Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Wie bereits das Rekursgericht richtig darlegte, sind die Bestimmungen für den Vormund gemäß § 282 ABGB - soweit es an Sondernormen fehlt - auch für die Rechte und Pflichten des Sachwalters maßgebend. Auf die Sachwalterschaft sind dann aber - mangels spezieller Regelungen - auch jene gesetzlichen Bestimmungen anwendbar, die vom Vormundschaftsgericht zu beobachtende Rechtspflichten zum Gegenstand haben. Heranzuziehen sind demnach die Bestimmungen über die Erforschung und Sicherstellung des Vermögens gemäß den §§ 222 bis 224 ABGB (Maurer, Sachwalterrecht in der Praxis, 80). Das Vermögensverzeichnis ist auf Grundlage einer Inventur und Schätzung zu erstellen; vorzugehen ist dabei nach den §§ 93 ff AußStrG (Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 3 zu §§ 222 bis 224). Das Rekursgericht erkannte auch richtig, daß die Pflicht, von Amts wegen das Vermögen zu erforschen und zu sichern, primär das Gericht trifft (Knell, Die Kuratoren im österreichischen Recht 173). In sinngemäßer Anwendung des § 97 Abs 1 AußStrG muß das Inventar ein genaues und vollständiges Verzeichnis alles beweglichen und unbeweglichen Vermögens enthalten, das sich im Besitz des Erblasser - hier der Betroffenen - befindet. Gemäß § 104 Abs 3 AußStrG sind auch Sachen, die der Betroffenen gehören, sich aber in Händen dritter Personen befinden, in das Inventar einzubeziehen; dabei ist der Grund anzugeben, warum sie sich bei einem Dritten befinden. Nur der Besitz und nicht das Eigentum der Betroffenen ist also wesentlich dafür, ob eine Sache in das Inventar aufzunehmen ist (SZ 59/9; EvBl 1967/187). Das Sachwalterschaftsgericht hat demnach nicht über das Eigentumsrecht der Betroffenen an angeblich ihr gehörenden und in das Inventar aufgenommenen Sachen abzusprechen; strittige Eigentumsfragen sind vielmehr im Prozeßweg zu klären (EvBl 1967/187; JBl 1985, 741; RZ 1986/49), und zwar ohne daß es einer besonderen Verweisung und Zuteilung von Parteirollen bedürfte (NZ 1985, 54). Auch ein anhängiger Rechtsstreit dieser Art bildet für das Sachwalterschaftsgericht kein Hindernis, eine bloß auf den Besitzstand abstellende und daher vorläufige Entscheidung über die Aufnahme einer Sache in das Inventar über das Vermögen der Betroffenen zu treffen (RZ 1988/20). Unter Besitz als Voraussetzung für die Aufnahme in das Inventar ist Sach- oder Rechtsbesitz, nicht aber auch die Innehabung zu verstehen (EvBl 1967/187). Der Besitz und die Gewahrsame an einem Sparbuch können auch an einem anderen Ort und durch eine dritte Person als Organ des Besitzers ausgeübt werden (QuHGZ 1983, 830); nichts anderes kann aber für ein Wertpapierbuch gelten. Beizupflichten ist dem Rekursgericht auch darin, daß die Sperre eines Sparbuches und eines sonstigen Bankguthabens ein taugliches Mittel zur vorläufigen Sicherung des im Besitz des Pflegebefohlenen befindlichen Vermögens bildet (QuHGZ 1983, 830; 3 Ob 606/77). Ob ein Vermögensobjekt - nach den dargestellten Kriterien - in das Inventar aufzunehmen ist, hat das Sachwalterschaftsgericht im Verfahren außer Streitsachen auch dann zu beurteilen, wenn es dazu eines förmlichen Beweisverfahrens bedarf (RZ 1989/46 mwN).Wie bereits das Rekursgericht richtig darlegte, sind die Bestimmungen für den Vormund gemäß Paragraph 282, ABGB - soweit es an Sondernormen fehlt - auch für die Rechte und Pflichten des Sachwalters maßgebend. Auf die Sachwalterschaft sind dann aber - mangels spezieller Regelungen - auch jene gesetzlichen Bestimmungen anwendbar, die vom Vormundschaftsgericht zu beobachtende Rechtspflichten zum Gegenstand haben. Heranzuziehen sind demnach die Bestimmungen über die Erforschung und Sicherstellung des Vermögens gemäß den Paragraphen 222 bis 224 ABGB (Maurer, Sachwalterrecht in der Praxis, 80). Das Vermögensverzeichnis ist auf Grundlage einer Inventur und Schätzung zu erstellen; vorzugehen ist dabei nach den Paragraphen 93, ff AußStrG (Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 3 zu Paragraphen 222 bis 224). Das Rekursgericht erkannte auch richtig, daß die Pflicht, von Amts wegen das Vermögen zu erforschen und zu sichern, primär das Gericht trifft (Knell, Die Kuratoren im österreichischen Recht 173). In sinngemäßer Anwendung des Paragraph 97, Absatz eins, AußStrG muß das Inventar ein genaues und vollständiges Verzeichnis alles beweglichen und unbeweglichen Vermögens enthalten, das sich im Besitz des Erblasser - hier der Betroffenen - befindet. Gemäß Paragraph 104, Absatz 3, AußStrG sind auch Sachen, die der Betroffenen gehören, sich aber in Händen dritter Personen befinden, in das Inventar einzubeziehen; dabei ist der Grund anzugeben, warum sie sich bei einem Dritten befinden. Nur der Besitz und nicht das Eigentum der Betroffenen ist also wesentlich dafür, ob eine Sache in das Inventar aufzunehmen ist (SZ 59/9; EvBl 1967/187). Das Sachwalterschaftsgericht hat demnach nicht über das Eigentumsrecht der Betroffenen an angeblich ihr gehörenden und in das Inventar aufgenommenen Sachen abzusprechen; strittige Eigentumsfragen sind vielmehr im Prozeßweg zu klären (EvBl 1967/187; JBl 1985, 741; RZ 1986/49), und zwar ohne daß es einer besonderen Verweisung und Zuteilung von Parteirollen bedürfte (NZ 1985, 54). Auch ein anhängiger Rechtsstreit dieser Art bildet für das Sachwalterschaftsgericht kein Hindernis, eine bloß auf den Besitzstand abstellende und daher vorläufige Entscheidung über die Aufnahme einer Sache in das Inventar über das Vermögen der Betroffenen zu treffen (RZ 1988/20). Unter Besitz als Voraussetzung für die Aufnahme in das Inventar ist Sach- oder Rechtsbesitz, nicht aber auch die Innehabung zu verstehen (EvBl 1967/187). Der Besitz und die Gewahrsame an einem Sparbuch können auch an einem anderen Ort und durch eine dritte Person als Organ des Besitzers ausgeübt werden (QuHGZ 1983, 830); nichts anderes kann aber für ein Wertpapierbuch gelten. Beizupflichten ist dem Rekursgericht auch darin, daß die Sperre eines Sparbuches und eines sonstigen Bankguthabens ein taugliches Mittel zur vorläufigen Sicherung des im Besitz des Pflegebefohlenen befindlichen Vermögens bildet (QuHGZ 1983, 830; 3 Ob 606/77). Ob ein Vermögensobjekt - nach den dargestellten Kriterien - in das Inventar aufzunehmen ist, hat das Sachwalterschaftsgericht im Verfahren außer Streitsachen auch dann zu beurteilen, wenn es dazu eines förmlichen Beweisverfahrens bedarf (RZ 1989/46 mwN).
Die Witwe des verstorbenen Sohnes der Betroffenen brachte nun in ihrem Schriftsatz vom 23.Februar 1994 vor, weder das Sparbuch noch das Wertpapierbuch gehörten zum Vermögen der Betroffenen; ihr verstorbener Mann habe vielmehr stets betont, das Sparbuch und das Wertpapierbuch seien ihm "von seiner Mutter geschenkt worden" (ON 14). Die Einschreiterin behauptete also nicht, sie sei im Zeitpunkt des Ablebens ihres Gatten selbst Besitzerin der in Rede stehenden Legitimationsurkunden gewesen, sondern sie vertritt den Standpunkt, die durch jene verbrieften Rechte seien Bestandteil des Nachlasses des Erblassers. Vererblich sind im allgemeinen vermögenswerte Rechte und Pflichten. Dazu gehört auch die durch den Besitz verschaffte Rechtsposition (Koziol/Welser9 II 287, 391; Welser in Rummel, ABGB2 Rz 3 zu § 547). Vor der Einantwortung stellt aber der Nachlaß ein - nicht den mutmaßlichen Erben gehörendes - Sondervermögen dar (SZ 48/96; QuHGZ 1983, 830). Der Nachlaß selbst ist demnach Subjekt der nicht untergegangenen Rechte und Pflichten des Erblassers. Die Verlassenschaft ist bis zur Einantwortung parteifähig; nur sie kann klagen oder geklagt werden (Koziol/Welser aaO 390 f sowie Welser in Rummel aaO Rz 3 und 6 zu § 547 je mwN).Die Witwe des verstorbenen Sohnes der Betroffenen brachte nun in ihrem Schriftsatz vom 23.Februar 1994 vor, weder das Sparbuch noch das Wertpapierbuch gehörten zum Vermögen der Betroffenen; ihr verstorbener Mann habe vielmehr stets betont, das Sparbuch und das Wertpapierbuch seien ihm "von seiner Mutter geschenkt worden" (ON 14). Die Einschreiterin behauptete also nicht, sie sei im Zeitpunkt des Ablebens ihres Gatten selbst Besitzerin der in Rede stehenden Legitimationsurkunden gewesen, sondern sie vertritt den Standpunkt, die durch jene verbrieften Rechte seien Bestandteil des Nachlasses des Erblassers. Vererblich sind im allgemeinen vermögenswerte Rechte und Pflichten. Dazu gehört auch die durch den Besitz verschaffte Rechtsposition (Koziol/Welser9 römisch zwei 287, 391; Welser in Rummel, ABGB2 Rz 3 zu Paragraph 547,). Vor der Einantwortung stellt aber der Nachlaß ein - nicht den mutmaßlichen Erben gehörendes - Sondervermögen dar (SZ 48/96; QuHGZ 1983, 830). Der Nachlaß selbst ist demnach Subjekt der nicht untergegangenen Rechte und Pflichten des Erblassers. Die Verlassenschaft ist bis zur Einantwortung parteifähig; nur sie kann klagen oder geklagt werden (Koziol/Welser aaO 390 f sowie Welser in Rummel aaO Rz 3 und 6 zu Paragraph 547, je mwN).
Das Rekursrecht gemäß § 9 Abs 1 AußStrG steht nur dem zu, der durch die bekämpfte Entscheidung über einen Gegenstand der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen beschwert erscheint. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels - also auch eines Revisionsrekurses - ist demnach ein Eingriff in die Rechtssphäre des Rechtsmittelwerbers (SZ 50/41; 1 Ob 633/91). Diese Voraussetzung trifft auf die Einschreiterin nicht zu. Sie ist - ausgehend von ihren Behauptungen - weder Sach- noch Rechtsbesitzerin des Spar- und des Wertpapierbuches, die den Gegenstand des Sicherungsbeschlusses vom 17. März 1994 bilden. Selbst wenn man einem Dritten, der den Besitz an den der Sperre unterworfenen Vermögensgegenständen behauptet, ein Rechtsmittelrecht zubilligen wollte (vgl aber 1 Ob 613, 634/94), könnte dieses im vorliegenden Fall derzeit nur von der Verlassenschaft und nicht von der erbl. Witwe, deren Rechtssphäre durch den Beschluß vom 17.März 1994 unberührt blieb, wahrgenommen werden. Nichts anderes würde gelten, wäre der Einschreiterin der Nachlaß ihres Gatten als erbserklärter Erbin zur vorläufigen Besorgung und Verwaltung überlassen worden, weil diese auch in einem solchen Fall nur als Vertreterin der Verlassenschaft, mangels Einantwortung des Nachlasses dagegen noch nicht im eigenen Namen handeln könnte. Mangels Einschreitens der Verlassenschaft bedarf es somit auch keiner Erörterung der Frage, ob jene berechtigt gewesen wäre, sich am Sachwalterschaftsverfahren zu beteiligen, Anträge zu stellen und den Beschluß vom 17.März 1994 zu bekämpfen.Das Rekursrecht gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AußStrG steht nur dem zu, der durch die bekämpfte Entscheidung über einen Gegenstand der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen beschwert erscheint. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels - also auch eines Revisionsrekurses - ist demnach ein Eingriff in die Rechtssphäre des Rechtsmittelwerbers (SZ 50/41; 1 Ob 633/91). Diese Voraussetzung trifft auf die Einschreiterin nicht zu. Sie ist - ausgehend von ihren Behauptungen - weder Sach- noch Rechtsbesitzerin des Spar- und des Wertpapierbuches, die den Gegenstand des Sicherungsbeschlusses vom 17. März 1994 bilden. Selbst wenn man einem Dritten, der den Besitz an den der Sperre unterworfenen Vermögensgegenständen behauptet, ein Rechtsmittelrecht zubilligen wollte vergleiche aber 1 Ob 613, 634/94), könnte dieses im vorliegenden Fall derzeit nur von der Verlassenschaft und nicht von der erbl. Witwe, deren Rechtssphäre durch den Beschluß vom 17.März 1994 unberührt blieb, wahrgenommen werden. Nichts anderes würde gelten, wäre der Einschreiterin der Nachlaß ihres Gatten als erbserklärter Erbin zur vorläufigen Besorgung und Verwaltung überlassen worden, weil diese auch in einem solchen Fall nur als Vertreterin der Verlassenschaft, mangels Einantwortung des Nachlasses dagegen noch nicht im eigenen Namen handeln könnte. Mangels Einschreitens der Verlassenschaft bedarf es somit auch keiner Erörterung der Frage, ob jene berechtigt gewesen wäre, sich am Sachwalterschaftsverfahren zu beteiligen, Anträge zu stellen und den Beschluß vom 17.März 1994 zu bekämpfen.
Der vorliegende Revisionsrekurs ist mangels Rekursrechtes der Einschreiterin als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.