Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997RGBl. Nr. 208 aus 1854, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 161Paragraph 161
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
§. 161.Paragraph 161,
In Rücksicht der übrigen Vermächtnisse ist es hinreichend, darzuthun, daß die Legatare davon gerichtlich oder außergerichtlich Nachricht erhalten haben (§. 817 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches). In Rücksicht der übrigen Vermächtnisse ist es hinreichend, darzuthun, daß die Legatare davon gerichtlich oder außergerichtlich Nachricht erhalten haben (Paragraph 817, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).
Die Vermächtnißnehmer sind jedoch sowohl vor als nach der Einantwortung für fortlaufende jährliche Zahlungen und andere Vermächtnisse, deren Bezahlung entweder wegen noch nicht verstrichener gesetzlicher Frist (§. 685 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) oder wegen einer in dem letzten Willen beigefügten Zeitbestimmung oder Bedingung noch nicht gefordert werden kann, gesetzliche Sicherstellung zu fordern berechtigt. Eine Sicherstellung durch gerichtlichen Erlag ist ausgeschlossen. Wenn die Beteiligten nicht etwas anderes vereinbaren, ist die Sicherstellung durch Hinterlegung bei einem Kreditinstitut oder einer anderen geeigneten Verwahrungsstelle zu leisten. Eine Sicherstellung kann nicht verlangt werden, wenn die zu diesem Zwecke zu erlegenden Werte den Betrag von 13 000 S nicht übersteigen. Die Vermächtnißnehmer sind jedoch sowohl vor als nach der Einantwortung für fortlaufende jährliche Zahlungen und andere Vermächtnisse, deren Bezahlung entweder wegen noch nicht verstrichener gesetzlicher Frist (Paragraph 685, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) oder wegen einer in dem letzten Willen beigefügten Zeitbestimmung oder Bedingung noch nicht gefordert werden kann, gesetzliche Sicherstellung zu fordern berechtigt. Eine Sicherstellung durch gerichtlichen Erlag ist ausgeschlossen. Wenn die Beteiligten nicht etwas anderes vereinbaren, ist die Sicherstellung durch Hinterlegung bei einem Kreditinstitut oder einer anderen geeigneten Verwahrungsstelle zu leisten. Eine Sicherstellung kann nicht verlangt werden, wenn die zu diesem Zwecke zu erlegenden Werte den Betrag von 13 000 S nicht übersteigen.
Schlagworte
§ 817 ABGB, JGS Nr. 946/1811, Vermächtnisnehmer, § 685 ABGB, JGS
Nr. 946/1811, Bank
Dokumentnummer
NOR12039762
Alte Dokumentnummer
N2199750289L