Rechtssatz RS0007904
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007904
Entscheidungsdatum
19.11.2008
Rechtssatz
Wer mit der Behauptung, auf Grund eines Vertrages oder einer Zuwendung auf den Todesfall Anspruch auf einen bestimmten Gegenstand des Nachlasses zu haben, diesen Gegenstand an sich genommen hat, kann zur Herausgabe vom Abhandlungsgericht nicht verhalten werden, vielmehr haben die Erben einen von ihnen behaupteten Herausgabeanspruch im Rechtsweg geltend zu machen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 133/75
Entscheidungstext OGH 17.06.1975 3 Ob 133/75
- 8 Ob 517/80
Entscheidungstext OGH 08.05.1980 8 Ob 517/80
- 3 Ob 564/87
Entscheidungstext OGH 07.10.1987 3 Ob 564/87
Auch; Beisatz: Anhängiger Rechtsstreit um Herausgabe steht aber einer lediglich auf den Besitzstand abstellenden vorläufige Entscheidung des Abhandlungsgerichtes (Auftrag zur Zurückstellung) nicht entgegen. (T1) Veröff: RZ 1988/20 S 90
- 6 Ob 656/89
Entscheidungstext OGH 31.08.1989 6 Ob 656/89
Veröff: RZ 1992/84 S 261
- 1 Ob 530/95
Entscheidungstext OGH 27.03.1995 1 Ob 530/95
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Vorläufige Entscheidung über die Aufnahme einer Sache in das Inventar. (T2)
- 6 Ob 374/97m
Entscheidungstext OGH 15.01.1998 6 Ob 374/97m
Auch; Beisatz: In der Verfolgung von Ansprüchen der Verlassenschaft gegen Dritte kommt es dem Abhandlungsgericht nicht zu, sich Aufgaben anzumaßen, die vor dem Erbfall bei einer Anspruchsverfolgung durch den Erblasser und nach Beendigung der Abhandlung bei einer Anspruchsverfolgung durch Erben oder Vermächtnisnehmer dem Streitrichter zugefallen wären. (T3)
- 3 Ob 182/08y
Entscheidungstext OGH 19.11.2008 3 Ob 182/08y
Ähnlich; Beisatz: Der Erbe als Universalsukzessor hat einen auf das Eigentumsrecht zu stützenden Herausgabeanspruch, den er mit Singularklage (§ 366 ABGB) durchsetzen kann. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0007904
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2009
Dokumentnummer
JJR_19750617_OGH0002_0030OB00133_7500000_001