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§ 161 AußStrG

Fassungen
01.01.2002 bis 31.12.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16101.01.200231.12.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003
§ 16101.01.199831.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 140/1997
§ 16101.01.199431.12.1997 § → § BGBl. Nr. 532/1993
§ 16101.07.197031.12.1993 BGBl. Nr. 171/1970

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 161

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Paragraph 161,

In Rücksicht der übrigen Vermächtnisse ist es hinreichend, darzuthun, daß die Legatare davon gerichtlich oder außergerichtlich Nachricht erhalten haben (Paragraph 817, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).

Die Vermächtnißnehmer sind jedoch sowohl vor als nach der Einantwortung für fortlaufende jährliche Zahlungen und andere Vermächtnisse, deren Bezahlung entweder wegen noch nicht verstrichener gesetzlicher Frist (Paragraph 685, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) oder wegen einer in dem letzten Willen beigefügten Zeitbestimmung oder Bedingung noch nicht gefordert werden kann, gesetzliche Sicherstellung zu fordern berechtigt. Eine Sicherstellung durch gerichtlichen Erlag ist ausgeschlossen. Wenn die Beteiligten nicht etwas anderes vereinbaren, ist die Sicherstellung durch Hinterlegung bei einem Kreditinstitut oder einer anderen geeigneten Verwahrungsstelle zu leisten. Eine Sicherstellung kann nicht verlangt werden, wenn die zu diesem Zwecke zu erlegenden Werte den Betrag von 1 000 Euro nicht übersteigen.

Schlagworte

§ 817 ABGB, JGS Nr. 946/1811, Vermächtnisnehmer, § 685 ABGB, JGS Nr. 946/1811, Bank

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR40021378