung des elektrischen Stroms;
f) Leistung der privaten Krankenversicherung im jeweils monatlich anfallenden Betrag, und
g) Gewährung der Pflege im Falle der Krankheit.
Die Klägerin brachte im wesentlichen vor, sie habe damals die Tragweite der Vereinbarung nicht erfaßt. Sie sei über die Hälfte des wahren Wertes verkürzt worden, weil lediglich ein Entfertigungsbetrag von S 520.000,-- vereinbart worden sei, während ihre Rechte mit S 2,016.000,-- zu bewerten seien. Sie befinde sich seit etwa zwei Jahren in einem Pflegeheim der S*** W***. Waisenpension, Hilflosenzuschuß und Ausgleichszulage reichten nicht aus, die vollen Kosten des Pflegeplatzes zu decken, sodaß sie die Magistratsabteilung 17 mit den Differenzbeträgen belaste. Die Beklagte habe sich entgegen ihren Verpflichtungen darauf verlassen, daß sie die Einrichtungen der Sozialhilfe in Anspruch nehme. Zumindest die valorisierte Zeitrente müßte ihr ausbezahlt werden. Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und wendete ein, der Erwerb der genannten Liegenschaften sei zwingend erforderlich für den Bau der U-Bahn gewesen. Es seien daher auch die Rechte der Klägerin abgelöst worden, um eine Enteignung hintanzuhalten. Der Inhalt dieser Vereinbarung sei mit ihr erörtert worden und ihr bekannt und verständlich gewesen. Von einer Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes könne nicht die Rede sein, weil der Betrag von S 520.000,-- angemessen sei. Der Vertrag sei auch im Hinblick auf das Wiener Sozialhilfegesetz nicht nachteilig, weil der Klägerin der Beklagten gegenüber alle Leistungen und sogar mehr zustünden als aus dem seinerzeitigen Vertrag. Die Leistungen im Pflegeheim Lainz seien höher zu veranschlagen als die Vertragsansprüche der Klägerin, weshalb die Legalzession gemäß § 27 Wiener Sozialhilfegesetz (im folgenden WSHG) zum Tragen komme.Die Klägerin brachte im wesentlichen vor, sie habe damals die Tragweite der Vereinbarung nicht erfaßt. Sie sei über die Hälfte des wahren Wertes verkürzt worden, weil lediglich ein Entfertigungsbetrag von S 520.000,-- vereinbart worden sei, während ihre Rechte mit S 2,016.000,-- zu bewerten seien. Sie befinde sich seit etwa zwei Jahren in einem Pflegeheim der S*** W***. Waisenpension, Hilflosenzuschuß und Ausgleichszulage reichten nicht aus, die vollen Kosten des Pflegeplatzes zu decken, sodaß sie die Magistratsabteilung 17 mit den Differenzbeträgen belaste. Die Beklagte habe sich entgegen ihren Verpflichtungen darauf verlassen, daß sie die Einrichtungen der Sozialhilfe in Anspruch nehme. Zumindest die valorisierte Zeitrente müßte ihr ausbezahlt werden. Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und wendete ein, der Erwerb der genannten Liegenschaften sei zwingend erforderlich für den Bau der U-Bahn gewesen. Es seien daher auch die Rechte der Klägerin abgelöst worden, um eine Enteignung hintanzuhalten. Der Inhalt dieser Vereinbarung sei mit ihr erörtert worden und ihr bekannt und verständlich gewesen. Von einer Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes könne nicht die Rede sein, weil der Betrag von S 520.000,-- angemessen sei. Der Vertrag sei auch im Hinblick auf das Wiener Sozialhilfegesetz nicht nachteilig, weil der Klägerin der Beklagten gegenüber alle Leistungen und sogar mehr zustünden als aus dem seinerzeitigen Vertrag. Die Leistungen im Pflegeheim Lainz seien höher zu veranschlagen als die Vertragsansprüche der Klägerin, weshalb die Legalzession gemäß Paragraph 27, Wiener Sozialhilfegesetz (im folgenden WSHG) zum Tragen komme.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren hinsichtlich der Aufhebung der Vereinbarung vom 25. Juni 1985, Beil./B, der Abgabe sämtlicher Erklärungen zur Wiederherstellung des früheren Zustandes sowie der Erbringung der in Punkt 2.) des Spruches des angefochtenen Urteiles angeführten Naturalleistungen statt; hingegen wurde das Mehrbegehren auf Zahlung einer monatlichen Leibrente von S 271,57 abgewiesen. Das Erstgericht traf die in seiner Entscheidung auf S. 6 bis 9 enthaltenen Festellungen, auf die verwiesen wird, und führte zur Rechtsfrage aus, das Aufhebungsbegehren sei berechtigt, weil die Klägerin bei Abschluß der Vereinbarung vom 25. Juni 1985, Beil./B, geschäftsunfähig gewesen sei. Auf die Angemessenheit des Entfertigungsbetrages von S 520.000,-- sei daher nicht weiter einzugehen. Aus der Rechtsunwirksamkeit der Vereinbarung folge, daß die Beklagte der Klägerin die Leistungen aus dem seinerzeitigen Vertrag mit den Eheleuten Z*** zu erbringen habe. Die Klägerin befinde sich seit August 1982 im Pflegeheim; ein Hinweis, daß sie sich deshalb dort befände, weil die Beklagte damit ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag mit Z*** nachkommen wollte, sei nicht vorhanden; dergleichen sei auch nicht vorgebracht worden. Davon abgesehen stehe es der Klägerin auch frei, anderswo Unterkunft zu nehmen. Es sei daher dem Klagebegehren stattzugeben. Die von der Beklagten eingewendete Legalzession gemäß § 27 WSHG diene der Sicherung bzw. Durchsetzung von Ersatzansprüchen des Sozialhilfeträgers. Diese Legalzession könne aber bloß die Geldrente erfassen, nicht hingegen die übrigen Verpflichtungen, weil es sich bei diesen um Naturalleistungen handle. Diese Legalzession trete mit schriftlicher Verständigung des Dritten ein. Dritter und Sozialhilfeträger seien hier identisch. Ob es überhaupt möglich oder erforderlich sei, sich selbst schriftlich zu verständigen, könne dahingestellt bleiben, denn der Wille, diese Zession eintreten zu lassen, sei durch die Nichtleistung jener Beträge und durch den ausdrücklichen Hinweis auf die Zession in der Klagebeantwortung ausreichend dokumentiert. Es bestehe das Rentenbegehren zwar grundsätzlich zu Recht, doch fehle es der Klägerin an der aktiven Klagslegitimation, diese Leistung zu begehren, weil sie selbst vorbringe, daß ihre Pension nicht ausreiche, die vollen Kosten des Pflegeplatzes zu decken, sodaß sie "mit recht beträchtlichen Differenzbeträgen" belastet werde. Die Klägerin führe in ihrem Vermögensbekenntnis eine strittige Schuld von S 170.000,-- an die Magistratsabteilung 17 an. Ob tatsächlich ein Rückstand in dieser Höhe bestehe, könne auf sich beruhen, weil solche Fragen von den Verwaltungsbehörden aber nicht von den Gerichten zu klären seien. Infolge Berufung der Beklagten verwarf das Gericht zweiter Instanz die wegen Nichtigkeit erhobene Berufung, bestätigte mit Teilurteil das Urteil des Erstgerichtes in seinemDas Erstgericht gab dem Klagebegehren hinsichtlich der Aufhebung der Vereinbarung vom 25. Juni 1985, Beil./B, der Abgabe sämtlicher Erklärungen zur Wiederherstellung des früheren Zustandes sowie der Erbringung der in Punkt 2.) des Spruches des angefochtenen Urteiles angeführten Naturalleistungen statt; hingegen wurde das Mehrbegehren auf Zahlung einer monatlichen Leibrente von S 271,57 abgewiesen. Das Erstgericht traf die in seiner Entscheidung auf S. 6 bis 9 enthaltenen Festellungen, auf die verwiesen wird, und führte zur Rechtsfrage aus, das Aufhebungsbegehren sei berechtigt, weil die Klägerin bei Abschluß der Vereinbarung vom 25. Juni 1985, Beil./B, geschäftsunfähig gewesen sei. Auf die Angemessenheit des Entfertigungsbetrages von S 520.000,-- sei daher nicht weiter einzugehen. Aus der Rechtsunwirksamkeit der Vereinbarung folge, daß die Beklagte der Klägerin die Leistungen aus dem seinerzeitigen Vertrag mit den Eheleuten Z*** zu erbringen habe. Die Klägerin befinde sich seit August 1982 im Pflegeheim; ein Hinweis, daß sie sich deshalb dort befände, weil die Beklagte damit ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag mit Z*** nachkommen wollte, sei nicht vorhanden; dergleichen sei auch nicht vorgebracht worden. Davon abgesehen stehe es der Klägerin auch frei, anderswo Unterkunft zu nehmen. Es sei daher dem Klagebegehren stattzugeben. Die von der Beklagten eingewendete Legalzession gemäß Paragraph 27, WSHG diene der Sicherung bzw. Durchsetzung von Ersatzansprüchen des Sozialhilfeträgers. Diese Legalzession könne aber bloß die Geldrente erfassen, nicht hingegen die übrigen Verpflichtungen, weil es sich bei diesen um Naturalleistungen handle. Diese Legalzession trete mit schriftlicher Verständigung des Dritten ein. Dritter und Sozialhilfeträger seien hier identisch. Ob es überhaupt möglich oder erforderlich sei, sich selbst schriftlich zu verständigen, könne dahingestellt bleiben, denn der Wille, diese Zession eintreten zu lassen, sei durch die Nichtleistung jener Beträge und durch den ausdrücklichen Hinweis auf die Zession in der Klagebeantwortung ausreichend dokumentiert. Es bestehe das Rentenbegehren zwar grundsätzlich zu Recht, doch fehle es der Klägerin an der aktiven Klagslegitimation, diese Leistung zu begehren, weil sie selbst vorbringe, daß ihre Pension nicht ausreiche, die vollen Kosten des Pflegeplatzes zu decken, sodaß sie "mit recht beträchtlichen Differenzbeträgen" belastet werde. Die Klägerin führe in ihrem Vermögensbekenntnis eine strittige Schuld von S 170.000,-- an die Magistratsabteilung 17 an. Ob tatsächlich ein Rückstand in dieser Höhe bestehe, könne auf sich beruhen, weil solche Fragen von den Verwaltungsbehörden aber nicht von den Gerichten zu klären seien. Infolge Berufung der Beklagten verwarf das Gericht zweiter Instanz die wegen Nichtigkeit erhobene Berufung, bestätigte mit Teilurteil das Urteil des Erstgerichtes in seinem
Punkt 1.) (Aufhebung der Vereinbarung vom 25. Juni 1985, Beil./B, und Abgabe von Erklärungen zur Wiederherstellung des früheren Zustandes) und hob das Urteil des Erstgerichtes hinsichtlich des Punktes 2.) (Erbringung von Naturalleistungen) unter Beisetzung eines Rechtskraftvorbehaltes auf. Punkt 3.) (Abweisung des Begehrens auf Leistung einer monatlichen Leibrente) erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des vom Aufhebungsbeschluß betroffenen Beschwerdegegenstandes an Geld den Betrag von S 15.000,-- übersteigt. Zum Aufhebungsbeschluß führte das Berufungsgericht aus, aus der Aufhebung der Vereinbarung vom 25. Juni 1985, Beil./B, und der damit verbundenen bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung gemäß § 877 ABGB folge auch die Verpflichtung der Beklagten zur Erfüllung aller Leistungen, zu denen die Eheleute Z*** auf Grund des Punktes III. des Kaufvertrages vom 18. November 1965 bzw. des Nachtrages vom 20. Jänner 1987 gegenüber der Klägerin verpflichtet waren, weil diese Verpflichtungen auf Grund des Erwerbes der klagsgegenständlichen Liegenschaft mit Wirkung vom 1. Dezember 1983 auf sie übergegangen seien. Im Ergebnis zu Recht wende sich aber die Berufungswerberin gegen die Ansicht des Erstgerichtes, daß die von ihr eingewendete Legalzession gemäß § 27 WSHG nur die Geldrente erfasse, nicht hingegen die übrigen Verpflichtungen, weil es sich um Naturalleistungen handle. Diese Meinung des Erstgerichtes sei durch den objektiven Wortlaut des § 27 WSHG nicht gedeckt. Habe der Empfänger der Hilfe Rechtsansprüche zur Deckung des Lebensbedarfes gegen einen Dritten, so gingen gemäß § 27 WSHG diese Ansprüche auf die Dauer der Hilfeleistungen bis zur Höhe der aufgewendeten Kosten auf den Sozialhilfeträger über, sobald dieser dem Dritten hievon schriftliche Anzeige erstattet hat; Ersatzansprüche nach den Bestimmungen des Zivilrechtes blieben davon unberührt. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung gingen daher alle Rechtsansprüche des Sozialhilfeempfängers zur Deckung seines Lebensbedarfes gegen einen Dritten auf die Beklagte über, somit auch Ansprüche auf Naturalleistungen. Der Übergang erfolge aber nur bis zur Höhe der aufgewendeten Kosten. Die Klägerin sei daher zur Geltendmachung der in ihrer Klage genannten Sachleistungen (Punkt 2.) des Spruches des Erstgerichtes) nur insoweit aktiv legitimiert, als diese unter Berücksichtigung der ebenfalls von der Beklagten einbehaltenen Pension der Klägerin von S 5.564,-- monatlich die für sie aufgewendeten Sozialhilfekosten überstiegen. Da die im Punkt 2.) des Spruches des Ersturteiles genannten Sachleistungen den Lebensbedarf der Klägerin decken sollten, hätten sie Unterhaltscharakter und seien somit aufwertbar. Da die Höhe des Wertes dieser Sachleistungen seit dem Übergang der Verpflichtung zu ihrer Leistung mit Wirkung vom 1. Dezember 1983 auf die Beklagte nicht geklärt wurde, sei eine abschließende rechtliche Beurteilung, inwieweit die Klägerin zur Geltendmachung dieser Sachleistungen aktiv legitimiert sei, nicht möglich, sodaß sich das Verfahren in diesem Umfang als ergänzungsbedürftig erweise. Diesbezüglich wäre somit der Vertragswille der Parteien festzustellen. Im fortgesetzten Verfahren werde das Erstgericht, ausgehend von der Bewertung der Naturalleistungen laut Punkt III. des Vertrags vom 18. November 1965 mit monatlich S 1.500,-- netto die Höhe dieser Ansprüche der Klägerin seit dem Übergang der Leistungsverpflichtung auf die Beklagte mit Wirkung vom 1. Dezember 1983, sowie die für die Klägerin seit diesem Zeitpunkt aufgewendeten Sozialhilfekosten zu erheben und dann zu beurteilen haben, inwiefern die Rechtsansprüche der Klägerin zur Erbringung dieser Naturalleistungen von der Legalzession gemäß § 27 WSHG zugunsten der Beklagten erfaßt würden. Gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes wendet sich der Rekurs der Klägerin aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Wiederherstellung des Urteiles des Erstgerichtes.Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des vom Aufhebungsbeschluß betroffenen Beschwerdegegenstandes an Geld den Betrag von S 15.000,-- übersteigt. Zum Aufhebungsbeschluß führte das Berufungsgericht aus, aus der Aufhebung der Vereinbarung vom 25. Juni 1985, Beil./B, und der damit verbundenen bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung gemäß Paragraph 877, ABGB folge auch die Verpflichtung der Beklagten zur Erfüllung aller Leistungen, zu denen die Eheleute Z*** auf Grund des Punktes römisch drei. des Kaufvertrages vom 18. November 1965 bzw. des Nachtrages vom 20. Jänner 1987 gegenüber der Klägerin verpflichtet waren, weil diese Verpflichtungen auf Grund des Erwerbes der klagsgegenständlichen Liegenschaft mit Wirkung vom 1. Dezember 1983 auf sie übergegangen seien. Im Ergebnis zu Recht wende sich aber die Berufungswerberin gegen die Ansicht des Erstgerichtes, daß die von ihr eingewendete Legalzession gemäß Paragraph 27, WSHG nur die Geldrente erfasse, nicht hingegen die übrigen Verpflichtungen, weil es sich um Naturalleistungen handle. Diese Meinung des Erstgerichtes sei durch den objektiven Wortlaut des Paragraph 27, WSHG nicht gedeckt. Habe der Empfänger der Hilfe Rechtsansprüche zur Deckung des Lebensbedarfes gegen einen Dritten, so gingen gemäß Paragraph 27, WSHG diese Ansprüche auf die Dauer der Hilfeleistungen bis zur Höhe der aufgewendeten Kosten auf den Sozialhilfeträger über, sobald dieser dem Dritten hievon schriftliche Anzeige erstattet hat; Ersatzansprüche nach den Bestimmungen des Zivilrechtes blieben davon unberührt. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung gingen daher alle Rechtsansprüche des Sozialhilfeempfängers zur Deckung seines Lebensbedarfes gegen einen Dritten auf die Beklagte über, somit auch Ansprüche auf Naturalleistungen. Der Übergang erfolge aber nur bis zur Höhe der aufgewendeten Kosten. Die Klägerin sei daher zur Geltendmachung der in ihrer Klage genannten Sachleistungen (Punkt 2.) des Spruches des Erstgerichtes) nur insoweit aktiv legitimiert, als diese unter Berücksichtigung der ebenfalls von der Beklagten einbehaltenen Pension der Klägerin von S 5.564,-- monatlich die für sie aufgewendeten Sozialhilfekosten überstiegen. Da die im Punkt 2.) des Spruches des Ersturteiles genannten Sachleistungen den Lebensbedarf der Klägerin decken sollten, hätten sie Unterhaltscharakter und seien somit aufwertbar. Da die Höhe des Wertes dieser Sachleistungen seit dem Übergang der Verpflichtung zu ihrer Leistung mit Wirkung vom 1. Dezember 1983 auf die Beklagte nicht geklärt wurde, sei eine abschließende rechtliche Beurteilung, inwieweit die Klägerin zur Geltendmachung dieser Sachleistungen aktiv legitimiert sei, nicht möglich, sodaß sich das Verfahren in diesem Umfang als ergänzungsbedürftig erweise. Diesbezüglich wäre somit der Vertragswille der Parteien festzustellen. Im fortgesetzten Verfahren werde das Erstgericht, ausgehend von der Bewertung der Naturalleistungen laut Punkt römisch drei. des Vertrags vom 18. November 1965 mit monatlich S 1.500,-- netto die Höhe dieser Ansprüche der Klägerin seit dem Übergang der Leistungsverpflichtung auf die Beklagte mit Wirkung vom 1. Dezember 1983, sowie die für die Klägerin seit diesem Zeitpunkt aufgewendeten Sozialhilfekosten zu erheben und dann zu beurteilen haben, inwiefern die Rechtsansprüche der Klägerin zur Erbringung dieser Naturalleistungen von der Legalzession gemäß Paragraph 27, WSHG zugunsten der Beklagten erfaßt würden. Gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes wendet sich der Rekurs der Klägerin aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Wiederherstellung des Urteiles des Erstgerichtes.
Die Beklagte beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben.